Umbau eines best. Einfamilienhauses mit Ergänzung einer Ferienwohnung, Verlegung der Zufahrt, Neubau einer Fertiggarage, Einbau einer Dachgaube, best. Garagen werden zu Kinderzimmer und Stauraum, Burgweg 18, Fl.Nr. 195/32 Gmk. Hopfen am See


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 02.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 02.07.2024 ö beschliessend 4.3.5

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 18.06.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Beantragte Befreiungen vom Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 9 – Bebele West:

  1. Dachgaube an der Nord- statt der Südseite

Begründung lt. Antrag: Da über der best. Küche ein kleiner Galeriebereich geplant ist, wird zur besseren Nutzung (Belichtung, Lüftung sowie besseren Begehbarkeit) eine Dachgaube Richtung Norden benötigt. 
Desweiteren möchte der Bauherr auf der Südseite des Daches zusätzlich zu der best. Solaranlage eine Photovoltaikanlage installieren. Hier ist die der Wirkungsgrad südseitig dementsprechend effizienter. Referenzen für Dachgauben auf der Nordseite sind in unmittelbarer Nachbarschaft zu finden (Haus Nrn. 11 und 17).

  1. Abstand der Dachgaube zur Giebelwand von mind. 3 m

Begründung: Der Abstand zur Giebelwand beträgt 2,085m und unterschreitet somit den Abstand um 0,915m. Das Maß wird nur geringfügig unterschritten und es gibt keine Auswirkungen bezüglich der errechneten Abstandsflächen oder der Belichtung von Nachbargrundstücken. Verwiesen wird auf einen Präzedenzfall bei Haus Nr. 17.

Hinweis: Haus Nr. 17 liegt zwar direkt angrenzend, aber außerhalb des Bebauungsplangebietes. 

Zulässigkeit der Ferienwohnung: 
Die Ferienwohnung beschränkt sich auf Räume des Gebäudes und nimmt nur einen untergeordneten Umfang an. Die Ferienwohnung fällt damit unter die Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach § 13a Satz 2 BauNVO. Der Bebauungsplan setzt diese als allgemein zulässig fest. 
Die Entwicklung in diesem Bereich wird zu beobachten sein. Im Moment liegt noch keine auffällige Tendenz zu einer nachteiligen Änderung von dauergenutztem Wohnraum vor. Soweit sich dies später anders entwickelt, muss eine Änderung des Bebauungsplans vorbehalten bleiben. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.06.2024: Das Vorhaben wird genehmigungsfähig sein, soweit die neue Garage anders positioniert wird (z. B. Tausch mit Stellplatz 1, weil die maximalen Anbaulängen an den Grundstücksgrenzen nicht mehr eingehalten werden (Abstandsflächenrecht).

Die Anfahrbarkeit des Stellplatzes 1 ist allerdings bereits jetzt unzureichend, da der Abstand zu dem davor liegenden Stellplatz 3 zu gering ist. 

Weiter festgestellte notwendige Befreiung: GRZ
GRZ1 (Hauptgebäude) lt. Bebauungsplan 0,3 (eingehalten)

GRZ2 (incl. Garagen, Stellplätze, Zufahrten) 0,3 + 50% = 0,45. 
Geplant: 0,52 = Überschreitung 15%. Eine Begründung liegt nicht vor. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Allerdings sind die Stellplätze so anzuordnen, dass sie ausreichend anfahrbar sind. Auf die notwendige Änderung der Lage der neuen Garage zur Einhaltung der Abstandsflächen wird hingewiesen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Allerdings sind die Stellplätze so anzuordnen, dass sie ausreichend anfahrbar sind. Auf die notwendige Änderung der Lage der neuen Garage zur Einhaltung der Abstandsflächen wird hingewiesen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 3

Datenstand vom 19.12.2024 08:21 Uhr