Kämmerer Beresowski erläutert dem Gremium die Thematik und die erstellten Berechnungsmodelle detailliert:
Am 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Berechnungsgrundlage des derzeit gültigen Systems der Grundsteuer auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte für verfassungswidrig. In der Folge beschloss der Bundestag ein neues Bundesmodell für die Grundsteuer und versah dies mit einer Öffnungsklausel, die den Ländern wiederum die Einführung eines abweichenden Systems ermöglichte. Hiervon machte der Bayerische Landtag Gebrauch und erließ das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG), welches am 01.01.2022 in Kraft trat. Demnach erfolgt in Bayern die Berechnung der Messbeträge bei der Grundsteuer A nach dem sog. Ertragswertverfahren, bei der Grundsteuer B nach dem sog. Flächenmodell.
Die Reform der Grundsteuer läuft in einem zweistufigen Verfahren ab:
In der ersten Stufe wurden bzw. werden von den Finanzämtern für sämtliche Grundstücke die neuen Grundsteuer-Messbeträge ermittelt und den Steuerpflichtigen und den Kommunen übermittelt.
In der zweiten Stufe sind von den Kommunen auf Basis dieser neuen Grundsteuer-Messbeträge die Hebesätze festzusetzen, um die Grundsteuerschuld zu berechnen und die neuen Grundsteuerbescheide erstellen zu können.
Klargestellt wird, dass der gelegentlich verwendete Begriff der Aufkommensneutralität nicht bedeutet, dass der einzelne Grundstückseigentümer auch künftig Grundsteuer in gleicher Höhe wie bisher zahlen muss.
Die bisherigen Hebesätze (Grundsteuer A und B mit jeweils 350 v. H.) verlieren automatisch mit Ablauf des 31.12.2024 ihre Geltung, so dass zwingend der Erlass einer Hebesatzsatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2025 erforderlich ist.
Derzeit liegen beim Markt Geisenhausen für knapp über 90 % aller Grundstücke die neuen Grundsteuermessbeträge vor. Um auf dieser Basis vergleichbare Grundsteuereinnahmen zu erzielen wie 2024, d.h. nach dem alten Berechnungssystem, müsste demnach bei der Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) der neue Hebesatz deutlich angehoben, bei der Grundsteuer B (für Grundstücke) hingegen deutlich abgesenkt werden. Ein Grund für diese unterschiedliche Entwicklung ist, dass die landwirtschaftlichen Wohnhäuser bisher bei der Grundsteuer A veranlagt wurden, im neuen System jedoch in der Grundsteuer B enthalten sind. Um unterschiedliche Hebesätze zu vermeiden, sollte das Grundsteueraufkommen A und B gemeinsam betrachtet werden mit der Folge, dass die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B gleich hoch sind.
Die Verwaltung empfiehlt, die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B von bisher jeweils 350 v. H. künftig auf jeweils 270 v. H. abzusenken.
Darin enthalten ist eine Steigerung des Grundsteueraufkommens von geschätzt 10 %. Diese Anhebung wird als angemessen gesehen, weil das Grundsteueraufkommen damit einen Teil zur Finanzierung der ständig wachsenden kommunalen Aufgaben und Ausgaben beiträgt. Die Hebesätze sind beim Markt Geisenhausen seit 1978, d. h. seit über 46 Jahren, unverändert.
Aus verschiedenen Gründen ist schon jetzt nicht auszuschließen, dass in den kommenden Kalenderjahren ein Nachjustieren hinsichtlich der Höhe der kommunalen Hebesätze notwendig wird.