Den Bürgerinnen und Bürger der Stadt Füssen zu Geburtstagen und Ehejubiläen zu gratulieren, Ehrungen, Einladungen zu verschiedenen Anlässen wird vielfach als wesentliche Repräsentationsaufgabe gewählter Amts- und Mandatsträger angesehen.
Das Melderecht enthält deshalb Vorschriften zur Bereitstellung entsprechender Datensätze. Nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) als Rechtsgrundlage dürfen Mandatsträger, Presse und Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern anfordern.
Altersjubiläen sind dabei der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag, Ehejubiläen das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Übermittlung erfordert allerdings einen Datenabruf durch den Empfänger. Einfach eine Liste zu erstellen und diese zu Verfügung zu stellen und veröffentlichen geht also nicht.
Die Bürger haben aber ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht.
In diesem Falle trägt das Meldeamt eine Übermittlungssperre ein (§ 50 Abs. 5 Halbsatz 1 BMG). Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Stadt Füssen einmal jährlich durch öffentliche ortsübliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel hin.
Der erste Bürgermeister erhält die Daten aufgrund § 37 Abs. 1 BMG. In Bayern wird eine Gratulation als gemeindliche repräsentative Dienstaufgabe eines jeden Bürgermeisters angesehen.
Unter Berücksichtigung des Gebotes der Datenminimierung gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. c, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist diese durch den Stadtrat der Stadt Füssen mit folgenden Richtlinien zu beschließen.
Nicht erfasst ist eine Gratulation zum 18. Geburtstag. (Ausführung bitte prüfen, bzw. ergänzen)
Deshalb erfolgt dies in der Stadt Füssen (Ausführung bitte prüfen, bzw. ergänzen) auch nicht. Ebenso ist eine Gratulation zur Geburt eines Kindes gesetzlich nicht erfasst, (Ausführung bitte prüfen, bzw. ergänzen) wird aber ggf. in der Stadt Füssen durchgeführt. Der Stadtrat sollte deshalb eine Richtlinie aufstellen, in der die örtlich maßgeblichen Gratulationsanlässe festgelegt sind und auch die Geburten umfasst sind.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO fallen Gratulationen nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 GO, so dass der Stadtrat hierzu eine Richtlinie aufstellen kann. Diese Richtlinie ist ein einfacher Stadtratsbeschluss und kein verbindlicher Rechtssatz.