Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und Technikraum, Fl.-Nr. 1705/6 Gemarkung Walleshausen, Rosenstraße 41a - Nachträgliche Befreiung zur GFZ-Überschreitung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Auf dem Flurstück 1705/6 Gemarkung Geltendorf, Rosenstraße 41a wird der Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und Technikraum begehrt.

Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplanes „Walleshausen – Beerenmoosgraben“, Verz.-Nr. 2.04 und misst 694 m². 

Das Gebäude inkl. Terrassen misst eine Grundfläche von 167,25 m². Das ergibt eine GRZ von 0,24. Einschließlich der zulässigen Überschreitung i.S.d. § 19 Abs. 4 BauNVO (Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen, etc.) erzielt das Bauvorhaben eine GRZ von 0,38.

Die GFZ (Geschossflächenzahl) misst 0,215 und hält damit die Vorgabe von max. 0,4 ein.

Beantragt wird eine Befreiung von § 9 des Bebauungsplanes hinsichtlich der Dachform der Gebäude.  Unter Absatz 2 wird festgesetzt, dass die Dachneigungen der Garagen und Nebengebäude der des Hauptgebäudes entsprechen müssen. Die Dachneigung des Hauptgebäudes beträgt 42°, die der Garage jedoch nur 20°. Das Baufenster erfordert einen Anbau der Garage an das Hauptgebäude; durch das flachere Garagendach erhält das Schlafzimmer überhaupt eine bessere Belichtung. 

Beantragt wird außerdem eine Befreiung von § 11 hinsichtlich der Dachaufbauten. Maximal darf die Länge der Dachaufbauten 2/3 der Gesamtlänge des Daches und die Höhe der traufseitigen Ansichtsfläche max. 1,00 m betragen.
Folglich darf die geplante Schleppgaube eine Länge von 4,57m nicht überschreiten (Dachlänge: 13,714 m).
Für die Verbesserung der Raumsituation begehrt der Bauherr die Gauben mit einer Länge von 5m und einer Gaubenhöhe von ca. 1,50m. 

Die Stellplätze werden nachgewiesen; für den 4. Stellplatz auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. 1705/5 wird eine Grunddienstbarkeit nachgereicht. 

Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben einschließlich der Befreiungsanträge erteilt werden.
Eine Überschreitung der Gaubenlänge von 43cm berühren die Grundzüge der Planung nicht. Auch der Überschreitung der zulässigen Gaubenhöhe der traufseitigen Ansichtsfläche kann zugestimmt werden. Die festgesetzten, städtebaulichen Ziele werden damit nicht in Frage gestellt.

In seiner Sitzung am 20.07.2021 erteilte der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss sein gemeindliches Einvernehmen.

Bei Durchsicht der Unterlagen stellte das Landratsamt die geringfügige Überschreitung der GFZ um 0,03 fest. Hierauf beantragt der Bauherr nunmehr eine Befreiung. Der Bebauungsplan setzt eine GFZ von 0,4 fest. Das Bauvorhaben erzielt jedoch eine GFZ von 0,43. Aus Sicht der Verwaltung kann dem Befreiungsantrag zugestimmt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Befreiungsantrag hinsichtlich der geringfügigen GFZ-Überschreitung zum Bauantrag „Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und Technikraum“ auf Fl.-Nr. 1705/6 Gemarkung Walleshausen in der Rosenstraße 41a nach Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.        

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2021 18:08 Uhr