Bebauungsplan Hopfen am See Nr. 14 – Uferstraße Süd, zweite Änderung; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen; Billigung des Bebauungsplanentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.02.2023 ö beschliessend 7.2

Sachverhalt

Der Stadtrat beschloss am 22.02.2022, den Bebauungsplan Hopfen a. S. Nr. 14 zu ändern, um die Grundlage zur Errichtung eines neuen Radweges und die Einrichtung ersatzweiser Parkplätze zu schaffen. Der Stadtrat stimmte dem vorgestellten Vorentwurf zu.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung (jeweils in der Fassung vom 22.02.2022) lag in der Zeit vom Freitag, 18.03.2022 bis Dienstag, 19.04.2022 im Rathaus der Stadt Füssen öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Alternativ bestand die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet. Im gleichen Zeitraum wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. 

Im Rahmen eines Besprechungstermins mit dem Staatlichen Bauamt Kempten am 08.02.2023 wurde die Kostenübernahme des Radwegbaus incl. der Parkplätze, die maßnahmenbedingt umgebaut und neu angelegt werden müssen, sowie des Stegs vor der Fischerhütte (ohne Aussichtspavillon).

Ergebnisse aus Anliegergesprächen:

  1. der Radweg von Hopferau kommend muss zwingend bis zur Straße „Am Sonnenhang“ auf der linken Seite bleiben (entsprechend verbreitern, Baumbestand entfernen, reiner Radweg, keine Fußgänger). Querung erst auf Höhe „Am Sonnenhang“. 
  2. Parkplatz West: im Bebauungsplan so belassen; Ausführungsplanung in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (ggf. kleinere Ausführung)
  3. Längsparkplätze vor Uferstraße 9 und 31: Verlängerung zur Erhöhung der Anzahl um je 1- 2 
  4. Erhaltung aller Querparkplätze nördlich der Fischerhütte und in westlicher Verlängerung: ggf. anpassen.
  5. Im Hinblick auf den Verlauf seeseitig vor der Fischerhütte ist in Betracht zu ziehen, den Wegeverlauf weiter vom Gebäude abzurücken.

Hinweis: der nördlich der Uferstraße verlaufende Bereich liegt weitgehend nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes; hiervon ausgenommen ist lediglich ein ca. 100 m langer Abschnitt nördlich des Seehauses, wo sich aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse mit einem Radweg auf der Seeseite der Uferstraße ein gewisser Eingriff in den Straßenverlauf ergibt. 
Die Verlängerung des Radwegs nördlich der Straße wurde in den Anfängen der Planung im Rahmen der behördlichen Vorabstimmung zunächst verworfen.   

Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen siehe Anlage.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 die zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des Bebauungsplans Hopfen am See Nr.14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Auslegung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten. Die Ergebnisse aus den Anliegergesprächen sind zu berücksichtigen.

Diskussionsverlauf

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstige n Träger öffentlicher Belange 
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 07.03.2022 und Termin zum 19.04.2022.
 
    1. Stellungnahmen ohne Einwände
 • Landratsamt OAL, SG 32 Komm. Abfallwirtschaft, mit Schreiben vom 31.03.2022
 • Landratsamt OAL, Komm. Bauamt, mit Schreiben vom 14.03.2022
 • Landratsamt OAL, Untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 28.03.2022
 • Landratsamt OAL, Bauplanungsrecht/Städtebau, mit Schreiben vom 13.04.2022
 • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom
   21.04.2022
 • Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 21.03.2022
 • Amt für Datenverarbeitung, Breitband und Vermessung, Marktoberdorf, mit Schreiben
   vom  15.03.2022
 • Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 31.03.2022
 • Freiwillige Feuerwehr, Füssen, mit E-Mail vom 09.03.2022
 • Gemeinde Hopferau, mit Schreiben vom 10.03.2022
 • Gemeinde Rieden a.F., mit Schreiben vom 29.03.2022
 • Gemeinde Schwangau, mit E-Mail vom 19.04.2022
 • Kreisheimatpfleger, Baudenkmale, mit Schreiben vom 02.04.2022 

    1. Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen und ohne Einwände
 
1.2.1 Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 25.03.2022 Stellungnahme:
 (Fachliche Informationen und Empfehlungen) „Altlasten: Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Hopfen am See - Uferstraße Süd", 2. Änderung, wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen. Schutzgut Boden: Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“ Hinweis: redaktionelle Übernahme in die Begründung 

1.2.2 Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 15.04.2022 Stellungnahme:
 (Fachliche Informationen und Empfehlungen) „Die geplante Einleitung von Niederschlagswasser vom westlichen Parkplatz in den Rohrweiherbach ist wasserrechtlich und naturschutzfachlich genemigungspflichtig.“ Hinweis: redaktionelle Übernahme in die Begründung Seite 2 von 10 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu BBP HaS Nr. 14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung Abwägung nach §§ 3 (1) i. V. m. 4 (1) BauGB 

1.2.3 Deutsche Telekom, Kempten , Vorgang Nr. 2022213, mit Schreiben vom 05.04.2022 Stellungnahme:
 „Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Gegen eine Installation od. Errichtung einer Fahrradtrasse, wie im Begründungsteil er_läutert, bestehen grundsätzlich jedoch keine Einwände. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de Fax: +49 391 580213737; Telefon: +49 251 788777701 Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartentermi_nen zu verwenden.“ Hinweis: redaktionelle Übernahme in die Begründung erübrigt sich 

1.2.4 EWR GmbH, Reutte, mit Schreiben vom 15.03.2022 
Stellungnahme:
 „Unsere Stellungnahme vom 23.10.2018 hat weiterhin Gültigkeit.“ Hinweis: diese verweist auf Stellungnahme vom 20.8.20218, diese wiederum verweist auf Stellungnahme vom 01.09.2014: „keine Äußerung, keine Veranlassung“ 

1.2.5 Abwasserzweckverband, Füssen, mit Schreiben vom 19.04.2022
 Stellungnahme:
 „Alle vom Abwasserzweckverband Füssen geforderten Auflagen sind bereits im Bebauungsplan eingearbeitet (A planungsrechtliche Festsetzungen Punkt 2.5 und Punkt 4.3 Stauraumkanal). Der Kanalverlauf ist mit Schutzstreifen im Plan eingearbeitet.“ Hinweis: keine Änderungen erforderlich 

1.2.6 Landesamt für Umwelt, Augsburg, mit Schreiben vom 05.04.2022 
Stellungnahme:
 „Als Landesfachbehörde befassen wir uns v. a. mit umweltbezogenen Fachfragen bei Planungen und Projekten mit überregionaler und landesweiter Bedeutung, mit Grundsatzfragen von besonderem Gewicht sowie solchen Fachbelangen, die von örtlichen oder regionalen Fachstellen derzeit nicht abgedeckt werden (z. B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren). Seite 3 von 10 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu BBP HaS Nr. 14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung Abwägung nach §§ 3 (1) i. V. m. 4 (1) BauGB Die o.g. vom LfU zu vertretenden Belange werden nicht berührt bzw. wurden ausreichend berücksichtigt. Zu den örtlich und regional zu vertretenden Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des technischen Umweltschutzes verweisen wir auf die Stellungnahmen des Landratsamtes Ostallgäu (Untere Naturschutzbehörde und Untere Immissionsschutzbehörde). Die Belange der Wasserwirtschaft und des vorsorgenden Bodenschutzes werden vom Wasserwirtschaftsamt Kempten wahrgenommen. Diese Stellen beraten wir bei besonderem fachspezifischem Klärungsbedarf im Einzelfall.“ Hinweis: die angesprochenen Belange werden bei den von den jeweiligen Fachbehörden vorgetragenen Stellungnahmen behandelt und abgewogen. 

1.2.7 Kreisheimatpfleger, Bodendenkmale, mit Schreiben vom 19.04.2022
 Stellungnahme:
 „Das Plangebiet liegt in keinem bereits bekannten Bodendenkmal und es berührt auch kein solches. Allerdings gibt es in der näheren Umgebung mehrere Nachweise menschlicher Wirkungsstätten. Im heutigen Südschwaben gibt es nur wenige gesicherte Belege für den Aufenthalt von Menschen in der Alt- und Mittelsteinzeit. In der Gegend um den heutigen Hopfensee liegen gleich drei davon (siehe beigefügten Ausschnitt aus dem Bayern-Atlas). Dazu kommen namentliche Nennungen z.B. von 1146 des „Swigger von Hopfen", von 1553 von „Peter und Martin Vischer uffem Vischerbühel zu Hopften" und von 1574 des „Enderle Baur zum Vilser". Diese Gegend ist folglich schon recht früh auch urkundlich erwähnt. Zusammengefasst gibt es in der Nähe des Plangebietes Hinweise auf den Aufenthalt von Menschen, die ca. 10.000 Jahre in die Vergangenheit reichen! Auch wenn das Plangebiet in einer Uferzone liegt, die nicht zwangsläufig zur Besiedlung einlädt (Schwankung der Höhe des Wasserspiegels), so gibt es dazu auch Ausnahmen (z.B. Unteruhldingen am Bodensee). Daher sollte bei Bodeneingriffen vorsichtig vorgegangen werden, auch wenn sie Bereiche betreffen, die z.B. schon überbaut sind und nur gering_fügige neue Bodeneingriffe erfolgen sollten. Aus diesen Gründen könnte man den in den Planungsunterlagen dargestellten Umgang mit unvermutet auftretenden Bodendenkmälern etwas ausführlicher darstellen: Bodendenkmalpflege: Es wird darauf hingewiesen, dass trotz der in den vergangenen Jahren durchgeführten amtlichen Inventarisationen weitere archäologische Denkmäler (z.B. Hügelgräber, Schanzen, Burgställe und Altstraßen) sich der Kenntnis des Denkmalamtes entziehen können. Solche neu aufgefundenen Objekte genießen Schutzstatus nach Art. 7 BayDSchG und sind gemäß Art. 8 BayDSchG unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Schwaben, Klosterberg.8, 86672 Thierhaupten) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf) anzuzeigen. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Seite 4 von 10 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu BBP HaS Nr. 14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung Abwägung nach §§ 3 (1) i. V. m. 4 (1) BauGB Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“ Hinweis: die ausführlicheren Textbausteine zum Denkmalschutz werden in die Begründung übernommen. 
Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die zur Kenntnis genommen wurden und ggf. redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werde.

    1. Stellungnahmen zu den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen

 1.3.1 Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 19.04.2022
 Stellungnahme:
 „gemäß RP 16 B 1 2.3.2.8 Abs. 1 (Z) sollen die Seen und Weiher des Alpenvorlandes und deren besonders wertvolle Ufer- und Flachwasserbereiche naturverträglich genutzt werden. Besonders sensible Bereiche sollen von Beeinträchtigungen durch intensive Erholungsnutzung freigehalten werden. Außerdem sind natürliche Verlandungsbereiche u.a. am Hopfensee möglichst zu erhalten (RP 16 B 1 2.3.2.8 Abs. 2 (G)). Welche Auswirkungen von dem Bauleitplanvorhaben im Hinblick auf eine naturverträgliche Nutzung des Hopfensees, die Freihaltung seiner besonders sensiblen Ufer- und Wasserbereiche sowie die Erhaltung seiner natürlichen Verlandungsbereiche ausgehen können, ist von der unteren Naturschutzbehörde zu beurteilen.“ 

1.3.2 Regierung von Schwaben, Augsburg, mit Schreiben 09.03.2022/E-Mail vom 21.03.2022 Stellungnahme:
 „Gemäß RP 16 B 1 2.3.2.8 Abs. 1 (Z) sollen die Seen und Weiher des Alpenvorlandes sowie der Bodensee und deren besonders wertvolle Ufer- und Flachwasserbereiche na_Seite 5 von 10 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu BBP HaS Nr. 14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung Abwägung nach §§ 3 (1) i. V. m. 4 (1) BauGB naturverträglich genutzt werden. Besonders sensible Bereiche sollen von Beeinträchtigungen durch intensive Erholungsnutzung freigehalten werden. Des Weiteren sind natürliche Verlandungsbereiche u.a. am Hopfensee möglichst zu erhalten (RP 16 B 1 2.3.2.8 Abs. 2 (G)). Ob das Bauleitplanvorhaben mit den genannten Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist bzw. ob und ggf. welche Anforderungen sich hieraus an die Planung ergeben, wird von den zuständigen Fachstellen zu beurteilen sein. Dem Landratsamt Ostallgäu haben wir eine Kopie dieser Stellungnahme übermittelt.“

Abwägung zu 1.3.1 und 1.3.2 :
 Die Erweiterung der Nutzung entlang des Uferbereiches erfolgt nur im erforderlichen Maße. Die Radwegführung unter der Maßgabe der möglichst strikten Trennung von Fußgängerbereichen und Radwegsflächen erfordert, auch aus Gründen gegenläufiger Eigentümerinteressen, Eingriffe in den Ufer- und Landschaftsschutzgebietsbereich. Für die Gestaltung und Umsetzung wird parallel zur Bauleitplanung bereits die Erschließungsplanung betrieben und im Besonderen auf die Abstimmung mit den Fachbehörden (Staatliches Bauamt, Wasserwirtschaftsamt, untere Naturschutzbehörde, Kreisbaumeister) geachtet. Zum Entwurf wird die fortgeschrittene Planung, mit einem ausführlichen Umweltbericht und einer eingriffsbezogenen Bewertung nach BayKompV versehen, in die Unterlagen zur Offenlegung der Entwurfsfassung integriert. 

(H. Rösel)
 Im Bereich des geplanten Steges beschränkt sich die bestehende Uferzone auf eine etwa 1,5 m breite Steinschüttung mit vereinzeltem ufertypischem Hochstaudenbewuchs und einer anschließenden Flachwasserzone ohne höhere Pflanzen. Die massive Vorbelastung durch den unmittelbar anschließenden, bekanntermaßen sehr stark frequentierten Uferweg reduziert den naturschutzfachlichen Wert zusätzlich sehr deutlich. 

Durch die in der Planung vorgesehene, dem Steg seeseitig vorgelagerten naturnahen Strukturen zum Schutz vor Eisgang entsteht zwischen der naturnahen Schutzkonstruktion und dem Steg eine rund 15 m breite, strukturreiche und naturnahe Verlandungszone, die sowohl ökologisch als auch landschaftsästhetisch eine deutliche Aufwertung des Seeufers darstellt und daher den Zielen des RP nicht entgegensteht. 

Abstimmungsergebnis: 22 : 1

1.4 Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen : 
1.4.1 Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 28.03.2022/42- 1714.0_257/22IV-6101.1/2
Stellungnahme:
 „im Rahmen der zahlreichen Vorbesprechungen wurde mehrfach von uns auf die Thematik der gesetzlichen Verpflichtung der Vermeidung und Minimierung von Eingriffen (§15 BNatSchG) eingegangen. Im vorliegenden Fall möchten wir deshalb nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die beste und schlüssigste Variante eine gemeinsam nutzbare Verkehrsfläche entlang der Uferpromenade wäre. Sollte es aus anderen Fachbereichen die verbindliche rechtliche Verpflichtung geben, die beiden Nutzungen Geh- und Radweg zu trennen, so sollte zumindest Seite 6 von 10 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu BBP HaS Nr. 14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung Abwägung nach §§ 3 (1) i. V. m. 4 (1) BauGB auf den naturschutzfachlich nutzlosen Grünstreifen verzichtet werden (stattdessen bauliche Trennung durch unterschiedliche Beläge) um den Flächenverbrauch so gering wie möglich zu halten. Das Vorgehen, den Umweltbericht nur nachrichtlich zu übernehmen ohne diesen bezüglich des geplanten Radwegs mit Holzsteg zu überarbeiten lehnen wir ab. Die vorgelegten Unterlagen sind aus genannten Gründen nicht schlüssig und nachvollziehbar. Da durch den neu geplanten Radweg, sowie den Steg der in den Hopfensee hineinreicht, die Grundzüge der Planung erheblich berührt werden, sollten auch die Inhalte des Umweltberichtes insbesondere für die Schutzgüter Landschaft (Landschaftsschutzgebiet - LSG), Tiere und Pflanzen - biologische Vielfalt und Wasser überarbeitet und angepasst werden. Eine besondere Betrachtung und Abarbeitung der Belange des Landschaftsbildes ist schon allein aus Gründen der LSG-Verordnung notwendig, da für den geplanten Steg eine Befreiung nach der LSG-Verordnung notwendig werden wird. 

  1. Abarbeitung möglicher artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände:
In den übersandten Unterlagen sind keinerlei Angaben über mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände beinhaltet. Der Hopfensee stellt einen überregional bedeutsamen Lebensraum für die heimische (Wasser-) Vogelwelt dar und hat erhebliche Bedeutung als Rastplatz für durchziehende Arten. Da sich die Planungen (Steg) auch direkt auf das Ufer in diesem Bereich und die Wasserfläche auswirken, ist zumindest eine Relevanzprüfung mit nachfolgender Abschichtung möglicher zu untersuchender Arten unverzichtbar. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die augenblicklich gültige Rechtsprechung hin, nach der ein Bebauungsplan unwirksam ist, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist und die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. Dies gilt auch für die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Setzt ein Bebauungsplan einzelne Vorhaben fest und überplant dabei z.B. geschützte Lebensstätten oder andere artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in unzulässiger Weise, so dürfen für diese Vorhaben mangels Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben später keine Baugenehmigungen erteilt werden. Der Bebauungsplan ist dann nicht vollziehbar, und somit nichtig.
 
  1. Abarbeitung der Eingriffsregelung: 
Auch hier sind die vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig. Der neu hinzugekommene Planungsgegenstand der 2. Änderung, der Radweg ist bis jetzt bei der Eingriffsregelung noch überhaupt nicht berücksichtigt. Auch der Hinweis auf die Abarbeitung anhand der Bayerischen Kompensationsverordnung ist inzwischen hinfällig. Am 15.12.2021 wurde ein neuer Leitfaden in Bayern eingeführt, der in Anlehnung an die Bayerische Kompensationsverordnung eine ebenso detaillierte Abarbeitung des Eingriffs zulässt. Auf Grund der bereits geschilderten Sachverhalte ist der neue Leitfaden hier nun zwingend anzuwenden. 

  1. Ausgleichsflächen
Die in den uns übersandten Unterlagen festgesetzten Ausgleichsflächen beziehen sich wohl noch auf die 1. Änderung und reichen nicht ansatzweise aus, um die nun neu hinzugekommenen Eingriffe (Radweg) zu kompensieren. Bis zur nächsten Verfahrensrunde sollten die darüber hinaus notwendigen Ausgleichsflächen zwingend mit uns abgesprochen sein.


  1. Pavillon auf dem Holzsteg 
Im Rahmen der Vorbesprechungen wurde für den geplanten Steg in den Hopfensee eine entsprechende Befreiung nach der LSG-Verordnung in Aussicht gestellt. Diese Zusage bezog sich jedoch ausdrücklich nur für den (Holz-) Steg. Nun mussten wir der Planung entnehmen, dass zusätzlich auch noch ein "Beobachtungs-Pavillon" gebaut werden soll. Diese Vorhaben würde die Beeinträchtigung für das Landschaftsbild wortwörtlich in die 3. Dimension heben. Die Beeinträchtigung für das Landschaftsbild wäre um ein vielfaches höher. Wir lehnen diesen Pavillon deshalb aus naturschutzfachlicher Sicht strikt ab und stellen klar, dass Befreiung aus der LSG-Verordnung für einen derartigen Pavillon nicht in Aussicht gestellt werden kann.“

Abwägung: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Steg-Konzept mit Pavillon kritisch bewertet wird. Nach weiteren Beratungen im Gremium und mit der Fachstelle wird auf den überdachten Bau verzichtet. Im Vorentwurfsstadium lag die Planung noch nicht ausreichend konkretisiert vor, um einen angemessenen Umweltbericht dafür zu erstellen, gleichwohl sollten die bereits bekannten Informationen im direkten Verbund mit den Unterlagen zur Verfügung stehen. Zum Entwurf wird die fortgeschrittene Planung, mit einem ausführlichen Umweltbericht und eingriffsbezogener Bewertung nach BayKompV versehen, in die Unterlagen zur Offenlegung der Entwurfsfassung integriert. Zusammen mit den Plänen zum Bauvorhaben des Radwegs werden damit im Detail die betrachteten Auswirkungen der Planung und die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Kompensation aufgeschlüsselt. Nach Rücksprache mit dem Erschließungplanungsbüro wird der „naturschutzfachlich nutzlose“ Grünstreifen beibehalten. Es handelt sich hier um eine bepflanzte Böschung (1:1,5), die zwischen dem Höhenniveau von Radweg und Fußweg vermittelt. Wie zu den Vorbesprechungen mit Herrn Schwaiger und Herrn Nothelfer besprochen wird dies so ausgeführt, da eine Lösung mit Stützwand Risiken für die Verkehrsteilnehmer und höhere Kosten mit sich bringt und die Lösung mit einer Böschung südlich der beiden Wege mehr Fläche in Anspruch nähme. (H. Rösel): Der Umweltbericht wird angepasst. Die Abarbeitung der Artenschutzproblematik erfolgt im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die im weiteren Verfahren in enger Absprache mit der uNb erstellt wird. Für die Abarbeitung der Eingriffsregelung wurde auf Grund der besonderen Verhältnisse mit der uNb bereits eine Abarbeitung nach BayKompV bzw. nach deren Vorgaben vereinbart, was über die Vorgaben des neuen Leitfadens hinausgeht. Die Ermittlung von Kompensationsbedarf und Kompensationsumfang, also der benötigten Ausgleichsflächen, erfolgt im weiteren Verfahren, ebenfalls in enger Absprache mit der uNB. Der geplante Beobachtungspavillon würde der naturschutzfachlichen Bildung der Bevölkerung dienen und wird von der Stadt daher weiterhin als wünschenswert angesehen. Auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird vor der wesentlich höheren Hotelkulisse der Uferstraße nicht gesehen. Da die uNb diese Auffassung jedoch nicht teilt, wird auf den Pavillon verzichtet. 

Abstimmungsergebnis: 21 : 0 
Wolfgang Bader und Christian Schneider haben wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

1.4.2 Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 31.03.2022 

Stellungnahme:
 „aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen keine grundsätzlichen Einwände zu o.g. Vorhaben, wenn nachfolgende fachlichen Hinweise und Vorgaben beachtet werden. Seite 8 von 10 Stadt Füssen Landkreis Ostallgäu BBP HaS Nr. 14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung Abwägung nach §§ 3 (1) i. V. m. 4 (1) BauGB Gegen den Steg entlang der Fischerhütte bestehen grundsätzlich keine Einwände. Bei der Planung sind Eisschub, Hochwasser, Ökologie etc. zu beachten. Die Planung ist mit WWA abzustimmen, außerdem ist eine Anlagengenehmigung beim LRA OAL zu beantragen. Sollten sich Fragen ergeben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.“ Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und bei der Planung zur Anlagengenehmigung, die mit dem WWA vorabgestimmt wird, beachtet. In der Begründung erfolgt eine Ergänzung um die Hinweise in der Stellungnahme.

Abstimmungsergebnis: 21 : 0
Wolfgang Bader und Christian Schneider haben wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.


1.4.3 Staatliches Bauamt, Kempten, mit Schreiben vom 24.03.2022
 
Stellungnahme:
 „In Bezug auf die Staatsstraße 2008 ergeben sich offensichtlich keine Änderungen. Auf die Einhaltung der Sichtdreiecke wird in den Planunterlagen entsprechend hingewiesen. Ansonsten erhalten wir unsere bisherigen Stellungnahmen wir aufrecht.“ Abwägung: Entlang des Strandbades ist eine leichte Verlegung der St 2008 vorgesehen, um die Normbreiten der Verkehrswege einhalten zu können. Soweit die Planung Auswirkungen auf die St 2008 hat, wurde dies mit dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Vertreter des Staatlichen Bauamtes – Bereich Straßenbau – abgestimmt. Bei der der Fortführung der Bauentwurfsplanung wird dies entsprechend fortgesetzt. Soweit Vorgaben im Bebauungsplan festsetzungsfähig sind, wird dies erfüllt. Bei gesonderten Terminen mit dem Straßenbauamt wurde die Planung nochmals beraten und die Zustimmung dieser Fachstelle zum Verkehrswegekonzept nochmals gesichert. 

Abstimmungsergebnis: 20 : 1
Wolfgang Bader und Christian Schneider haben wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

 
  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 18.03.2022 bis 19.04.2022. 

2.1 Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen. 

  1. Billigungsbeschluss 
Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 die zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des Bebauungsplans Hopfen am See Nr.14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Auslegung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten. 

Beschluss 1

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 die zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des Bebauungsplans Hopfen am See Nr.14 - Uferstraße Süd, zweite Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Umweltbericht sowie die umweltrelevanten Stellungnahmen, zur Auslegung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Wolfgang Bader und Christian Schneider haben wegen kurzer Abwesenheit an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.

Beschluss 2

Zuvor sind die beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten. Die Ergebnisse aus den Anliegergesprächen sind zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.11.2023 09:19 Uhr