Datum: 26.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses Füssen
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:46 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:48 Uhr bis 20:27 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgerfragestunde
2 Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG); Rücktritt des Stadtrats Herrn Erich Nieberle (Niederlegung des Ehrenamts) und Vereidigung des Listennachfolgers Herrn Georg Waldmann
3 Einrichtung eines neuen Depots für die Museen der Stadt Füssen Kostenfeststellung zur baulichen Umgestaltung, für die Innenausstattung und das Bildungsprogramm
4 Bekanntgaben
4.1 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
4.2 Bekanntgabe - Bedarfszuweisung/Stabilisierungshilfe 2024
4.3 Bekanntgabe - Ehrungsabend 2024 - Nikolaus Schulte
4.4 Bekanntgabe - Sachstand Dach- & Parkplatzsanierung Altes Landratsamt
4.5 Bekanntgabe - Grund-/Mittelschule GMS - Ausstattung Heizung/Lüftung/Sanitär/Kälte
4.6 Bekanntgabe - Beteiligungsberichte 2021, 2022 und 2023 der Stadt Füssen
4.7 Bekanntgabe - Prüfungsfeststellungen des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnungen 2000 - 2018
5 Beschlussfassungen - Prüfungsfeststellungen (2000-2018) des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes
6 Rechtsstellung - Satzung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen
7 Datenschutz - Livestream von Bürgerversammlungen
8 Bundesstützpunkt Eishockey und Curling Füssen; Energetische Baumaßnahmen
9 Straßenzustand - Aktualisierung der Strassenkataster 2024/2025 und weiteres Vorgehen
10 Grundsteuerreform; Beratung und Beschluss der neuen Grundsteuerhebesätze ab 2025
11 Beschluss über die Anerkennung des neuerstellten, qualifizierten Mietspiegel 2024 der Stadt Füssen (und Schwangau)
12 Erschließung des Baugebietes O 75 Weidach-Nordost II Vorstellung der 2. Entwurfsplanung und Freigabe zur Ausschreibung
13 Antrag der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 12.11.2024 (Antrag Nr. 675); Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Füssen (Plakatierverordnung ) vom 19.12.2017
14 Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschrift vom 22.10.2024
15 Anträge, Anfragen

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1. Bürgerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 1

Diskussionsverlauf

Ein Weissenseer Bürger hakt beim Ersten Bürgermeister nach, wie der Stadtrat in Bezug auf das Moratorium – Sendemast in Weissensee – vorgeht.   Die Weissenseer Initiative hat bereits mehrere Tausend Euro für das Gutachten zur Alternativbestimmung ausgegeben.     Wie sieht es nun mit der Baugenehmigung für den Sendemasten aus?


Herr Eichstetter bestätigt, dass die Baugenehmigung bei der Stadtverwaltung einging. In der nächsten Bauausschusssitzung wird der TOP behandelt und vom Stadtrat abgelehnt. Die  Ablehnung wird dem Landratsamts Ostallgäu vorgelegt (normaler Verwaltungsablauf). Dieses wird vermutlich keinen baurechtlichen Ablehnungsgrund für den Bauantrag abgeben können.

Der Stadtrat wird sodann erneut eine Ablehnung für den bisherigen Standort aussprechen. Es bleibt abzuwarten, bis das neue Standortgutachten über die Strahlenbelastung erstellt wurde und das Oberverwaltungsgericht in Koblenz die Überprüfung der neuen Grenzwerte festgelegt hat.

  

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2. Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG); Rücktritt des Stadtrats Herrn Erich Nieberle (Niederlegung des Ehrenamts) und Vereidigung des Listennachfolgers Herrn Georg Waldmann

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 2

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 06.11.2024 hat der zum Stadtrat gewählte Erich Nieberle mitgeteilt, dass er aus persönlichen Gründen sein Ehrenamt als Stadtratsmitglied niederlegt.

Die Aufgabe als Integrationsbeauftragter würde er gerne beibehalten, da diese nicht zwingend als Stadtrat ausgeübt werden muss.
 
Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG kann eine zum Stadtrat gewählte Person sein Amt niederlegen. Der durch das Änderungsgesetz vom 16.02.2012 (GVBl S. 30) eingefügte 
Satz 2 in Art. 48 Abs. 2 GLKrWG ergänzt die nach Art. 47 Abs. 1 Satz 3 GLKrWG ohne Angabe von Gründen zulässige Ablehnung der Wahl. Er stellt klar, dass eine gewählte Person nach Beginn der Wahlzeit das Amt niederlegen kann. Der Stadtrat stellt die Niederlegung des Amtes fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG). 

Nach dem amtlichen Endergebnis der Stadtratswahl am 15.03.2020 ist mit 905 gültigen Stimmen erster Listennachfolger auf dem Wahlvorschlag der SPD Herr Georg Waldmann, Studiendirektor, Im Venetianerwinkel 26 b, 87629 Füssen. Herr Waldmann hat mit Schreiben vom 19.11.2024 erklärt, dass er das Amt als Stadtratsmitglied annimmt. Herr Waldmann rückt deshalb in den Stadtrat für Herrn Nieberle nach. 

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat stimmt dem mit E-Mail vom 06.11.2024 beantragten Rücktritt des Mitglieds Herrn Erich Nieberle zu. Die Niederlegung des Ehrenamtes wird zum 26.11.2024 wirksam. 

  1. Der Stadtrat beschließt, dass aus dem Wahlvorschlag Nr. 5 SPD Herr Georg Waldmann als erster Listennachfolger nachrückt. Herr Waldmann wird in das Amt eingeführt und muss seine Bereitschaft zur Eidesleistung oder zur Ablegung eines Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 GO wie folgt erklären: 


Eidesformel:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein
und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren
und ihren Pflichten nachzukommen, 
so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden
 

Beschluss

  1. Der Stadtrat stimmt dem mit E-Mail vom 06.11.2024 beantragten Rücktritt des Mitglieds Herrn Erich Nieberle zu. Die Niederlegung des Ehrenamtes wird zum 26.11.2024 wirksam. 

  1. Der Stadtrat beschließt, dass aus dem Wahlvorschlag Nr. 5 SPD Herr Georg Waldmann als erster Listennachfolger nachrückt. Herr Waldmann wird in das Amt eingeführt und muss seine Bereitschaft zur Eidesleistung oder zur Ablegung eines Gelöbnisses nach Art. 31 Abs. 4 GO wie folgt erklären: 


Eidesformel:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein
und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren
und ihren Pflichten nachzukommen, 
so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Abstimmung erfolgt ohne Stadtrat Nieberle wegen des Ausscheidens aus dem Stadtrat.

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3. Einrichtung eines neuen Depots für die Museen der Stadt Füssen Kostenfeststellung zur baulichen Umgestaltung, für die Innenausstattung und das Bildungsprogramm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Mit Stadtratsbeschluss vom 31.05.2022 wurde der Einrichtung eines sachgerechten Museumsdepots zugestimmt und die Verwaltung beauftragt für das Projekt "Schätze aus dem Museum der Stadt Füssen - Kultureller Bildungsort und Depot" LEADER-Mittel zu beantragen. Es wurde mit einem maximalen Eigenanteil der Stadt Füssen i. H. v. 133.400 € zuzüglich der Baumaßnahmen kalkuliert. Mit Sitzungsvorlage vom 29.11.2022 wurde über die getätigten Vergaben für die Umbaumaßnahmen mit einem Kostenansatz in Höhe von rd. 156.000 € und für die Inneneinrichtung und das Bildungsprogramm mit einem Kostenansatz von bis zu 210.000 € (abzüglich Fördermittel) informiert.

Die Umbaumaßnahmen wurden in der Zeit von Ende 2022 bis Ende 2023 umgesetzt. Anschließend erfolgten die sachgerechte Einrichtung des Depots, der Depotumzug und die Entwicklung und Durchführung eines Bildungsprogramms mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit.

Nachdem nun alle geprüften Schlussrechnungen sowohl im Zuständigkeitsbereich des Technischen Bauamtes wie im Zuständigkeitsbereich des Museums vorliegen, kann die Maßnahme abgerechnet und die Kostenfeststellung vorgelegt werden.

Im Rahmen der Projektabwicklung lag die Zuständigkeit für den Umbau der Innenräume in Abstimmung mit den Projektbeteiligten ab der LPH 4 zu 100% und für die Innenausstattung bis zum Abschluss der Inneneinrichtung beim Technischen Bauamt der Stadt Füssen. Für die weitere Projektabwicklung lag die Zuständigkeit beim Museum.


Projektziel war und ist es, ein sachgerechtes Museumsdepot in Verbindung mit einem kulturellen Bildungsangebot einzurichten, um die gesammelten Kulturschätze Füssens und der Region dauerhaft zu erhalten, zu sichern und der Öffentlichkeit in Form von Sonderausstellungen und Workshops zugänglich zu machen, bzw. zu vermitteln. Dies wurde durch die Inwertsetzung der Immobilie, der Einrichtung der Räumlichkeiten, sowie durch die Entwicklung eines museumspädagogischen Konzepts erreicht, das nachhaltig fortgesetzt und weiterentwickelt werden soll. 

Museumsleiterin Dr. Schwarz geht auf die inhaltlichen Aspekte des Projekts mündlich ein.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Kostenfeststellung für die Umbaumaßnahmen, die Inneneinrichtung, den Depotumzug und das damit verbundene Bildungsprogramm mit Abschluss der Maßnahme im November 2024 in Höhe von brutto 335.638,52 € (150.150,83 € + 185.487,69 €) abzüglich einer zu erwartenden Förderung zur Kenntnis.
Darüber hinaus nimmt der Stadtrat die inhaltlichen Ausführungen zum Projekt von Museumsleiterin Dr. Schwarz zur Kenntnis.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die Kostenfeststellung für die Umbaumaßnahmen, die Inneneinrichtung, den Depotumzug und das damit verbundene Bildungsprogramm mit Abschluss der Maßnahme im November 2024 in Höhe von brutto 335.638,52 € (150.150,83 € + 185.487,69 €) abzüglich einer zu erwartenden Förderung zur Kenntnis.
Darüber hinaus nimmt der Stadtrat die inhaltlichen Ausführungen zum Projekt von Museumsleiterin Dr. Schwarz zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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4. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Die nächste Stadtratssitzung am 17. Dezember 2024 beginnt bereits um 16:30 Uhr im großen Sitzungssaal des Rathauses.

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4.1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Stadtratssitzung am 22.10.2024 wurde bei folgenden beiden Tagesordnungspunkten der Wegfall der Geheimhaltung beschlossen:

  • TOP Auftragsvergaben und aktualisierter Kostenplan für die Sanierung, Neubau und Erweiterung der Grund- und Mittelschule

Beschluss:
Der Stadtrat genehmigt die vorstehend genannten Vergaben, beauftragt die Verwaltung mit der Ausschreibung der weiteren Maßnahmenpakete und ermächtigt die Verwaltung mit der Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Anbieter. Die Vergaben sind entsprechend bekanntzugeben.

Gleichzeitig genehmigt, beauftragt und ermächtigt der Stadtrat die Verwaltung mit der Prüfung, Bearbeitung und in Zusammenarbeit mit den Architekten, vorliegende und zukünftige Nachtrags- und Regieangebote nach den Vergaberichtlinien zu vergeben. Die Vergaben sind entsprechend bekanntzugeben.

Der Stadtrat beauftragt und ermächtigt die Verwaltung zur Gewährleistung der sach- und fristgerechten Durchführung, im Rahmen des Gesamtauszahlungsbudgets und unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Finanzmittel, alle weiteren Aufträge des vorgestellten Maßnahmenpaketes 1 und Maßnahmenpaketes 2 auf Grundlage der verbindlichen Vergabegrundsätze nach § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Sollte das wirtschaftlichste Angebot um 20 % und mehr über der Kostenermittlung im bepreisten Leistungsverzeichnis liegen, obliegt die Entscheidung über die Beauftragung oder Nichtbeauftragung bzw. Aufhebung der Ausschreibung dem kommunalen Zweckverband Oberland – Vergabestelle und/oder ob eine Neuausschreibung angestoßen wird. Der Stadtrat wird über die getroffenen Vergabeentscheidungen informiert.


 
  • TOP Ersatzbeschaffung Tunnelfahrzeug Feuerwehr Füssen-Stadt

Beschluss:
Vergabe wie folgt: 
Los 1: Fahrgestell
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Vergabe von Los 1 in Anlehnung an die Empfehlung des Planungsbüro Konrad Bischel, an die Firma MAN in Höhe von 145.180 Euro zu vergeben. 

Los 2: Aufbau
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Vergabe von Los 2 in Anlehnung an die Empfehlung des Planungsbüro Konrad Bischel, an die Firma Lentner in Höhe von 412.714,61 Euro zu vergeben.

Los 3: Ausstattung
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Vergabe von Los 3 in Anlehnung an die Empfehlung des Planungsbüro Konrad Bischel, an die Firma Fischer in Höhe von 56.206,60 Euro zu vergeben. 

Los 4: Ausstattung
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Vergabe von Los 4 in Anlehnung an die Empfehlung des Planungsbüro Konrad Bischel, an die Firma Fischer in Höhe von 48.356,07 Euro zu vergeben. 

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4.2. Bekanntgabe - Bedarfszuweisung/Stabilisierungshilfe 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 4.2

Dokumente
Download Schreiben Finanzminister Füracker_Stabilisierungshilfen 2024R.pdf

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4.3. Bekanntgabe - Ehrungsabend 2024 - Nikolaus Schulte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 4.3

Sachverhalt

Herr Stadtrat Nikolaus Schule wurde am 12. November 2024 für seine 22-jährige Tätigkeit als Stadtrat und 6- jähriger Tätigkeit als Zweiter Bürgermeister im Auftrag des Innenminister Herrmann von Frau Landrätin Maria Rita Zinnecker geehrt. 
Mit dabei war der Landtagsabgeordnete Kaufmann, sowie der Erste Bürgermeister Eichstetter.

Dokumente
Download 20241112_190759.pdf
Download Nikolaus Schulte.pdf

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4.4. Bekanntgabe - Sachstand Dach- & Parkplatzsanierung Altes Landratsamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 4.4

Sachverhalt

Die Sanierung des Daches Ärztehaus in der Augsburgerstr. 15 (Altes Landratsamt) läuft derzeit auf Hochtouren.
Durchgeführte Maßnahmen:

Dach:
Nun wurde der komplette Dachaufbau (Dachbahn, Lattung & Konterlattung, Dachziegel und die Schadhaften Stellen an der Schalung, Sparren Auflieger) erneuert und das Dach somit saniert. 

Bauliche Montagemängel sind hervorgekommen, diese sind zurückzuführen auf eine fehlerhafte Montage der PV Anlagen (2010). 
Defekte Ziegel durch Beschädigung bei der Montage wurden mit Bauschaum und/oder Silikon repariert. (Bilder im Anhang) 
Alle Dächer die mit PV-Anlagen der Stadt Füssen bestückt sind, sind noch bis 31.12.2030 verpachtet. 


Parkplatz:
Auch wurden die gesamten Wasserrinnen und die defekten Asphalt Stellen (Schlaglöcher, etc.) auf dem gesamten Parkplatz erneuert und Asphalt Maßnahmen durchgeführt. 
Markierungsarbeiten finden im Frühjahr statt. 



 

Dokumente
Download IMG_7604.pdf
Download IMG_7605.pdf
Download IMG_7618.pdf
Download IMG_7619.pdf

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4.5. Bekanntgabe - Grund-/Mittelschule GMS - Ausstattung Heizung/Lüftung/Sanitär/Kälte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 4.5

Dokumente
Download 2024_11_12 Bemusterungskatalog HLSK.pdf

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4.6. Bekanntgabe - Beteiligungsberichte 2021, 2022 und 2023 der Stadt Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 4.6

Sachverhalt

Gemäß Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn ihr mindestens der zwanzigste Teil der Anteile eines Unternehmens gehört.

Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans, die Ertragslage und die Kreditaufnahme im Geschäftsjahr darstellen.

Haben die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden.

Der Bericht ist dem Stadtrat zur Kenntnisnahme vorzulegen (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO). Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

Anschließend ist ortsüblich darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann (Art. 94 Abs. 3 Satz 5 GO). Die Beteiligungsberichte werden auch auf der Homepage der Stadt veröffentlicht.

Beschlussvorschlag

Zur Kenntnis

Dokumente
Download Beteiligungsbericht 2021.pdf
Download Beteiligungsbericht 2022.pdf
Download Beteiligungsbericht 2023.pdf

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4.7. Bekanntgabe - Prüfungsfeststellungen des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnungen 2000 - 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 21.09.2021 beschliessend 6
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 4.7
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.02.2025 beschliessend 8

Sachverhalt

Am 09.03.2021 wurden dem Stadtrat die seit dem Jahr 2000 vorliegenden Prüfungsbeanstandungen übergeben. 
Die Abarbeitung der Prüfungsbeanstandungen gestaltet sich sehr aufwendig und Bedarf hohen Mitarbeitereinsatz, um alle 141 Prüfungsbeanstandungen auszuwerten, Maßnahmen einzuleiten, Dienstanweisungen zu erstellen, mit dem Personalrat abzustimmen, Beschlüsse herbeizuführen und dies dokumentiert in einer Zusammenfassung an den BKPV und der Kommunalaufsicht. 

Anbei ein aktueller Sachstand zusammengefasst:
 
Es liegen drei unbearbeitete Prüfungsberichte von 2004 bis 2018 vor:
2004-2009 vom 25.01.2012, Prüfer Heimrath & Strasser
2010-2013 vom 09.07.2015, Prüfer Kraus & Strasser
2014-2018 vom 12.08.2021, Prüfer Raithel & Mayer

Beanstandungen/Textziffern:
141 Prüfungsbeanstandungen wurden zwischen 2004 und 2020 nicht abgearbeitet/bearbeitet.

Alle 141 Prüfungsbeanstandungen konnten zwischen 2021 und 2024 abgearbeitet werden.
Davon sind 32 Prüfungsbeanstandungen bereits seit dem Jahr 2000 offen/unbearbeitet und somit in allen drei Berichten vorhanden.  
          
Nun werden alle Aufarbeitungen und Stellungnahmen gebündelt an den BKPV und dem Landratsamt Ostallgäu übermittelt.  

Beschlussvorschlag

Kenntnisnahme, siehe Anhänge im Detail.

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5. Beschlussfassungen - Prüfungsfeststellungen (2000-2018) des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 21.09.2021 beschliessend 6
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 4.7
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.02.2025 beschliessend 8

Sachverhalt

Anbei folgen die Abarbeitung der zu beschließenden Prüfungsbeanstandungen.

Vorbemerkung BKPV: 
Trotz mehrmaliger Nachfragen wurde uns von der Verwaltung kein Schriftverkehr mit der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ostallgäu bezüglich der Erledigung der in unseren Berichten vom 25.01.2012 und 09.07.2015 getroffenen Prüfungsfeststellungen vorgelegt (vgl. TZ 2). Die erforderlichen Unterlagen mussten demzufolge telefonisch unmittelbar von der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Ostallgäu angefordert werden.  
Bei der Überprüfung des Erledigungsstandes stellten wir folglich überwiegend auf die uns übermittelten schriftlichen Unterlagen des Landratsamtes (Stand 29.10.2019) ab. In Einzelfällen haben wir die aufgeführten TZ auch nochmals stichprobenhaft materiell überprüft. Sofern wir im Verlauf dieser materiellen Prüfung feststellten, dass einzelne TZ entgegen der o.a. Unterlagen noch nicht oder nicht vollständig bereinigt wurden, nahmen wir die entsprechenden Sachverhalte weiterhin als nicht erledigt bzw. als neue TZ in den vorliegenden Bericht auf (vgl. z.B. TZ 18 a) unseres Berichts vom 09.07.2015). Umgekehrt betrachteten wir TZ, die nachweislich bereinigt wurden, als erledigt (z.B. TZ 25 und TZ 26 unseres Vorberichts). 

Ergänzung. Der Stadtrat sowie die gesamte Verwaltung wurde seitens der Geschäftsleitung von 2002 bis 2021 nicht über vorliegende die Prüfungsbeanstandungen informiert, somit war eine Abarbeitung innerhalb der Verwaltung nicht möglich. 

Anmerkung Stadtverwaltung:
Der Stadtrat wird zukünftig über den Prüfungsbericht zeitnah nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts informiert und mit dem weiteren Vorgehen informiert. 
Der Stadtrat wurde zuletzt am 09.03.2021 über den aktuellen Sachstand informiert.  
Die Verwaltung wird zukünftig ebenfalls zeitnah informiert und mit der Abarbeitung der Beanstandungen beauftragt. 

Die Abarbeitung der Prüfungsbeanstandungen 2004 bis 2018 finden seit dem 01.09.2021 statt. 

Zusammenfassung BKPV nicht abgearbeitete Alt-Beanstandungen 2004-2018:

TZ 1         Folgende 32 Feststellungen in unseren Berichten vom 25.01.2012 (bzw. alt) sowie vom 09.07.2015 wurden auch in der Folgezeit nicht beachtet: 
       
Prüfungsbericht
Textziffer
PB 2018
Frühere 
Textziffern
Beanstandung 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
3 alt
Verrechnung von Bauhof- und Fuhrparkleistungen
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
6 & 37a
Nutzungsentschädigung Schulgebäude – Benutzungsgebühren Sporthallen
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
29
Einrichtung eines Finanzmanagement
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
33
Beschaffung von IT-Leistungen ohne Vergleichsangebot
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
38
Prüfung der Höhe des städtischen Anteils an den Kosten der Sing- und Musikschule
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
47
Fremdwährungskredite
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
42b & 49
Füssener Kurbetriebe GmbH
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
61
Hinwirkungsverpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsbezüge Füssen Tourismus und Marketing
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
63
FKG GmbH – Sicherungsleistungen 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
65
Aufrechterhaltung der FKG GmbH 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
8b & 8c
Überstundenpauschalen
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
18a
Absicherung des Zugangs zu Datenbank des HKR-Verfahrens CIPKD
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
21c
Online-banking – Berechtigungen und Einhalten der Funktionstrennung
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
22b
Programmfunktionalität von Elfried und adebisKITA nutzen
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
22c
Die Berechtigungen im HKR-Verfahren CIP-KD waren zu weitgefasst
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
24a
Nachveranlagung von Herstellungsbeiträgen 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
2
Notwendige Überprüfung der Höhe der verrechneten Verwaltungskostenbeiträge – Bauhofleistungen (Seite 38 / PB 2012)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
18
Im Verwaltungshaushalt gebildete Haushaltsausgabereste (HAR) über das 
Folgejahr hinaus weiter übertragen (vgl. TZ 8 2000) 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
21 (& 42)
Bildung einer Sonderrücklage (42/2000) 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
22
Bereinigung der Kasseneinnahmereste wäre erforderlich (vgl.  7)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
41
Bilanzielle Überschuldung des Betriebszweigs Parkierung der Stadtwerke 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
68
Getrennte Verwaltung des Stiftungsvermögens - Benedikta Wagner (vgl. 40/2000)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
70
Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung innerhalb des städtischen Haushalts; Bildung einer Sonderrücklage (vgl.  41)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
3
Gewährung außertariflicher Leistungen beim Eigenbetrieb „Städtische  Schifffahrt" (vgl. TZ 52)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
7
Unzulässige Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit (vgl.  14 und  50)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
8a
Kostenintensive Bezahlung von Zusa- und Überstunden sollte vermieden werden (vgl.  16) 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
10
Eingruppierung entgegen tariflichen Bestimmungen (vgl. Abschnitt 4.3.3) 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
13
Örtliche Kassenprüfungen der Stadtkasse wurden nicht durchgeführt (vgl.  5)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
15
Städtische Konten wurden nicht in den Büchern nachgewiesen (vgl.   6 c). 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
16
Verfügungsberechtigung bei städtischen Konten (vgl.13 b) 
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
17d-h
Hinweise zum Kassen- und Haushaltswesen (vgl.  10)
2004-2009
2010-2013
2014-2018
1
4a, 
4b, 
13d
Hinweise zum Kassen- und Haushaltswesen (vgl. 2018 4 a), 4b) und 13 d) getroffen wurden, mussten erneut in diesen Bericht aufgenommen werden.

2004-2009 vom Bericht 25.01.2012
2010-2013 vom Bericht 09.07.2015

Die übrigen Feststellungen der ehemaligen Prüfungsberichte können als erledigt betrachtet werden.

Zudem erfolgte die Abarbeitung aller Beanstandungen 2014-2018 vom Bericht 12.08.2021

Beschlussvorschlag

Abschluss/Abarbeitung TZ 2000-2018:
Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahmen und Aufarbeitungen der durch den Kommunalen Prüfungsverband Bayern beanstandeten Punkte von (aus den Berichten 25.01.2012, mit Wiederholung vom 09.07.2015, nochmals kumuliert beanstandet im Bericht vom 12.08.2021) zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit Abschluss der offenen TZ und anschließender Rückmeldung der abgearbeiteten Beanstandungen, um die Beanstandungen aus den Berichten 25.01.2012, 09.07.2015 und wiederholt im Bericht 12.08.2021 abzuschließen. 

TZ1 (29 alt) – Einrichtung eines Finanzmanagement
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach Auslauf der bestehenden Derivate keine weiteren/neuen Derivate abschließen wird. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Beschluss (Grundsatzbeschluss), dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) mehr in Anspruch nehmen wird. 

TZ 1 (47 alt) – Fremdwährungskredite
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach abgeschlossener Umschuldung des CHF Darlehen am 28.03.2023 zukünftig keine neuen Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und/oder in Aussicht zur Aufnahme gestellt werden. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Grundsatzbeschluss, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig auch keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) in Fremdwährungen aufgenommen werden.  

Beschluss 1

Abschluss/Abarbeitung TZ 2000-2018:
Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahmen und Aufarbeitungen der durch den Kommunalen Prüfungsverband Bayern beanstandeten Punkte von (aus den Berichten 25.01.2012, mit Wiederholung vom 09.07.2015, nochmals kumuliert beanstandet im Bericht vom 12.08.2021) zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit Abschluss der offenen TZ und anschließender Rückmeldung der abgearbeiteten Beanstandungen, um die Beanstandungen aus den Berichten 25.01.2012, 09.07.2015 und wiederholt im Bericht 12.08.2021 abzuschließen. 

TZ1 (29 alt) – Einrichtung eines Finanzmanagement
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach Auslauf der bestehenden Derivate keine weiteren/neuen Derivate abschließen wird. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Beschluss (Grundsatzbeschluss), dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) mehr in Anspruch nehmen wird. 

TZ 1 (47 alt) – Fremdwährungskredite
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach abgeschlossener Umschuldung des CHF Darlehen am 28.03.2023 zukünftig keine neuen Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und/oder in Aussicht zur Aufnahme gestellt werden. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Grundsatzbeschluss, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig auch keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) in Fremdwährungen aufgenommen werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 2

Abschluss/Abarbeitung TZ 2000-2018:
Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahmen und Aufarbeitungen der durch den Kommunalen Prüfungsverband Bayern beanstandeten Punkte von (aus den Berichten 25.01.2012, mit Wiederholung vom 09.07.2015, nochmals kumuliert beanstandet im Bericht vom 12.08.2021) zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit Abschluss der offenen TZ und anschließender Rückmeldung der abgearbeiteten Beanstandungen, um die Beanstandungen aus den Berichten 25.01.2012, 09.07.2015 und wiederholt im Bericht 12.08.2021 abzuschließen. 

TZ1 (29 alt) – Einrichtung eines Finanzmanagement
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach Auslauf der bestehenden Derivate keine weiteren/neuen Derivate abschließen wird. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Beschluss (Grundsatzbeschluss), dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) mehr in Anspruch nehmen wird. 

TZ 1 (47 alt) – Fremdwährungskredite
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach abgeschlossener Umschuldung des CHF Darlehen am 28.03.2023 zukünftig keine neuen Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und/oder in Aussicht zur Aufnahme gestellt werden. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Grundsatzbeschluss, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig auch keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) in Fremdwährungen aufgenommen werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Beschluss 3

Abschluss/Abarbeitung TZ 2000-2018:
Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt die Stellungnahmen und Aufarbeitungen der durch den Kommunalen Prüfungsverband Bayern beanstandeten Punkte von (aus den Berichten 25.01.2012, mit Wiederholung vom 09.07.2015, nochmals kumuliert beanstandet im Bericht vom 12.08.2021) zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit Abschluss der offenen TZ und anschließender Rückmeldung der abgearbeiteten Beanstandungen, um die Beanstandungen aus den Berichten 25.01.2012, 09.07.2015 und wiederholt im Bericht 12.08.2021 abzuschließen. 

TZ1 (29 alt) – Einrichtung eines Finanzmanagement
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach Auslauf der bestehenden Derivate keine weiteren/neuen Derivate abschließen wird. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Beschluss (Grundsatzbeschluss), dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) mehr in Anspruch nehmen wird. 

TZ 1 (47 alt) – Fremdwährungskredite
Der Stadtrat der Stadt Füssen beschließt, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) nach abgeschlossener Umschuldung des CHF Darlehen am 28.03.2023 zukünftig keine neuen Fremdwährungsdarlehen aufgenommen und/oder in Aussicht zur Aufnahme gestellt werden. 

Ferner fasst der Stadtrat der Stadt Füssen den Grundsatzbeschluss, dass die Stadtverwaltung (Kämmerei) zukünftig auch keine Basiswertgeschäfte/Finanzinstrumente (Aktien, Derivate, Anleihen oder Indizes, usw.) in Fremdwährungen aufgenommen werden.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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6. Rechtsstellung - Satzung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Die Satzung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen vom 29.11.2011 enthält hinsichtlich der Rechtsstellung offensichtliche Unrichtigkeiten.

Nach Art. 42 BayVwVfG sind Schreibfehler, Rechenfehler und vergleichbare offensichtliche Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt zu korrigieren.

Unrichtigerweise wird in der Satzung die Stiftung als eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Füssen benannt.

Bei der Ausarbeitung der Satzung wurde die Entschließung vom 25.03.1963 nicht beachtet.
Darin wird der Stiftung die Rechtsstellung als rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts zuerkannt.

Die Rechtsstellung in der Satzung vom 29.11.2011 gilt es im Wortlaut zu korrigieren:
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts wird durch
rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts abgeändert.

Es handelt sich bei der Stiftung um eine rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung die Rechtsstellung in der Satzung zu korrigieren.

Der Stadtrat beschließt die Rechtsstellung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen wie folgt:
Bei der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen handelt es sich um rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

Beschluss

Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung die Rechtsstellung in der Satzung zu korrigieren.

Der Stadtrat beschließt die Rechtsstellung der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen wie folgt:
Bei der Waisen- und Kinderhortstiftung Füssen handelt es sich um rechtsfähige örtliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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7. Datenschutz - Livestream von Bürgerversammlungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Am 31. Juli 2023 wurde das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2023 (GVBI. S. 385) veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2023-385/).

Hinsichtlich Art. 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat sich folgender neuer Wortlaut ergeben, der zum 01. Januar 2024 in Kraft getreten ist:

  1. Die Bürgerversammlung findet in einem der Allgemeinheit zugänglichen Raum statt.

  1. Ergänzend kann die Gemeinde durch Satzung oder durch Beschluss des Gemeinderats eine Echtzeitübertragung der Bürgerversammlung in Ton und Bild über das Internet zulassen.

  1. Ein Redebeitrag einer teilnehmenden Person darf nur übertragen werden, wenn sie dafür eine Einwilligung erteilt hat.

  1. Kameras sind so einzurichten, dass nur die Versammlungsleitung sowie die redenden Personen erfasst werden

  1. Die Gemeinde informiert bei der Einladung zur Bürgerversammlung sowie vor Beginn über eine Echtzeitübertragung nach Satz 2.

  1. Die Gemeinden können durch Satzung zulassen, dass Personen nicht persönlich anwesend sein müssen, um sich nach Abs. 3 zu beteiligen, sondern sich dazu auch über das Internet zuschalten können.

  1. In der Satzung ist das Nähere zu den Voraussetzungen und zur Ausübung des Äußerungs- und Stimmrechts durch die zugeschalteten Personen zu regeln.“

Über das Ob und das Wie eines Livestreams entscheidet nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 GO die Gemeinde durch Satzung oder durch Beschluss des Gemeinderats.
 
Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind bei der Umsetzung des Livestreams zu berücksichtigen.

Zum Schutz der Rechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer setzt Art. 18 Abs. 4 Satz 3 GO eine stets widerrufbare Einwilligung für die Übertragung von Redebeiträgen voraus (Art. 6 Abs. 1 
UAbs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). 

Durch die Kameras dürfen nach Art. 18 Abs. 4 Satz 4 GO auch nur die Versammlungsleitung und die redenden Personen erfasst werden. Übersichtsaufnahmen oder die Übertragung von Abstimmungen sind nicht zulässig, damit Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger nicht von der Teilnahme an der Bürgerversammlung abgehalten werden. 

Bei der Einladung und zu Beginn der Bürgerversammlung ist zudem nach Art. 18 Abs. 4 Satz 5 GO auf die Echtzeitübertragung hinzuweisen.

Die Ermächtigung im neuen Abs. 4 von Art. 18 GO dient dazu, Gemeinden u.a. Livestreams der Bürgerversammlungen zu ermöglichen. Livestreams können stärker das Interesse eines anderen, auch jüngeren Publikums für Kommunalpolitik und die Entwicklungen in den Gemeinden wecken, als dies bei reinen Präsenzveranstaltungen der Fall ist. 

Schon bisher galt der Öffentlichkeitsgrundsatz für Bürgerversammlungen. Im Rahmen der Kapazitäten hatten auch Ortsfremde Zugang. 

Durch einen Livestream wird die Öffentlichkeit lediglich potenziell vergrößert. Nachdem bei Bürgerversammlungen in erster Linie Bürgerinnen und Bürger das Wort erhalten, bedarf bereits die bloße Übertragung eines gewissen organisatorischen Aufwands, etwa unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Themen vorabzufragen, Einwilligungen einzuholen oder sicherzustellen, dass Beiträge und Anfragen durch den Versammlungsleiter verlesen werden, falls eine Bürgerin oder ein Bürger eine Frage nicht selbst vortragen will.

Hinsichtlich der Thematik rund um die Zulassung hybrider Bürgerversammlungen in einer Gemeinde wird auf den Bericht zur Evaluation der Bürgerversammlungen 2023 verwiesen.

Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration hat hierzu mit IMS vom 23.08.2023 (vgl. https://www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/kub/b1-1367-3- 33_3209 reinschrift_.pdf) ergänzend folgende Vollzugshinweise zu dieser neuen Regelung gegeben:

1.11.2 Livestream und Mediathek
Art. 52 Abs. 4 Satz 2 GO sieht nun die Möglichkeit der Echtzeitübertragung in Ton und Bild im Internet (Livestream) und die Aufzeichnung in einer Sammlung audiovisueller Medien (Mediathek) vor. Die Regelung zu Livestreams hat dabei nur klarstellenden Charakter, während die zu Mediatheken konstitutiv ist.

Die Aufzeichnungen können in der Mediathek grundsätzlich für eine Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Da aber grundsätzlich ein öffentliches Interesse insbesondere an der aktuellen Gremiensitzung besteht, verlängert sich dieser Zeitraum auf die Dauer bis zur nächsten Sitzung, falls diese erst nach mehr als sechs Wochen stattfindet (Satz 3). Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zwingend zu löschen (Satz 4).

Aufgrund der Persönlichkeitsrechte der an der Sitzung teilnehmenden Personen (insbesondere Gemeinderatsmitglieder, Gemeindebedienstete, von der Gemeinde hinzugezogene Personen, Sachverständige, Behördenvertreter) bei einer weltweiten Liveübertragung ist eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung nur mit stets widerruflicher Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a DSGVO) möglich (Satz 6). 
Eine andere, nicht ausschließlich selbstbestimmte Veröffentlichung könnte Ratsmitglieder von der Wahrnehmung eines kommunalpolitischen Amtes abhalten. Dies gilt aber nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, d. h. im Regelfall die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, deren Ton und Bild stets übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden dürfen. Ohne Ton und Bild dieser sitzungsleitenden Person wären ein Livestream und auch eine Aufzeichnung in der Mediathek weitgehend nutzlos. Die Wichtigkeit der Aufgabe der Sitzungsleitung wirkt sich bei ihnen auch auf die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht aus und rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung.

Unbeteiligte identifizierbare Personen und Besucher dürfen im Bild nur in Übersichtsaufnahmen oder im Hintergrund bei der Aufnahme von Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern 
gezeigt werden und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse entsprechende Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen (Satz 7). In allen anderen Fällen geht der Schutz des 



Die Übertragung von Abstimmungen ist auch bei Gemeinderatssitzungen nicht zulässig. Andernfalls würde Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GO umgangen. Nach dieser Vorschrift enthält die Niederschrift grundsätzlich nur das Abstimmungsergebnis, das persönliche Abstimmungs-verhalten eines einzelnen Mitglieds hingegen nur auf Verlangen. Eine insgesamt namentliche Abstimmung setzt in den meisten Gemeinden einen Beschluss des Gremiums voraus.

Persönlichkeitsrechts dieser Personen vor. Gleiches gilt für die Aufzeichnung und Speicherung der Bilder in einer Mediathek.
Der Art. 52 Abs. 4 GO ist nachfolgend tabellarisch zusammengestellt:
Livestream?                                                                 ja
Mediathek?                                                                 ja, befristet
Festlegung?                                                                 Stadtratsbeschluss am 26.11.24
qualifizierte Mehrheit erforderlich?                                        zwei Drittel der Abstimmenden
Einwilligungen erforderlich                                                 ja, außer Vorsitz
Kameraeinstellungen?                                                 grundsätzlich Gremium
Hintergrundaufnahmen?                                                ja, eingeschränkt
Speicherung zu Dokumentationszwecken?                         Mediathek 30 Tage

Beschlussvorschlag

Die Bürgerversammlungen der Stadt Füssen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis von Art. 18 Abs. 4 BayGO mit in Kraft treten vom 01.01.2024 ab diesem Jahr (wie die letzten Jahre auch) in Ton und Bild über das Internet als Livestream übertragen und die Aufzeichnungen für 30 Tage in der Mediathek abrufbar. 

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle notwendigen Maßnahmen hierfür zu treffen. 

Beschluss

Die Bürgerversammlungen der Stadt Füssen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis von Art. 18 Abs. 4 BayGO mit in Kraft treten vom 01.01.2024 ab diesem Jahr (wie die letzten Jahre auch) in Ton und Bild über das Internet als Livestream übertragen und die Aufzeichnungen für 30 Tage in der Mediathek abrufbar. 

Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle notwendigen Maßnahmen hierfür zu treffen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Dokumente
Download aki54.pdf
Download Antragskarte_Bürgerversammlung_V.0.1.pdf
Download go_synopse.pdf

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8. Bundesstützpunkt Eishockey und Curling Füssen; Energetische Baumaßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö Bekanntgabe 8

Sachverhalt

Verweis zum Beschluss vom 31.01.2023: Stadtratssitzung

Der Stadtrat nimmt die Ausführung zum Energieversorgungskonzept für den Bundesstützpunkt Eishockey und Curling zur Kenntnis. Die Verwaltung wird ermächtigt die Umsetzung der Maßnahmen vorzunehmen, Fördermittel zu beantragen und die Ausschreibungen unter Bezug auf die haushaltsrechtliche Situation sowie die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu veranlassen. Der Einbau des Blockheizkraftwerkes soll für das Jahr 2023 angedacht und eingeplant werden. Abhängig von der Förder- und Haushaltssituation soll im Anschluss der Einbau einer Pelletsheizung sowie der Einbau einer Wärmepumpe erfolgen. 

Der Stadtrat ist über den Fortgang des Projekts zu informieren, die jeweiligen Ausschreibungsergebnisse sind zur Beschlussfassung und Auftragsvergabe dem Stadtrat vorzulegen.

Aktueller Stand:

Seit dem letzten Beschluss hat sich der Energiemarkt deutlich verändert. Die Vorgaben der Politik zu energetischen Sanierungen haben sich ebenfalls verändert.
Nachdem im Jahr 2023 das Konzept noch unter dem Gedanken des drohenden Energieengpasses ausgerichtet wurde, stehen heute energiepolitische Herausforderungen im Mittelpunkt.

Aufgrund der guten Vergabeergebnisse und Anpassungen im Förderantrag B ist es unter dem Kostenaspekt möglich geworden, weitere technischen Energieversorgungskomponenten umzusetzen. Daher wurde ein Antrag auf Maßnahmenerweiterung im laufenden Förderverfahren „Antrag B“ (Förderquote 68%) am 15.03.2024 gestellt. Mit dem Bundesbescheid vom 21.10.2024 liegt nun die verbindliche Zuwendung des Bundes zum Antrag B vor, in dem die Ergänzung der Energieversorgung mit Wärmepumpen und Kesselaustausch im Förderantrag B verbindlich aufgenommen wurde. Die Landeszuwendung liegt seit 15.11.2024 vor und wird den Anlagen beigefügt. Folgende Maßnahmen sind im Förderantrag enthalten:



Auszug aus der Antragserweiterung vom 15.03.2024:

Es ist beabsichtigt, die wirtschaftlichsten Energieversorgungskomponenten zu bevorzugen, um die laufenden Betriebskosten dauerhaft zu reduzieren. Die Auswahl der Komponenten soll ebenfalls unter dem Aspekt der Klimafreundlichkeit erfolgen.

Durch Ergänzung um weitere Energieversorgungskomponenten wird sich damit die Zuführung an Energie sowie die Energiekosten unter Beachtung der heutigen Preise reduzieren.

Konkret beinhaltet die Erweiterungsmaßnahme einen neuen Gaskessel und eine bzw. zwei neue Wärmepumpe(n). Nach umfangreichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen gibt es hinsichtlich der Optimierung der Energiezufuhr für die Deckung des bestehenden Wärmebedarfs zwei ähnlich effiziente Wärmepumpen-Lösungen. Sowohl eine 150 kW/200 KW Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel Ammoniak oder zwei sogenannte „Industriewärmepumpen“ á 90 KW führen rechnerisch zu ähnlichen Einsparungen. 

Aktuell findet die detaillierte Auslegung der Komponenten statt. 

1.2 Geplante Veränderung der Energiezufuhr durch die Maßnahmenerweiterung:

Grundsätzlich ist geplant, ca. 850.000-1.100.000 kWh des thermischen Energiebedarfs von der heutigen Gasversorgung auf Stromversorgung umzustellen. Durch die Ergänzungsmaßnahme „Gaskessel und Wärmepumpe“ kann der heutige Gasverbrauch von ca. 1.300.000 kWh auf ca. 200.000-450.000 kWh reduziert werden. 

Die Zuführung an elektrischer und thermischer Energie wird durch die Ergänzungsmaßnahme um mindestens 300.000 kWh – 600.000 kWh gesenkt. Dies entspricht einer geplanten Reduzierung der zugeführten Energie von ca. 10-20% (Strom und Gas Bedarf gesamt: 2,6 Mio. kWh – Jahr 2023). 

Bei der Ermittlung der eingesparten Energiemenge wurde bei der Wärmepumpe von einem COP-Wert von 3,5 ausgegangen. Damit wurde auch die Besonderheit des Altbaus mit langen und alten Leitungswegen (Wärmeverluste) und traditionellen Heizflächen (noch viele Heizkörper – wenig Fußbodenheizung) Rechnung getragen.  

Die hohe Effizienz der Maßnahme liegt am bereits vorhandenen Brunnensystem, das für die Kälteverdichter genutzt wird. Außerdem profitiert die Wärmepumpe von der bereits verfügbaren Abwärme der Kältemaschinen, die heute zum Teil über das Brunnenwasser an die Umgebung abgeführt wird. Für eine Wärmepumpe stehen – sofern ein Kälteverdichter 100% läuft – mehr als 400 kW Wärmeleistung zur Verfügung. Aufgrund von fehlenden Daten kann nicht genau gesagt werden, wieviel Leistung davon heute bereits genutzt wird. 

Siehe Anlage 2: Wirtschaftlichkeitsberechnung EVK


1.3 Finanzielle Auswirkung der Maßnahmenerweiterung:

Durch die neue(n) Wärmepumpe(n) wird eine geplante Energiekosteneinsparung von ca. 90-100 T€ ermöglicht. Durch den neuen Spitzenlastkessel reduzieren sich zusätzlich die verbleibenden Gaskosten um ca. 20%, was einer weiteren Einsparung von 5-8 T€ jährlich entspricht. 

Die Maßnahmenerweiterung trägt damit zu einer jährlichen Energiekostensenkung von 95-108 T€ bei. Bei der Darstellung wurde von heutigen Energiepreisen ausgegangen. Den Einsparungen stehen jährliche Kapitalkosten von ca. 35 T€ und zusätzliche, jährliche Wartungskosten von ca. 20 T€ gegenüber. Somit beträgt der voraussichtliche jährliche Haushaltskonsolidierungsbeitrag dieser Maßnahme ca. 40 T€ - 53 T€. 

Mindestens genauso wichtig ist die Sicherstellung der technischen Betriebssicherheit für die nächsten Jahre (ca. 15-18 Jahre) im gesamten Technikraum.

Durch die Energieveränderung von CO2-lastigem Gas zu „Öko“-Strom trägt diese Maßnahme zum Energiewandel bei. Eine finanzielle Bewertung des ökologischen Mehrwertes erfolgt an dieser Stelle nicht.


1.4 Nicht enthaltene Energieversorgungskomponenten in der Maßnahmenerweiterung:

Im Antrag B ist das im Energieversorgungskonzept enthaltene BKHW (Blockheizkraftwerk) nicht in der Maßnahmenerweiterung vorgesehen. Dieser Teil des Energieversorgungskonzeptes wird erst beurteilt, wenn die neuen Teile Wärmepumpe und Kessel eine gewisse Zeit in Betrieb sind. So kann dann festgestellt werden, welcher Bedarf für weitere Optimierungsmaßnahmen besteht.
Nach Betrachtung der dann vorliegenden Energieverbrauchsentwicklungen ist abschließend die Entscheidung über ein ergänzendes Blockheizkraftwerk möglich (Jahr 2026 oder später). 
 
Die räumliche Vollumsetzung des Energieversorgungskonzeptes wird bereits bei den Planungen für Wärmepumpe und Kessel berücksichtigt. Siehe Anlage 3: Plan der angepassten Technikräume unter Berücksichtigung einer neuen Wärmepumpe


1.5 Kostenschätzung und Finanzierung der Erweiterungsmaßnahmen:


1.5.1 Kostenschätzung:
Wärmepumpe: 
150/200 KW Ammoniak = 210 T€ oder 2x90 KW Industrie-WP = 180 T€
Einbindung = 160 T€
Einbringung, Wärmetaucher Kälte, Wärmetauscher Brunnenwasser, Pumpengruppe, Umschluß & Einbindung, Verrohrung, Isolierung, Schaltanlagenerweiterung, Verkabelung, Inbetriebnahme) = 
Hydraulische Einbindung in den Grundwasserkreislauf = 15 T€
Gas-Niedertemperatur Kessel 400 kW = 65 T€
Hydraulischer Abgleich = 70 T€
Heizungsverteilung und Pumpen, Wärmedämmung, Armaturen = 40 T€
= ca. 530-560 T€

Somit stehen im Förderantrag B ca. 530-560 T€ für die energetische Sanierung zur Verfügung. Weitere 350 T€ stehen im Haushalt 2024 für die energetische Maßnahmen im BSP zur Verfügung. Somit ergibt sich ein finanzieller Spielraum von ca. 880 – 910 T€. Ergänzend sind in der Finanzplanung 2025 weitere 550 T€ für die energetische Sanierung vorgesehen.


Seit dem Antrag auf Maßnahmenerweiterung haben weiterführende Fachgespräche und Ausarbeitungen stattgefunden.

Die energetischen Fachgespräche führten zu folgendem wirtschaftlichstem Ergebnis:

Kostenschätzung für folgende Energieversorgungskomponenten

  • für eine Wärmepumpe: Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel NH3 (Ammoniak)
Heizleistung in Summe: Mindestens 200 kW

  • Kesselsanierung (Zwei Gasbrennwertkessel - Nenn-Wärmeleistung bei: - 50/30 Grad C: 200 kW - 80/60 Grad C: 184 kW, Gas-Brennwertkessel für Einkesselanlage zugelassen für 20 % Wasserstoff im Brenngas,)



Die Ausschreibung läuft aktuell.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die weiteren Ausführungen zum Energieversorgungskonzept für den Bundesstützpunkt Eishockey und Curling zur Kenntnis. 

Die Verwaltung wird ermächtigt die Umsetzung der Maßnahmen nach dem vorgestellten Konzept vorzunehmen. Die Verwaltung wird ermächtigt den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben. Der Stadtrat ist über die Auftragserteilung zu informieren. 

Beschluss

Der Stadtrat nimmt die weiteren Ausführungen zum Energieversorgungskonzept für den Bundesstützpunkt Eishockey und Curling zur Kenntnis. 

Die Verwaltung wird ermächtigt die Umsetzung der Maßnahmen nach dem vorgestellten Konzept vorzunehmen. Die Verwaltung wird ermächtigt den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben. Der Stadtrat ist über die Auftragserteilung zu informieren. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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9. Straßenzustand - Aktualisierung der Strassenkataster 2024/2025 und weiteres Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 9
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.02.2025 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Das Tiefbauamt hat im Jahr 2024 eine Aktualisierung der Straßenzustände vorgenommen und eine Priorisierung für die Jahre 2024 bis 2030 getaktet. 

Auch wurden in diesem Jahr massive Verbesserungen der Straßen angeschoben, Beispiele sind: 
  • Luitpoldkreisel
  • Morissekreisel
  • Kemptenerstr.
  • Ottostr.
  • Marienstr. 
  • Alatseestr. 
  • Parkplatzsanierungen
  • 1. Abschnitt Wörtherstr. 
  • Alte Steige 
  • Usw… 


Man unterscheidet zwischen verschiedenen Ausbaustufen, so kann man keine Straße mit der anderen vergleichen. 

Wie ist eine Straße aufgebaut?

Beispielhafter Aufbau einer Befestigung mit wasserdurchlässigen Randbereichen.
© Auszug aus dem Regelwerk FGSV 499, RStO - Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012, mit Erlaubnis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.. Maßgebend für das Anwenden des FGSV-Regelwerkes ist dessen Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, erhältlich beim FGSV Verlag, Wesselinger Str. 15-17, 50999 Köln, www.fgsv-verlag.de.

Der Aufbau einer Straße wird unterteilt in Oberbau, gegebenenfalls Unterbau und Untergrund
Der Oberbau besteht aus der Fahrbahndecke und darunter liegenden Tragschichten. Beim Unterbau handelt es sich um die unter dem Oberbau liegende Dammschüttung. Der Untergrund ist der untermittelbar unter dem Oberbau oder unter dem Unterbau vorhandene Boden oder Fels.

Die Fahrbahndecke ist meist zweischichtig aufgebaut und setzt sich aus einer Deck- sowie einer darunter liegenden Binderschicht zusammen. Die Fahrbahndeckschichten bestehen je nach Anforderungen an die Eigenschaften und die Belastung der Fahrbahn aus Asphalt- oder Betonmischgütern.

Die Tragschichten können in verschiedener Dicke und Anzahl gebunden (asphalt- oder hydraulisch gebunden) oder aus ungebundenen Materialien, wie Schotter, Kies, und/oder Sandgemischen, hergestellt werden.

Die Abarbeitung der Straßen erfolgt von Rot nach hellblau. Beginnend mit rot. 
Die Verwaltung muss hier nicht nur nach Haushaltsmitteln vorgehen, sondern nach Mannkapazitäten in der Fachabteilung Tiefbau. Da die Ausbaustufen massiv voneinander abweichen, muss man hier jede Straße im Einzelnen betrachten.

Im Anhang befinden sich: 
  • Straßenliste mit Abschnitten nach Noten eingefärbt (Note 1 – 3 gut hellblau, Note 4-5 mittel gelb, Note 6-8 schlecht rot)
  • Tortendiagramm nach Noten-Anteilen 
  • Übersichtsbilder Straßenzustand für Hopfen, Weißensee, Füssen mit Bad Faulenbach und Ziegelwies (aus Bestandsaufnahme 2015 mit Einarbeitung zwischenzeitlicher Instandsetzungen)
 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt das aktualisierte Straßen-Kataster zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Abarbeitung der Straßen-Sanierung über die nächsten Jahre. Die Abarbeitung der Straßen erfolgt von Rot nach hellblau. Haushaltsmittel sind entsprechend im Haushalt einzuplanen und die Sanierungen mit den Spartenträgern, Wasser, Abwasser, Strom, Kabel/Internet/Telefon usw. abzustimmen.  
  

Beschluss

Der Stadtrat nimmt das aktualisierte Straßen-Kataster zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung mit der Abarbeitung der Straßen-Sanierung über die nächsten Jahre. Die Abarbeitung der Straßen erfolgt von Rot nach hellblau. Haushaltsmittel sind entsprechend im Haushalt einzuplanen und die Sanierungen mit den Spartenträgern, Wasser, Abwasser, Strom, Kabel/Internet/Telefon usw. abzustimmen.  
  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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10. Grundsteuerreform; Beratung und Beschluss der neuen Grundsteuerhebesätze ab 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Grundsätzliches zur Reform
Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Punkte der Einheitsbewertung, für verfassungswidrig erklärt;
• Die Grundsteuerreform muss zwingend zum 01.01.2025 umgesetzt werden, da die
alte Grundsteuer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erhoben werden darf;
• das Bayerische Grundsteuergesetz setzt ein wertunabhängiges Modell für die
Grundsteuer B um; daraus resultieren große Belastungsverschiebungen;

Grundsteuerreform zum 01.01.2025
Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht wesentliche Punkte der Einheitsbewertung, die die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer darstellt, für verfassungswidrig erklärt und den Kommunen noch bis zum 31.12.2024 erlaubt, die Grundsteuer nach altem Recht festzusetzen. Die durch Bundestag und Bundesrat im Oktober/November 2019 beschlossene Grundsteuerreform enthält eine Öffnungsklausel für die Länder, von der der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht hat. Der Bayerische Landtag hat am 23.11.2021 das Bayerische Grundsteuergesetz beschlossen. Für die Grundsteuer B wurde damit ein wertunabhängiges Besteuerungsmodell eingeführt. Die Grundsteuer A wird weitestgehend nach dem Bundesgrundsteuergesetz (GrStG) vollzogen. Ferner gilt das Bundesgrundsteuergesetz für alle Punkte, die im Bayerischen Gesetz nicht geregelt sind. Die Grundsteuer ist die zweitwichtigste kommunale Steuer und trägt wesentlich zur Finanzierung des Haushalts bei. Gemäß Art. 62 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung hat die Gemeinde, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Steuern zu beschaffen. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist. Dies bedeutet, dass die Grundsteuer aus haushaltsrechtlichen Gründen zwingend zu erheben ist. Zudem sind wir als Stadt Füssen dazu verpflichtet zur Genehmigung des Haushalts alle zur Verfügung stehenden Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Erhebung der Grundsteuer nach altem Recht ist nach dem 01.01.2025 nicht mehr zulässig. Da auf die Steuer nicht verzichtet werden darf, muss ab 2025 eine Festsetzung nach neuem Recht erfolgen. Die Hebesätze für 2025 müssen in einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt werden und nicht wie in den Vorjahren üblich in der Haushaltssatzung.

Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der Grundsteuer
Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer ist zweigeteilt. Die Grundlagen für die Besteuerung werden durch die Finanzämter festgestellt. An die Feststellungen des Finanzamts ist die Stadt Füssen gebunden. (§§ 171 Abs. 10, 175 Abgabenordnung)
In der zweiten Jahreshälfte 2022 sollten alle Grundstückseigentümer*innen ihre Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Nach mehrfacher Verlängerung endete die Frist zur Abgabe der Erklärungen schließlich am 30.04.2023. Aufgrund der kurzen Umsetzungs- und Bearbeitungszeit musste auf Seiten der staatlichen Finanzverwaltung zügig ein neues Steuerverfahren eingeführt werden, das möglichst viele Steuererklärungen ohne Eingriff durch eine*n Sachbearbeiter*in prüft und die Äquivalenzbescheide und Messbescheide erlässt. Durch diese sogenannte „Dunkelverarbeitung“ ist mit einer relativ hohen Anzahl an fehlerhaften Bescheiden zu rechnen. Die Finanzämter haben bereits damit begonnen, fehlerhafte Bescheide anhand von Listen zu identifizieren und Extremfälle zu korrigieren. Dies wird in den Folgejahren fortgesetzt und mittelfristig noch zu einer hohen Zahl von geänderten Feststellungen führen. Den Kommunen wurde 2023 eine neue Schnittstelle zur Verfügung gestellt, mit der Messbescheiddaten technisch über Elster übermittelt werden. Das Steueramt der Stadt Füssen hat mit Stand 25.11.2024 alle übermittelten Messbeträge im System eingepflegt und die daraus resultierenden Fehlerprotokolle abgearbeitet. Ausreiser, bei denen die Messbeträge erheblich von der alten Bewertung abgewichen sind, wurden von uns ausgewertet und nochmals mit dem Finanzamt abgestimmt. Bei offensichtlich, falschen Bescheiden wurden teilweise bereits geänderte Bescheide vom Finanzamt erlassen. 

Aufgrund der Umsetzung der Reform wird es zu Bescheiden kommen, die auf fehlerhaften Messbescheiden beruhen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass viele Bürger*innen, die mit Widersprüchen gegen vermeintlich zu hohe Steuerbescheide der Stadt vorgehen, eigentlich den fehlerhaft zu hohen Messbescheid angreifen müssten. Die Stadt verweist hier auf das zuständige Finanzamt, da nur dieses hier Entscheidungskompetenz hat.
Mit dem Thema sind ein erhöhtes Konfliktpotential und ein entsprechender Beratungsbedarf verbunden. 
Bei der Stadt Füssen wurden die Hebesätze der Grundsteuer A und B zuletzt zum 01.01.2023 auf 415 % und 435 % erhöht. 77% der Steuerpflichtigen lassen die Forderungen abbuchen. Für viele Bürger*innen ist daher die Grundsteuerreform ein Anlass sich nun erneut mit der Grundsteuer aktiv zu beschäftigen. Insbesondere das komplexe zweigeteilte Verfahren ist für die Betroffenen oft nur schwer verständlich. Der Versand von 15.000 Grundsteuerbescheiden am Jahresanfang 2025 wird daher bei vielen Bürger*innen Informationsbedarf und Fragen aufwerfen. 

Grundsteuer A
Das Jahresaufkommen der Grundsteuer A beträgt in Füssen ca. 39.500,00 €. Eine Gegenüberstellung von alten Messbeträgen/ Grundsteuerbelastung und neuen Messbeträgen führt bei der Grundsteuer A nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen, da nach neuem Recht die landwirtschaftlichen Wohngebäude zukünftig unter die Grundsteuer B fallen.


 
Aktueller Hebesatz
 
 
 
 
415%
400%
405%
410%
Messbeträge 2024: 9.523,16 €
39.521,11 €
 
 
 
Messbeträge 2025: 9.894,85 €
41.063,63 €
39.579,40 €
40.074,14 €
40.568,89 €
Differenz + 371,69 €
1.542,51 €
58,29 €
553,03 €
1.047,77 €


Grundsteuer B 
Das Jahresaufkommen der Grundsteuer B beträgt in Füssen ca. 3.260.000,00 €. Mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) wird ein wertunabhängiges Modell für die Grundsteuer B umgesetzt. Prägendes Element der Lastenverteilung ist der Äquivalenzgedanke. Es wird davon ausgegangen, dass je größer das Grundstück ist, den einzelnen Grundstückseigentümer*innen in der Regel, umso mehr Aufwand für bestimmte lokale öffentliche Leistungen der Gemeinde zuordenbar sei. Ausgangspunkt sind die physikalischen Flächengrößen von Grundstück und Gebäude. Je größer also das zu besteuernde Grundstück (Grund und Boden einschließlich Gebäudeflächen), desto höher die steuerliche Belastung. Beispiele für lokale öffentlichen Leistungen im Sinne des Gesetzes sind der Schutz des Privateigentums durch Brandschutz oder Räumungsdienste, Infrastrukturausgaben, Ausgaben für Kinderbetreuung und Spielplätze, Ausgaben für kulturelle Einrichtungen und Ausgaben zugunsten der Wirtschaftsförderung. Kurz zusammengefasst: Zwei Grundstücke mit identischen Flächenmerkmalen innerhalb einer Gemeinde, sollen gleich hoch belastet werden.
Bei dem im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Grundsteuerrecht handelte es sich um ein wertabhängiges Modell. Für unbebaute Grundstücke wurden als Bemessungsgrundlage für den Einheitswert die Bodenrichtwerte herangezogen, für bebaute Grundstücke wurde der Einheitswert in der Regel nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Hierbei wurden neben der Lage auch das Baujahr eines Gebäudes, die Bauweise und eine Reihe wertmindernder und werterhöhender Umstände berücksichtigt. Ein Systemwechsel von einem wertabhängigen Modell zu einem wertunabhängigen Modell führt zwangsläufig zu deutlichen Verschiebungen in der Belastung der einzelnen Steuerpflichtigen. Es gibt Objekte, die deutlich entlastet werden und andere, die deutlich höher belastet werden.
Belastungsverschiebungen in Füssen (auf Basis der Messbeträge).
Um die Belastungsverschiebungen in Füssen zu prüfen, wurden vom Steueramt verschiedene Auswertungen vorgenommen. Dem Steueramt liegen jedoch keine Informationen zu den Details der Besteuerung nach altem Recht vor (Baujahr, Größe des umbauten Raumes, angewendeter Lagefaktor). Insbesondere ist für die Stadt nicht erkennbar, ob im Rahmen der Steuererklärung andere wirtschaftliche Einheiten gebildet wurden, also Objekte zusammengefasst wurden. Daher konnten lediglich die Veränderungen im Messbetrag betrachtet werden. Aufgrund einiger Gespräche und Rücksprachen mit den zuständigen Bearbeitern der Bewertungsstelle des Finanzamtes Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen konnten allerdings einige Fälle aufgeklärt werden. Das Steueramt konnte beim Vergleich zum Vorjahr feststellen, dass noch ca. 100 Erklärungen vom Finanzamt übermittelt werden müssen, was einer Summe von Messbeträgen in Höhe von ca. 5.000,00 EUR entspricht. Zudem kommen noch Erklärungen von Neubauten, welche nach dem 01.01.2022 fertiggestellt wurden. Diese beiden Faktoren wurden bei der folgenden Berechnung nicht berücksichtigt. 


Stand: 26.11.2024

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den Sachvortrag und die Grundsteuerreform 2025 zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, derzeit den Hebesatz der Grundsteuer A mit 415% zu belassen und die Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B mit 475% für das Jahr 2025 umzusetzen und beschließt die beiliegende Satzung mit anschließender Bekanntmachung.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Fröhlich sieht die Entscheidung über die Anhebung des Hebesatzes zweigeteilt. Zum einen sollte die Stadt durch eine Unterdeckung eine Auge darauf haben, nicht ins Minus fallen. Eine Anhebung belastet aber sicherlich auch den Geldbeutel der Bevölkerung.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen nimmt den Sachvortrag und die Grundsteuerreform 2025 zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, derzeit den Hebesatz der Grundsteuer A mit 415% zu belassen und die Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer B mit 475% für das Jahr 2025 umzusetzen und beschließt die beiliegende Satzung mit anschließender Bekanntmachung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

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11. Beschluss über die Anerkennung des neuerstellten, qualifizierten Mietspiegel 2024 der Stadt Füssen (und Schwangau)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 11

Sachverhalt

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nur noch auf der Grundlage der Nettokaltmiete möglich. Für Wohnungen, die im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen, ist eine ortsübliche Miete zu schätzen. Zur Ermittlung der rechtssicheren ortsüblichen Vergleichsmieten ist ein Mietspiegel notwendig geworden, weshalb in 2020 erstmals ein qualifizierter Mietspiegel für die Stadt Füssen und die umliegenden Gemeinden erstellt wurde, der zum 01.12.2020 in Kraft trat.

Die ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH, Hamburg hat daraus den nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten qualifizierten Mietspiegel für Füssen erarbeitet. Der qualifizierte Mietspiegel gilt gem. § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB für vier Jahre und ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen, da ansonsten die „Qualifizierung“ verloren geht. Die Stadt Füssen und die teilnehmenden, umliegenden Gemeinden entschieden sich im Jahr 2022 für die weniger aufwendigere und kostengünstigere Indexfortschreibung und gaben diese der Firma ALP in Auftrag. 

Da der qualifizierte Mietspiegel gem. § 558d Abs. 2 Satz 3 BGB nach vier Jahren neu erstellt werden muss, beauftragen die Stadt Füssen und die umliegenden Gemeinden die Firma ALP zur Neuerstellung des Mietspiegels. 

Dieser wurde auf Grundlage einer Befragung aller Vermieter bzw. Mieter der teilnehmenden Kommunen erstellt, dazu wurden Anfang Juli 2024 knapp 8.000 Fragebogen verschickt, davon allein an Füssener Vermieter bzw. Mieter 3.383. 

Insgesamt konnte ein Rücklauf von 7.032 Datensätzen (gegenüber 4.691 Datensätzen in 2020) verzeichnet werden. Davon waren insgesamt 3.041 Datensätze aus der Mieter- und Vermieterbefragung verwertbar. (2020 noch 2.185 Datensätze).

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt die im Entwurf vom 26.11.2024 vorgelegte „Mietspiegeltabelle Füssen“ als qualifizierten Mietspiegel.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die im Entwurf vom 26.11.2024 vorgelegte „Mietspiegeltabelle Füssen“ als qualifizierten Mietspiegel.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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12. Erschließung des Baugebietes O 75 Weidach-Nordost II Vorstellung der 2. Entwurfsplanung und Freigabe zur Ausschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 12

Sachverhalt

Dem Stadtrat wurde in seiner Sitzung vom 28.03.2023 die Entwurfsplanung für die bauliche Erschließung des Baugebietes O75 vorgestellt. Aufgrund von diversen Planungsänderungen in Bezug auf die Grundstücksankäufe musste die Entwurfsplanung überarbeitet und angepasst werden. Das Konzept der 1. Entwurfsplanung wurde weitestgehend aufgenommen, alle Anregungen aus der Sitzung vom 28.3.2023 sind zudem geprüft worden und in die 2. Entwurfsplanung, soweit umsetzbar, eingeflossen. Durch den Bebauungsplan selbst wird bereits   die detaillierte Planung, u.a. die Breite der Haupterschließungsstraße und ihre Lage im Wohnquartier vorgegeben.

Auf Grundlage der angepassten Entwurfsplanung und den neuen Rahmenbedingungen wurde zwischenzeitlich die modifizierte 2. Entwurfsplanung für die bauliche Erschließung ausgearbeitet. Die detaillierte ausgearbeitete Planung kann aus den beigefügten Anlagen entnommen werden.

Für die weiteren Schritte zur Erschließung des Neubaugebietes ist nun die Zustimmung zur
2. Entwurfsplanung und die Freigabe zur öffentlichen Ausschreibung für die notwendigen Straßen- und Tiefbauarbeiten durch den Stadtrat erforderlich. Die Planunterlagen werden in der heutigen Sitzung durch das beauftragte Ingenieurbüro Klinger vorgestellt und erläutert.

Bauabschnitte
Es ist vorgesehen, die Erschließungsmaßnahme in drei Ausbaustufen aufzuteilen. Folgende Leistungsstufen und Ausführungszeiten wurden unter Berücksichtigung der Finanzierung und bautechnischen Rahmenbedingungen festgelegt:

Ausbaustufen
Zeitrahmen
Leistung
1. Ausbaustufe
vs. 2025/26
Der erste Bauabschnitt berücksichtigt alle erforderlichen Erschließungs- medien (Wasser, Abwasser, Oberflächenentwässerung, Beleuchtung, Verkehrsfläche, Energie), Breitband etc., inkl. Anschluss an den vorhandenen Kanal in der Weidachstraße. Der Ausbau der befestigte Verkehrsfläche im Bereich der U-förmige Wohnstraße erfolgt mit Randeinfassungen und Asphalttragdeckschicht - der Anschluss an die vorhandenen Straßenbefestigungen wird bündig ausgeführt. Die angedachten Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung wird im Zuge der ersten Ausbaustufe mitausgeführt (Großpflasterbelag aus Granit mit verschiedenen Steinlängen bei gleicher Breite. Kanten sind gesägt und die Oberfläche ist gestockt. Farbigkeit; unterschiedlich graue Farbtöne).
Der Kostenansatz für die 1. Ausbaustufe wird insgesamt auf rd. 2,5 Mio. € geschätzt.

2. Ausbaustufe
vs. 2028/29
Die Herstellung der weiteren Erschließungswege usw. erfolgt bedarfs-gerecht und flexibel im Zuge des Baufortschritts der angrenzenden Bauquartiere. Die fehlend ausgebauten Geh- und Parkflächen sowie die Grünstreifen, Stich-, Fuß- und Radwege werden erst nach weitgehendem Abschluss der Wohnbauprojekte final hergestellt. U.a;    
- Multifunktionsstreifen mit Randeinfassung mittels Rasengittersteine
  und Schotterrasen als Deckschicht,
- der parallel zur Weidachstraße verlaufende Gehweg mit finaler
   Asphalt-Deckschicht, 
- Teilbepflanzung im Bereich Achse 12 (Hotel Sommer),
- Straßenbeleuchtung („Zug um Zug“ mit dem Kooperationspartner ewr).

3. Endausbau
vs. 2032/33
Finaler Endausbau mit allen noch anstehenden Leistungen wie bspw. Asphaltdeckschicht herstellen, Baumpflanzung, etc. (vollständige Fertigstellung der Erschließungsanlage O75).

U.a. Maßnahmen Dritter
Nach aktuellem Kenntnisstand beabsichtigt die Deutsche Telekom AG und die Vodafone GmbH Glasfaserkabel im Gebiet und bis in die Grundstücke zu verlegen (FTTH, „fiber to the home“). Die genannten Versorgungsträger werden am weiteren Planungsprozess beteiligt.

Wasserrechtliche Erlaubnis
Für die neuen Regenwasseranlagen ist mit der Wasserrechtsbehörde des Landratsamts Ostallgäu ein wasserrechtliches Benehmen herzustellen. Nach Freigabe der Entwurfsplanung sollen die notwendigen Unterlagen zusammengestellt und schnellstmögliche eingereicht werden.

Kosten der Gesamtmaßnahme
Ein bepreistes Leistungsverzeichnis kann zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht vorgelegt werden, da dieses nach der Empfehlung durch den Stadtrat zur Einleitung des Vergabeverfahrens im Detail noch ergänzend ausschreibungsreif erstellt wird. Daher fußt die Kostenschätzung weitestgehend auf der Grundlage der Kostenannahme durch das Ing.-Büro Klinger vom März 2023.

Kostenansatz (Schätzwert)
Betrag (investiv)
Haushaltsstelle
Gesamtkosten der baulichen Erschließung
4,1 Mio. EUR
-------
Kosten zu Lasten der Stadt Füssen
2,6 Mio. EUR
6200.9510
Kosten zu Lasten der Stadtwerke Füssen
1,5 Mio. EUR
?

Auf die im aktuellen Stadium der Kostenermittlung möglichen Schwankungsbreiten von +/- 25 % sei hingewiesen.

Folgekosten Stadt
Straßenunterhalt, Aufwuchs/Außenanlagen, Unterhalt Straßenbeleuchtung, Unterhalt Straßenentwässerung.

Zeitlicher Ablauf
Das geplante Zeitkonzept sieht folgende Eckpunkte vor;

November 2024
Freigabe der 2. Entwurfsplanung durch den Stadtrat
Ende 2024
Freigabe der Vergabeunterlagen
Anfang 2025
Angebotswertung und Vergabeempfehlung
April/Mai 2025
Auftragserteilung (nach Genehmigung des Haushalts durch das LRA-OAL)
April/Mai 2025
Baubeginn

Bauzeit
Für die erste Ausbaustufe wird von einer Bauzeit von rund 18 Monaten ausgegangen.



Erforderliche Planungs- und Beratende Leistungen
Für die anstehenden Planungs- und Bauphasen sind neben der beauftragten Ing.-Leistung für Verkehrsanlagen und Ingenieursbauwerde noch folgende zusätzlichen Leistungen zu erbringen:
-Freianlagenplanung,
-Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination etc.

Anpassung des Planungshonorars
Nach aktueller HOAI sind die Honorare für Planungsleistung in der Höhe der festgesetzten
Kostenberechnung zu bemessen. Entsprechend sind Planungshonorare im Einzelnen anzupassen.

Weiteres Vorgehen
Nach Beschluss wird unverzüglich die Ausführungsplanung und die Ausschreibungsunterlagen durch das beauftragte Ing.-Büro Klinger erstellt, danach wird ausgeschrieben mit dem Ziel, die Vergabe nach der Haushaltsgenehmigung 2025 beschließen zu können, um Anfang 2025 mit der 1. Ausbaustufe beginnen zu können. Des Weiteren wird im Anschluss an den Beschluss das Baugesuch zur wasserrechtlichen Genehmigung erstellt und eingereicht.


Ergänzende Information zur Verpflichtungsermächtigung: 
Nach Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) Dritter Teil (Art. 61–107) 1. Abschnitt (Art. 61–70) Art. 67 Verpflichtungsermächtigungen
 
(5) Verpflichtungen im Sinn des Abs. 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird. 2Art. 66 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für 2024 sind insgesamt 12.810.000 Euro nicht abgerufene Verpflichtungsermächtigungen, daher ist die Summe 2.500.000 Euro abgedeckt. 
 
„Unabweisbarkeit“ des Art. 66 Abs. 1 GO (vgl. hierzu Erl. 2 zu Art. 66 GO). Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenzen vom Gemeinderat auf die Verwaltung soll mit dieser Ermächtigung nicht verbunden sein. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind daher dem Gemeinderat vorbehalten. Dies stellt der Verweis auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO sicher.
 
Art. 66 Abs. 1 GO lässt über- und außerplanmäßige Ausgaben unter zwei Voraussetzungen zu:
1. Sie müssen unabweisbar sein. 
2. Sie müssen gedeckt werden können. 

Durch die bessere Auftrags- und Kostenregulierung ist die Ausschreibung über die Wintermonate 2024 zu tätigen. Im Haushalt 2025 ist die gesamte Summe abgedeckt und befand sich bereits im Haushalt 2023 für die Mehrjahresplanung im Haushalt 2025. 

Daher der zusätzliche Beschluss, dass wir dieses Vorhaben als Verpflichtungsermächtigung tätigen. 
Die Deckung ist mit der Finanzplanung 2025 vorhanden, unter Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung. Eine Vergabe erfolgt erst nach Haushaltsgenehmigung 2025.  
 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt der 2. Entwurfsplanung gemäß den beigefügten Unterlagen und der öffentlichen Ausschreibung für die erforderlich Straßen- und Tiefbauarbeiten zur Erschließung des Baugebietes „O 75 Weidach-Nordost II“ zu, beauftragt die Verwaltung mit der Vergabe der weiterführenden Planungsstufen an die beauftragten Planungsbüros mit Anpassung der Honorare auf der Grundlage der HOAI 2021 wird zugestimmt.

Der Stadtrat genehmigt die außerplanmäßige Ausschreibung im Winter 2024, mit Vergabe in 2025 unter Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung 2025; nach Haushaltsgenehmigung wird die Verwaltung mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten Anbieter aus dem Vergabeverfahren ermächtigt, mit anschließender Bekanntgabe im Stadtrat. 

Der Stadtrat stimmt zu, dass dieses Vorhaben als Verpflichtungsermächtigung getätigt wird.



Anlagen
Kurzerläuterung
Lageplan – Kanal und Wasserleitung 1
Lageplan – Kanal und Wasserleitung 2
Lageplan Wasserleitung Weidachstraße (WL3)
Lageplan – Straßenbau 1
Lageplan – Straßenbau 2
Lageplan – Straßenbau 3
Schmutzwasserkanal 1 - Kanallängsschnitte
Schmutzwasserkanal 2 - Kanallängsschnitte 
Regenwasserkanal - Kanallängsschnitte
Längsschnitt Straße Achse 1 – 7 und Wasserleitung
Längsschnitt Straße Achse 8 – 12
Ausbauquerschnitte

Diskussionsverlauf

Frau Deckwerth bedauert, dass der  vorgesehene Schlenker in der Straßenführung entfernt wurde im Bezug auf den Kindergaren im Weidach. Sie sieht durch die Begradigung  ein schnelleres Durchfahren der Fahrzeuge. Die Frequentierung hat in dem Bereich ohnehin schon  stark zugenommen.


Herr Doser hingegen befürwortet die Anpassung, weil am Ende der Weidachstraße zur Altstadt nur höchstens drei Autos   durch die Ampelführung kommen. Fahrzeuge in Richtung Festspielhaus stauen sich vermutlich dann bis  zum Kindergarten. 

Beschluss

Der Stadtrat stimmt der 2. Entwurfsplanung gemäß den beigefügten Unterlagen und der öffentlichen Ausschreibung für die erforderlich Straßen- und Tiefbauarbeiten zur Erschließung des Baugebietes „O 75 Weidach-Nordost II“ zu, beauftragt die Verwaltung mit der Vergabe der weiterführenden Planungsstufen an die beauftragten Planungsbüros mit Anpassung der Honorare auf der Grundlage der HOAI 2021 wird zugestimmt.

Der Stadtrat genehmigt die außerplanmäßige Ausschreibung im Winter 2024, mit Vergabe in 2025 unter Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung 2025; nach Haushaltsgenehmigung wird die Verwaltung mit der Vergabe an den wirtschaftlichsten Anbieter aus dem Vergabeverfahren ermächtigt, mit anschließender Bekanntgabe im Stadtrat. 

Der Stadtrat stimmt zu, dass dieses Vorhaben als Verpflichtungsermächtigung getätigt wird.



Anlagen
Kurzerläuterung
Lageplan – Kanal und Wasserleitung 1
Lageplan – Kanal und Wasserleitung 2
Lageplan Wasserleitung Weidachstraße (WL3)
Lageplan – Straßenbau 1
Lageplan – Straßenbau 2
Lageplan – Straßenbau 3
Schmutzwasserkanal 1 - Kanallängsschnitte
Schmutzwasserkanal 2 - Kanallängsschnitte 
Regenwasserkanal - Kanallängsschnitte
Längsschnitt Straße Achse 1 – 7 und Wasserleitung
Längsschnitt Straße Achse 8 – 12
Ausbauquerschnitte

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Dokumente
Download 00_Kurzerläuterung.pdf
Download 01_Übersichtslageplan.pdf
Download 02_Kanal_WL1.pdf
Download 03_Kanal_WL2.pdf
Download 04_WL3.pdf
Download 06_Straßenbau1.pdf
Download 07_Straßenbau2.pdf
Download 08_Straßenbau3.pdf
Download 11_SW_Längsschnitt1.pdf
Download 12_SW_Längsschnitt2.pdf
Download 13_RW_Längsschnitt3.pdf
Download 14_Längsschnitt_A1-7.pdf
Download 15_Längsschnitt_A8-12.pdf
Download 16_Ausbauquerschnitte.pdf

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13. Antrag der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 12.11.2024 (Antrag Nr. 675); Änderung der Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Füssen (Plakatierverordnung ) vom 19.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Auf den Antrag der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 12.11.2024 und die Begründung wird verwiesen (Antrag Nr. 675).

Die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Füssen (Plakatierverordnung) vom 19.12.2017 soll dahingehend geändert werden, dass in § 4 Abs. 1 Buchstabe a) das Wort „Lichtmasten“ gestrichen wird.

„§ 4 Verbote
  1. Verboten ist es,
  1. Öffentliche Anschläge an Bäumen, Verkehrszeichen, Lichtmasten, Säulen der Halterungen zur Überspannung öffentlicher Verkehrsflächen, Veranstaltungshinweistafeln sowie den Begrenzungspflöcken an den Grünanlagen anzubringen.“


Aufgrund der Bundestagswahl im kommenden Winter werden Wahlplakate entlang der Straße durch den Winterdienst verunreinigt oder beschädigt. Die Wahlplakate sollen deshalb auch an allen öffentlichen Lichtmasten entlang der Hauptverkehrsstraßen befestigt werden können.

Die Befestigung an öffentlichen Lichtmasten ist auch andernorts zulässig.   

Stellungnahme EWR: 
„Grundsätzlich sehen wir den Antrag neutral.
Es ist natürlich schon ein Problem mit dem Benutzen der SB-Masten für Werbung. 
Nicht nur dass es optisch keinen guten Eindruck macht, haben wir damit Probleme und Kosten. Durch die verwendeten Kabelbinder bzw. Klebebänder werden die Masten oft zerkratzt und müssen, bei lackierten oder pulverbeschichteten Masten, nachbehandelt werden. Ebenfalls müssen die Überreste der Werbeaktionen meistens von unseren Monteuren entfernt werden.“


 

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat stimmt dem Antrag der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 12.11.2024  (ohne Testphase) zu. 

Diskussionsverlauf

Dritter Bürgermeister Bader stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung, dass bei Wahlen und Abstimmungen die maximale Anzahl der Kleinplakte von 20 Stück auf die Hälfte reduziert wird.

Über folgenden Antrag wurde abgestimmt:


Der Stadtrat stimmt bei Wahlen und Abstimmungen der Reduzierung der Kleinplakte auf die Hälfte der maximalen Plakatierung zu.

Abstimmung:         15:7                                                                

Beschluss

Der Stadtrat stimmt dem Antrag der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 12.11.2024 (ohne Testphase) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 10

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14. Vollzug der Geschäftsordnung - Genehmigung der Niederschrift vom 22.10.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 14

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne die Abstimmung vom neu vereidigten Stadtrat Waldmann.

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15. Anträge, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.11.2024 ö beschliessend 15

Diskussionsverlauf

Dritter Bürgermeister Bader  gibt ein Lob an den Bauhof weiter. Der Räumdienst hat beim letzten Schneetag tolle Dienste geleistet.

Herr Dr. Metzger geht nochmals auf das Moratorium und  dem Sendemasten in Weissensee ein.
Die Studie setzt sich aus 63 Einzelstudien auseinander. Er hat sich das Gutachten detailliert angesehen, da diese zu einem anderem  Befund kamen. 
In der Studie hatte man die gesundheitlichen Belange nur auf den Bezug auf Hirntumore untersucht und  fand deshalb auch auf keine  nennenswerten  Befunde. 
Es gibt klare Hinweise auf die Fertilität und andere Krebsarten durch die Strahlenbelastung der Funkmasten.  Die Untersuchungen in der Hinsicht  sind dürftig, was  5G im Körper anrichtet, wissen wir leider nicht.

Datenstand vom 25.03.2025 15:48 Uhr