Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 19.05.2021 (einsehbar für angemeldete Nutzer im RIS).
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die geplante Nutzungserweiterung ist gemäß der Art der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB zulässig.
Zum Maß der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass das Grundstück sehr weitgehend versiegelt ist; eine nähere Umgebungsanalyse hat aber ergeben, dass dies auch bei weiteren Grundstücken in der Nähe der Fall ist, z. B. bei folgenden Haus- und Flurnummern: 18 (181/2), 15 (215/2), 10 (215/5), 23 (182), 24 (182/7), 25 (182/6) und 27(182/4).
Regelungsbedarf besteht hinsichtlich des Stellplatznachweises
- hinsichtlich des noch offenen räumliches Nachweises aus der ursprünglichen Genehmigung zum Umbau mit Aufstockung und Erweiterung. Zwei insoweit fehlende Stellplätze wurden in einem Ablösungsvertrag erfasst, dessen Zahlungssumme bislang durch Bürgschaft hinterlegt ist; dem wurde zugestimmt, weil ein räumlicher Nachweis insoweit an der Südseite der Straße geplant war. Mit Beschluss vom 04.12.2012 stimmte der Ausschuss der Anlegung von vier Stellplätzen zu. Zwei von ihnen sollten dem Wochenendhaus an der Uferpromenade dienen.
Die Errichtung ist nach weiterer Beantragung erst möglich seit dem Inkrafttreten des Bebau-ungsplans 2019; erfolgt ist sie bislang nicht. Mit dem bisherigen Stand der Radwegplanung ist dies in senkrechter Form nicht mehr möglich bzw. nicht mehr gewünscht (Prüfung der Anlegung in evtl. geänderter Form in Längsrichtung);
- hinsichtlich der Nutzung des Behindertenstellplatzes P7, der per Dienstbarkeit dem Gebäude der Tourist-Information zugeordnet ist (Doppelnutzung) und
- hinsichtlich der Stellplätze P8 bis P11, die sich im städtischen Eigentum befinden und ebenfalls der Tourist-Information zugeordnet sind;
- hinsichtlich des Nachweisdefizits im Übrigen gemäß Feststellungen (siehe RIS).
Im Vorgespräch am 01.06.2021 bestätigte das Landratsamt Ostallgäu, dass die Erweiterung nach § 34 BauGB dem Grunde nach zulässig sein wird. Die nicht nachgewiesenen Stellplätze stehen der Genehmigung wie geplant aber entgegen. Es wurde bestätigt, dass die für das TI-Gebäude nachgewiesenen Stellplätze aktuell nicht der anderen Nutzung zugeordnet werden können. Eine Ablösung ist in Betracht zu ziehen.
Andreas Eggensberger findet es eine Aufwertung für das Seaside. Nur die vorgelegte Stellplatzberechnung ist in seinen Augen nicht richtig. Er kommt auf insgesamt 17 benötigte Stellplätze und somit sind noch 6 zusätzliche nachzuweisen.
Armin Angeringer stimmt der Berechnung zu und legt noch den Plan auf, indem ersichtlich ist, wo 4 Stellplätze entstehen sollen. Außerdem teilt er mit, dass es einen Ablösevertrag über 2 Stellplätze gibt.
Bernhard Eggensberger spricht an, dass von den 4 aufgezeigten Stellplätzen nur 2 fürs Seaside zur Verfügung stehen und die anderen 2 den Seebesitzern gehören. Trotzdem ist das Bauvorhaben zu begrüßen, auch, dass diesmal erst der Antrag gestellt wird und dann umgebaut wird.
Christoph Weisenbach ist der Meinung, dass wir die Stellplätze nicht hergeben sollte, da diese für die Tourist Info/ Dorfladen gebraucht werden. Die Stellplätze sollen auf eigener Fläche nachgewiesen werden.