Einbeziehungssatzung Nr. 6 "Am Moosgraben" der Stadt Geisenfeld; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 21.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (02_Stadt Geisenfeld) Sitzung des Stadtrates 21.07.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Der Stadtrat nimmt wie folgt Stellung zu den eingereichten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit nach dem Verfahren gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB:


ÖFFENTLICHKEIT 
  • Keine Stellungnahme eingegangen 


  1. Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm - Bauleitplanung mit Schreiben vom 10.05.2022 
Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:
  1. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art. 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art. 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). 
Der Stadtrat nimmt ihre Einwendungen und Anregungen zur Kenntnis, bleibt aber bei seiner bisherigen Haltung, auch Walmdächer zuzulassen. 

  1. Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB; PlanZV, etc.). Die Rechtssicherheit der Planung setzt klare Festsetzungen voraus, die z. T. noch nicht gegeben sind. 
In der Ursprungsfassung der Einbeziehungssatzung waren ebenfalls keine Baugrenzen festgesetzt. Dies soll bei der 1. Änderung so beibehalten werden. Der Stadtrat sieht keinen Anlass die Planung dahingehend zu ändern.  

  1. Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. 
Die betreffenden Belange der Raumordnung zum Regionalplan (10) werden in der Begründung noch ergänzt. 

  1. Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB). 
Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stadt Geisenfeld sieht keinen konkreten Anlass, hier weitergehende gestalterische Festsetzungen zu treffen. 


Immissionsschutzfachliche Stellungnahme mit Schreiben vom 09.05.2022
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die 1. Änderung der Einbeziehungssatzung Nr. 6 „Am Moosgraben“ der Stadt Geisenfeld. 


Bodenschutzfachliche Stellungnahme mit Schreiben vom 04.05.2022
Im Geltungsbereich der 1. Änderung sind nach derzeitiger Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte) oder schädlichen Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsfälle bekannt.
Ihren weiteren Hinweis nehmen wir zur Kenntnis. 
Sollten im weiteren Verfahren oder bei Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, wird das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen informiert.


Untere Denkmalschutzbehörde mit Schreiben vom 12.04.2022 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Belange des Denkmalschutzes durch die Planung berührt werden 


Fachlicher Naturschutz mit Schreiben vom 12.05.2022 
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben. 


AWP mit Schreiben vom 11.04.2022
Durch die 1. Änderung ändert sich die Erschließungssituation nicht. Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist auch schon ein Grundstück bebaut. Die Abfallsammelbehältnisse werden weiterhin an der Münchener Straße bereitgestellt.  



Stadtwerke Ingolstadt Netze GmbH mit Schreiben vom 10.05.2022
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die 1. Änderung keine Einwände bestehen. 


Planungsverband Region Ingolstadt mit Schreiben vom 20.04.2022 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bestehen. 


Stadt Mainburg mit Schreiben vom 11.05.2022 
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass gegen die 1. Änderung der Einbeziehungssatzung keine Einwendungen erhoben werden. 


Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mit Schreiben vom 06.05.2022
Es wird zur Kenntnis genommen, dass zur vorliegenden Planung keine Äußerung getroffen wurde. 


Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 25.04.2022 
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 20.04.2022
Ihr Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 


Bayernwerk Netz GmbH mit Schreiben vom 21.04.2022 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Planung keine Einwendungen bestehen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Ihre sonstigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 


Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt mit Schreiben vom 11.05.2022
  1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Ihre Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. 

  1. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Der Stadtrat nimmt Ihre Stellungnahme zur Kenntnis. Die angegebene Höhenlage wird bei geplanten Gebäuden beachtet werden.

Ergebnis: 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die hochwasserangepasste Bauweise wird in die Einbeziehungssatzung mit aufgenommen. 



Nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen zur 1. Änderung der Einbeziehungssatzung Nr. 6 „Am Moosgraben“ nimmt der Stadtrat Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 3 Abs.2 BauGB (Bürgerbeteiligung) und § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden).
Der Stadtrat der Stadt Geisenfeld fasst den Satzungsbeschluss auf Grundlage des vorliegenden Entwurfes unter Berücksichtigung der heute gefassten Beschlüsse.
Fassungsdatum der Endfassung wird das Sitzungsdatum vom 21.07.2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.08.2022 14:34 Uhr