Gemeindeverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes in Geisenfeld


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 09.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (02_Stadt Geisenfeld) Sitzung des Stadtrates 09.12.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende Gemeindeverordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes in Geisenfeld zu erlassen:

Verordnung der Stadt Geisenfeld über die Offenhaltung von Verkaufsstellen anlässlich der Jahrmärkte und des Volksfestes Geisenfeld


Aufgrund des §14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung vom 02.06.2003 (BGBl. I S.744), zuletzt geändert durch Art. 430 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung (BGBl. I S. 1474) vom 31.08.2015 in Verbindung mit §12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.07.2021 (GVBl: S. 499), erlässt die Stadt Geisenfeld folgende

Verordnung:


§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes dürfen die Verkaufsstellen in der Stadt Geisenfeld anlässlich folgender Veranstaltungen jeweils von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet werden:

  1. anlässlich des Lichtmessmarktes
  2. anlässlich des Pfingstmarktes
  3. anlässlich des Michaelimarktes und Volksfestes
  4. anlässlich des Martinimarktes

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des § 17 LadSchlG, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern, des Jugendarbeitsschutzes und des Mutterschutzgesetzes zu beachten sind.


§ 2

Diese Verordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft und gilt ein Jahr.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2022 10:41 Uhr