Rechtsstellung - Satzung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 26.11.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Satzung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen vom 29.11.2011 enthält hinsichtlich der Rechtsstellung offensichtliche Unrichtigkeiten.
Nach Art. 42 BayVwVfG sind Schreibfehler, Rechenfehler und vergleichbare offensichtliche Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt zu korrigieren.
Unrichtigerweise wird in der Satzung die Stiftung als eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Füssen benannt.
Bei der Ausarbeitung der Satzung wurde die Entschließung vom 25.03.1963 nicht beachtet.
Darin wird der Stiftung die Rechtsstellung als rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts zuerkannt.
Die Rechtsstellung in der Satzung vom 29.11.2011 gilt es im Wortlaut zu korrigieren:
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird durch
rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts abgeändert.
Es handelt sich bei der Stiftung um eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung die Rechtsstellung in der Satzung zu korrigieren.
Der Stadtrat beschließt die Rechtsstellung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen wie folgt:
Bei der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen handelt es sich um rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
Beschluss
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung die Rechtsstellung in der Satzung zu korrigieren.
Der Stadtrat beschließt die Rechtsstellung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen wie folgt:
Bei der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen handelt es sich um rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2025 15:48 Uhr