Gemeindeverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes in Geisenfeld
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 09.12.2021
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Der Stadtrat beschließt folgende Gemeindeverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes in Geisenfeld zu erlassen:
Verordnung der Stadt Geisenfeld über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes Geisenfeld
Aufgrund des §14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung vom 02.06.2003 (BGBl. I S.744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I S. 1474) vom 31.08.2015 in Verbindung mit §12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021 (GVBl: S. 499), erlässt die Stadt Geisenfeld folgende
Verordnung:
§ 1
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Geisenfeld anlässlich folgender Veranstaltungen jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet werden:
- anlässlich des Lichtmessmarktes
anlässlich des Pfingstmarktes
anlässlich des Michaelimarktes und Volksfestes
anlässlich des Martinimarktes
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft und gilt ein Jahr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.01.2022 10:41 Uhr