Kurbeitragssatzung der Stadt Füssen;
Aufhebung der Kurbeitragssatzung der Stadt Füssen und Neuerlass durch Füssen Tourismus und Marketing, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 24.09.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach § 2 Abs. 3, 1. Bindestrich der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Füssen Tourismus und Marketing, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen, hat die Stadt Füssen das Kommunalunternehmen ermächtigt und berechtigt, Satzungen nach Art. 6 und 7 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (d.h. Fremdenverkehrs- und Kurbeitrag) anstelle der Stadt Füssen zu erlassen. Damit ist seit der Gründung des Kommunalunternehmens dieses für den Erlass der genannten Satzungen ausschließlich zuständig. (siehe beiliegenden Schreiben des Landratsamts Ostallgäu).
Ungeachtet dieser Rechtslage hat die Stadt seither mehrere Satzungsänderungen beschlossen. Nun hat das Kommunalunternehmen in seiner Verwaltungsratssitzung am 18. September 2019 ein e insgesamt neue Kurbeitragssatzung als Grundlage für die Kurbeitragserhebung erlassen. Die Kurbeitragssatzung der Stadt Füssen in der Fassung der letzten Änderung ist damit hinfällig und sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und –Klarheit ersatzlos aufgehoben werden.
Dem Stadtrat wird deshalb empfohlen, die Kurbeitragssatzung vom 22. Oktober 1992 in der Fassung der 8. Änderung vom 29. Juli 2014 ersatzlos aufzuheben.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt beiliegende Satzung zur Aufhebung der Kurbeitragssatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt beiliegende Satzung zur Aufhebung der Kurbeitragssatzung. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Christian Schneider und Peter Hartung haben wegen kurzer Abwesenheit an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Datenstand vom 02.10.2024 09:40 Uhr