Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2017; Vorlage an den Stadtrat gemäß Art. 102 Abs. 2 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 30.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 30.07.2019 ö Bekanntgabe 11

Sachverhalt

Gemäß Art. 102 Abs. 1 GO ist in der Jahresrechnung das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und die Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat zur Kenntnisna hmen vorzulegen, Art. 102 Abs. 2 GO. Die GO knüpft daran keine weiteren Tätigkeiten des Stadtrates. Es bleibt dem Stadtrat selbstverständlich unbenommen, sich über einzelne Punkte näher zu informieren und Aufklärung zu verlangen.

Die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht der Jahresrechnungen 2017 wird zur Sitzung vorgelegt.

Im Anschluss an die Vorlage der Jahresrechnung findet die örtliche Rechnungsprüfung statt und „alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres“ die Feststellung der Jahresrechnung und die Beschlussfassung über die Entlastung.

Beschlussvorschlag

Die Vorlage der Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2017 an den Stadtrat nach Art. 102 Abs. 2 GO erfolgt zur Kenntnisnahme.

Beschluss

Die Vorlage der Jahresrechnungen der Stadt Füssen und der von ihr verwalteten Stiftungen für das Haushaltsjahr 2017 an den Stadtrat nach Art. 102 Abs. 2 GO erfolgt zur Kenntnisnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Christine Fröhlich und Georg Waldmann waren bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend!

Datenstand vom 08.10.2019 10:53 Uhr