Neuordnung im Zuge der Verlegung der Kreisstraße LA 8 bei Neutenkam
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.09.2024
Beratungsreihenfolge
Diskussionsverlauf
Die Aufstufung der Gemeindeverbindungsstraßen Hinterskirchener Straße (Nr. 5 Altgem. Holzhausen) und Ostteil der Unterschneitberger Straße (Nr. 7 Altgem. Holzhausen) zur Kreisstraße VIB 9 erfolgte 1963 noch in der alten Wegführung durch Neutenkam. Mit dem Ausbau der Straße ca. 1972 (jetzt Kr LA 8 nach Gebietsreform) wurde der Ort Neutenkam östlich umfahren. Mittels Umstufungsvereinbarung zwischen dem Landkreis Landshut und dem Markt Geisenhausen von 1972 wurde die Strecke ab Abzweigung Weg Fl.-Nr. 1765/2 Gemarkung Holzhausen von der Kreisstraße bis zur Abzweigung Weg Fl.-Nr. 1511/2 Gemarkung Holzhausen im weiteren Verlauf durch Neutenkam und Einmündung selbiger Wegflurnummer in die Kreisstraße LA 8 zur Gemeindestraße (Gemeindeverbindungsstraße) in der Baulast des Marktes Geisenhausen abgestuft. Die anteilige Strecke der Unterschneitberger Straße (Weg Fl.-Nr. 1764/2 Gemarkung Holzhausen) verbleibt bei dieser. Die Reststrecke der ehemaligen Hinterskirchener Straße mit Weg Fl.-Nr. 1511/2 Gemarkung Holzhausen wird entsprechend der Verkehrsbedeutung zur Ortsstraße abgestuft. Die östliche ca. 40 m lange Stichstraße zur Hofstelle Neutenkam 50 war nicht Bestandteil der ehemaligen Kreisstraße, deshalb wird jene noch als Teil der neuen Ortsstraße gewidmet. Die ca. 30 m lange südliche Neuanbindung an die Kr LA 8 wird ebenfalls noch als Teil der neuen Ortsstraße gewidmet.
Beschluss
a. der 1972 zur Gemeindeverbindungsstraße abgestufte frühere Teil der Kr LA 8, ab westliche Abzweigung der Weg Fl.-Nr. 1765/2 bis südliche Abzweigung Weg Fl.-Nr. 1511/2 jew. Gemarkung Holzhausen wird Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße „Neutenkam – Unterschneitberg“ (alt: Unterschneitberger Straße).
b. der 1972 zur Gemeindeverbindungsstraße abgestufte frühere Teil der Kr LA 8, ab Abzweigung Weg Fl.-Nr. 1511/2 (ohne Stich) Gemarkung Holzhausen von Kr LA 8 und Einmündung in die Gemeindeverbindungsstraße nach Unterschneitberg wird gemäß Art. 7 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Ortsstraße „Ortsstraße Neutenkam“, ohne Widmungsbeschränkung, abgestuft.
c. die östliche Stichstraße obiger neuen Ortsstraße zur Anbindung der Hofstelle Neutenkam 50 (Fl.-Nr. 1509 Gemarkung Holzhausen) wird entsprechend der Verkehrsbedeutung gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Bestandteil der Ortsstraße „Ortsstraße Neutenkam“ gewidmet.
d. die veränderte südliche Neuanbindung (Fl.-Nr. 1511/2 Gemarkung Holzhausen) an die Kr LA 8 wird ebenfalls entsprechend der Verkehrsbedeutung gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG als Bestandteil der Ortsstraße „Ortsstraße Neutenkam“ gewidmet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.11.2024 08:46 Uhr