Neubau eines Wohnhauses, Fl.-Nr. 1218/1 Gemarkung Kaltenberg, Schüleinstr. 2a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Auf dem Flurstück 1218/1 Gemarkung Geltendorf, Schüleinstr. 2a, wird der Neubau eines Wohnhauses begehrt.
Das Bestandsgebäude soll abgerissen werden.
Das Grundstück liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kaltenberg – Schüleinstraße“, Verz.Nr. 3.07 (2002).

Errichtet werden soll ein Einfamilienwohnhaus mit einer Grundfläche von 92,314 m² (10,10m x 9,14m). 
Das Grundstück weist nach der Teilung eine Größe von 538 m². Zzgl.  der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO (Garagen, Zufahrten, Stellplätze, Eingang, Wege) ergibt das eine GRZ von 0,27.

Hierfür beantragt der Bauherr eine Befreiung nach § 31 BauGB:

Unter Ziffer 3.1 im Bebauungsplan wurde eine GRZ von 0,20 festgesetzt. Die Überschreitung von 0,07 ergibt sich aus der Teilung bzw. Verkleinerung des Grundstücks und gleicht einer Grundfläche von ca. 37m². Diese Fläche wiederum entspricht der Grundfläche von den nach § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen, worunter auch die versiegelte Fläche für die neue Erschließung an den Hutgartenweg fällt.
  • Die Verwaltung stellt fest, dass für diese Überschreitung eine Befreiung nicht notwendig ist. Unter Ziffer 3.2 sind Überschreitungen der Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO bis zum Höchstwert gem. § 17 BauNVO (hier: GRZ 0,4) zulässig.

Unter Ziffer 3.3 wird die Zahl der Vollgeschosse auf 2 festgesetzt, bestehend aus Erdgeschoss und ausgebautes Dachgeschoss. Begründet wird diese Abweichung damit, dass möglichst wenig versiegelte Fläche entstehen soll; gerade im Hinblick auf die grundsätzliche Oberflächenentwässerung auf dem eigenen Grundstück. Mit der Möglichkeit eines zweiten vollumfänglichen Vollgeschosses kann mehr sinnvoll nutzbare Wohnfläche erreicht werden.

Unter Ziffer 4.1 wird die Überschreitung der Baugrenze Richtung Osten um ca. 21,22 m² beantragt. Das entspricht etwa 5,6 % des Baufensters. Hiermit will der Bauherr eine größere Gartenfläche erreichen und einen Abstand zur Bestandsgarage gewinnen. 

Unter Ziffer 5.2 wird als Dachform ein Satteldach festgesetzt. Die Bauherren wünschen anstelle eines Satteldaches ein Walmdach.

Unter Ziffer 5.7 wird die Firstrichtung mit Nord-Süd-Verlauf festgesetzt. Durch die neue Wohnraumaufteilung entsteht mit dem Walmdach eine Ost-West-Firstrichtung.

Unter Ziffer 5.9 wird die Farbe der Dacheindeckung (hier: rot) festgesetzt. Der Bauherr jedoch wünscht eine anthrazitfarbene Dacheindeckung.


Die Berechnung und Darstellung der Abstandsflächen liegt vor, die Vorgaben der Satzung über die Tiefe der Abstandsflächen werden eingehalten. 

Die gemäß der Satzung erforderlichen 2 Stellplätze werden ebenfalls nachgewiesen.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Bauvorhaben mit den erforderlichen Befreiungsanträgen zugestimmt werden. Es werden mit den Überschreitungen die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die nachbarschaftlichen Interessen werden nicht durch dieses Bauvorhaben beeinträchtigt. Öffentliche Belange werden hiervon ebenso wenig berührt. Bei dieser Planung wurde die grundsätzliche städtebauliche Situierung respektiert und umgesetzt.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Bauantrag „Neubau eines  Wohnhauses“ auf Fl.-Nr. 1218/1 Gemarkung Kaltenberg, Schüleinstr. 2  gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeinde Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.08.2022 11:50 Uhr