Beschluss über die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.03.2023 ö beschliessend 8

Sachverhalt

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 wieder die Wahl der Schöffen für den Landgerichtsbezirk Kempten (Allgäu) / Amtsgerichtsbezirk Kaufbeuren statt. Zurzeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird. Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat mit Schreiben vom 15.12.2022 für die Stadt Füssen mindestens neun Bewerberinnen und Bewerber vorgesehen.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Bis zum Bewerbungstag in Füssen, den 17.03.2023, haben sich bei der Stadt Füssen 19 Bewerberinnen und Bewerber für das Schöffenamt ordnungsgemäß beworben.

Der Stadtrat der Stadt Füssen hat deshalb über diese Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für den oben genannten Landgerichts- / Amtsgerichtsbezirk zu entscheiden. Die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber der Vorschlagsliste werden von der Verwaltung in der Sitzung vorgetragen.

Nicht zum Schöffenamt berufen werden dürfen aufgrund §§ 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)

§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34
  1. Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

  1. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Die vorgetragene Vorschlagsliste enthält aus Sicht der Verwaltung keine Personen, die aufgrund dieser Kriterien auszuschließen wären.

Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, wurden die Bewerberinnen und Bewerber über die Aufnahme in die Vorschlagsliste mit Schreiben vom 20.03.2023 informiert.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt die beiliegende Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2023. Die Verwaltung wird beauftragt, diese dem Schöffenwahlausschuss entsprechend vorzuschlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dr. Christioh Böhm hat wegen kurzer Abwesenheit an der Abstimmung nicht teilgenommen.

Dokumente
Schöffenliste_28032023 (.pdf)

Datenstand vom 02.10.2024 16:36 Uhr