Gemäß Art. 100 Abs. 2 der Gemeindeordnung hat die Stadt einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
Nach Abs. 3 dürfen der Kassenverwalter und sein Stellvertreter weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungs-prüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-gesetzes verbunden sein.
Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich (§ 43 Abs. 1 KommHV-Kameralistik). Die Befugnisse des Kassenverwalters sind ihm bzw. ihr gesetzlich übertragen.
Zu den Kassengeschäften gehören nach § 42 Abs. 1 KommHV-Kameralistik
- die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,
- die Verwaltung der Kassenmittel,
- die Verwahrung von Wertgegenständen und
- die Buchführung, einschließlich der Sammlung der Belege.
Der Kasse obliegen
- die in § 42 Abs. 2 KommHV-Kameralistik genannten Aufgaben (Mahnung, Vollstreckung usw.), soweit auf Grund anderer Vorschriften oder der örtlichen Dienstanweisung nicht eine andere Stelle zuständig ist,
- die Erledigung der Aufgaben der Sonderkassen bzw. der gesonderten Kassen (Eigenbetriebe) und
- die Erledigung fremder Kassengeschäfte, wenn dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist.
Es können im Rahmen des § 42 Abs. 3 KommHV-Kameralistik weitere Aufgaben übertragen werden z. B.
- die Erledigung fremder Kassengeschäfte (Zweckverbände, Stiftungen, Kurbetriebe GmbH),
- die Verwahrung von anderen Gegenständen,
- die Führung des Inventars bzw. der Nachweise über das Vermögen, insbesondere der Anlagenachweise,
- die Erstellung der Statistiken im Finanzbereich.
Die Gemeindekasse hat aufgrund örtlicher Anweisung auch bei der Erstellung der Haushalts-rechnung und damit der Jahresrechnung maßgeblich mitzuwirken.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 43 KommHV regelt des Weiteren, dass in der Kasse nur zuverlässige Bedienstete mit ausreichender Vorbildung beschäftigt werden dürfen, deren wirtschaftliche Verhältnisse geordnet sind.
Außerdem ist aus Sicherheitsgründen darauf zu achten, dass Bedienstete
- auf ihren Urlaub nicht verzichten,
- mindestens die Hälfte ihres Jahresurlaubs zusammenhängend antreten und
- während des Urlaubs sich jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kasse enthalten. (Nr.4).
Die Bestellung des Kassenverwalters und seines Stellvertreters obliegt dem Stadtrat, weil er die Befugnis nicht auf einen beschließenden Ausschuss übertragen hat.
Auf Grund des vorübergehenden Ausfalls von Maria Häder soll nun Frau Ulrike Gschwend zur Kassenverwalterin bestellt werden.