Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 02.07.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Für die Erweiterung wurde die vorhabenbezogene erste Änderung des Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 4 – Bebele nördlich der Ringstraße am 05.07.2022 nach § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossen. Gemäß Durchführungsvertrag war nun innerhalb von zwei Jahren nach Satzungsbeschluss der Bauantrag einzureichen.
Der Antrag entspricht nach erster Prüfung dem Bebauungsplan. Hiervon ausgenommen ist das kleine Rückgebäude. Dort befinden sich bisher zwei genehmigte Saunahütten. Diese sollen durch ein Gebäude mit unterirdischem Technikraum und eingeschoßiger Betriebsleiterwohnung ersetzt werden. Der bereits überbaute Bereich bleibe gleich. Das dort geplante BHKW soll neben dem Hotelbetrieb auch zur Versorgung der Gebäude in der Nachbarschaft geeignet sein. Gegenüber den Hotelzimmern muss die Anlage schallentkoppelt sein, daher die Situierung außerhalb.
Zahl der Betten (Auszug Antrag):
Das Landratsamt Ostallgäu teilte bereits mit, dass es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handelt, von dem keine Befreiung zugelassen werden kann. Es ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig.
Füssen Tourismus und Marketing nahm wie folgt positiv Stellung:
Im Sinne der Förderung des Qualitätstourismus haben sowohl der Verwaltungsrat als auch der Marketing- und Wirtschaftsausschuss von Füssen Tourismus und Marketing für die Kapazitätserweiterungen im Bereich der Unterkünfte in Füssen die folgenden Leitlinien entwickelt und verabschiedet:
1. Die Steigerung der Übernachtungen über eine reine Ausweitung der Kapazitäten ist keine zielführende Maßnahme innerhalb der Qualitätsstrategie.
2. Der Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Betriebe hat den Vorrang vor neuen Kapazitäten.
3. Eventuelle neue Kapazitäten müssen der Beseitigung strategischer Schwächen dienen (Leuchtturmfunktion, Nischen, Stützung stadtrelevanter Betriebe).
Die Planung […] zielt auf die Stärkung der Qualität und Wirtschaftlichkeit eines Bestandsbetriebs, der zu den Leuchttürmen des touristischen- und Gesundheitsangebotes im Allgäu zählt und weit überregionale Ausstrahlung hat. Aus touristischer Sicht ist die Maßnahme daher zu befürworten. Baurechtliche Aspekte bleiben hiervon unberücksichtigt.
In dem notwendigen Bebauungsplanänderungsverfahren kann die Betriebsleiterwohnung an der geplanten Stelle als zulässig festgesetzt werden.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.06.2024: Das Vorhaben setzt die Änderung des Bebauungsplanes voraus. Es bietet sich an, das Betriebsleitergebäude mit aufzunehmen. Hinsichtlich dessen nordseitigen Abstandsflächen, die sich auf das Nachbargrundstück erstrecken, ist aber eine Lösung im Benehmen mit dem dortigen Eigentümer zu finden (z. B. Abstandsflächenübernahme). Angedacht ist ein Tausch von Flächen.