Vorstellung und Billigung der Kalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren und Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 21.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 21.03.2023 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Neben der Friedhofs- und Bestattungssatzung als sog. Stammsatzung gilt es nun auch, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (die sog. „Friedhofsgebührensatzung“) der aktuellen Entwicklung auf dem Bestattungswesen anzupassen und gleichzeitig die Kostendeckung dieser sog. „kostenrechnenden Einrichtung“ angemessen zu verbessern.

Dazu ist auch eine komplette Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren notwendig. Der Stadtrat hat dazu bereits im Jahr 2020 im Rahmen der beauftragten Friedhofskonzeption das Fachbüro „Weiher Friedhofsexperten“ auch mit der Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren betraut. 

Mit den ersten Inhalten und Grundzügen dieser Kalkulation hat sich der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss bereits in der Sitzung am 19. Juli 2022 erstmals befasst. Nun wurde die Kalkulation anhand der aktuellen Zahlen fortgeführt und wird bis zur Sitzung fertiggestellt. Das mit der Kalkulation beauftragte Büro wird diese im Rahmen der Beratung vorstellen und entsprechend erläutern.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung mindestens alle vier Jahre die Gebühren neu zu kalkulieren wurde im Rahmen der Entwicklungsplanung der beiden städtischen Friedhöfe durch die Firma Weiher auch die Kalkulation übertragen. 

Um dem Trend der Familiengrabauflösungen entgegenzuwirken, wurde von Seiten der Firma Weiher eine treffendere andere Kalkulationsmethode gewählt. Hierbei soll die Benutzung des Friedhofes jedes einzelnen Grabrechtsinhabers in gleichen Teilen Rechnung getragen werden (z.B. Unterhalt des Gesamtfriedhofes, Bereitstellung von Toiletten). Dazu soll auch der durch die Wahl der Grabart (z.B. Urnenerdgrab, Sarggrab) der geringere Flächenpflegebedarf durch die Stadt honoriert werden.

Die Stadt Füssen ist hierbei verpflichtet ist, über die Gebührenanpassung eine Deckung zu erreichen, die bei Berücksichtigung eines grünpolitischen Anteils von höchstens 30 %, dann die 100 % Deckung erreicht. Als grünpolitischer Anteil wird der Zuschuss aus dem Gesamthaushalt der Stadt Füssen gesehen. Dieser ist in der heutigen Kalkulation eines Friedhofes üblich (schwankt zwischen. 20 bis 30 %).

Begründung dafür ist, dass kein Friedhof in Bayern ohne Zuschuss kostendeckend sein kann, da sich sonst u.a. Gebühren ergeben, die die Hinterbliebenen leisten können. Zudem haben die Friedhöfe auch die Funktion einer „grünen Lunge“ bzw. eines Parks.

Trotz bereits etlicher Kostenreduzierungen (z.B. Kündigung des Vertrages über die Pflege des St. Sebastian Friedhofes, Reduzierung der Gesamtsumme des Pflegevertrages mit der Firma Immler) ist für die Vorgabe der Stabilisierungshilfe durch den Freistaat Bayern eine Gebührenerhebung notwendig.

Es liegen Ihnen aber zur politischen Meinungsfindung zwei Entwürfe zur neuen Gebührensatzung vor. 

Die Empfehlungssatzung der Firma Weiher, die die notwendigen und strategischen nachvollziehbaren Gebühren darstellt, jedoch insgesamt zu einer weiteren zusätzlichen Unterdeckung führt. Insgesamt, unter Berücksichtigung des grünpolitischen Anteils von 30 %, wird nun ein Deckungsgrad von ca. 81 % erreicht.

Dazu wird Ihnen ein Verwaltungsvorschlag vorgelegt. Dieser berücksichtigt den geforderten Deckungsgrades inkl. des grünpolitischen Anteils von nahezu 100 %.

Zudem setzt die Friedhofsverwaltung transparentere Gebühren dar (z.B. Rubrik VI. Nrn. 11, 12, 13). Es wurden die Kalkulationswerte nach dem kaufmännischen Prinzip auf- bzw. abgerundet. Immer wiederkehrende Gebühren wurden klarstellend in der Rubrik „VI. Sonstige“ Gebühren fixiert. Darüber hinaus werden erstmalig, zusätzliche, nur auf ausdrücklichen Wunsch der Hinterbliebenen entstehende Gebühren erhoben (z.B. unter Nrn. 6, 9, 10), die bisher der Allgemeinheit zur Last fielen.

Der allgemeine Verweis auf Stundensätze der Verwaltung (siehe hier unter Rubrik VII) sollte wirklich nur auf außergewöhnliche, einmalige Sonderleistungen beziehen. Die Empfehlungsvorlage der Firma Weiher verweist in ihrem Satzungsentwurf nur auf die Stundensätze. Dies wäre nicht hilfreich für die Verwaltung. Im „Tagesgeschäft“ müsste die Verwaltung jeden Sachverhalt immer neu berechnen und dazu mit den Hinterbliebenen dann die Sätze diskutieren. Die Verwaltung könnte so nicht effizient arbeiten.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen billigt die beiliegende Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren und beschließt den beiliegenden Entwurf der Friedhofsgebührensatzung (Empfehlung der Verwaltung) als Satzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen billigt die beiliegende Neukalkulation der Friedhofs- und Bestattungsgebühren und beschließt den beiliegenden Entwurf der Friedhofsgebührensatzung (Empfehlung der Verwaltung) als Satzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
2023-03-13 Entwurf Gebührenkalkulation Friedhof Fuessen-2023-2026_V-4-0-8 (002) (.pdf)
Friedhofsgebührensatzung_Variante-2_Empfehlung_V-1-0 (.pdf)
FriedhofsgebührensatzungVorschlagVerwaltung21032023docx (.pdf)

Datenstand vom 30.03.2023 08:22 Uhr