Weiterer Befreiungsantrag: Neubau eines Wohnhauses, Fl.-Nr. 1218/1 Gemarkung Kaltenberg, Schüleinstr. 2a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Auf seiner Sitzung am 25.01.2022 erteilte der Bauaussschuss der Gemeinde Geltendorf sein Einvernehmen zur Errichtung eines Neubaus in der Schüleinstr. 2a, Fl.Nr. 1218/1 Gemarkung Kaltenberg.

Die Baumappen wurden samt Stellungnahme und Beschlussbuchauszug an die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes Landsberg am Lech weitergeleitet. Nach Durchsicht der Unterlagen teilt nun das Landratsamt mit, dass die unter Ziffer 4.7 festgeschriebene Mindestgrundstücksgröße für Einzelhäuser vorliegend nicht eingehalten wird. Für diese Abweichung muss eine Befreiung beantragt werden.

Festgesetzt wird eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m². Das Grundstück erzielt aber nur 538 m². 

Die Verwaltung hat folgendes recherchiert:

Das Bestandsgebäude auf diesem Grundstück wurde zwischen 1930 und 1939 errichtet (auf jeden Fall noch vor dem 2. Weltkrieg). Das Grundstück wurde 1997/1998 geteilt. Der Bebauungsplan wurde erst 2002 als Satzung beschlossen.

Mit dem Neubau wird kein wesentlich größeres Gebäude errichtet, das Verhältnis Grundstück vs. Gebäude bleibt nahezu unverändert. 
Es kann nicht nachvollzogen werden, warum im Bebauungsplan eine Mindestgrundstückgröße auch für ein bereits existierendes, kleineres mit einem Einzelhaus bebautes Grundstück festgesetzt wird.

Mitunter wird im Bebauungsplan auch festgesetzt, dass eine Teilung des Grundstücks durch die Gemeinde genehmigt werden muss. Bezug nehmend auf diese Teilung war sich die Gemeinde bei Erlass der Satzung im Jahre 2002 (Bebauungsplan) bereits darüber im Bilde. Der Bauherr darf darauf vertrauen, dass der Teilung seitens der Gemeinde zugestimmt wurde. Dass über 20 Jahre später plötzlich die Grundzüge der Planung durch die Abweichung von 62m² berührt sein sollen, hält die Verwaltung für fraglich. Auch können hierdurch weder die nachbarschaftlichen Interessen plötzlich beeinträchtigt noch die öffentlichen Belange berührt werden.

Daher kann aus Sicht der Verwaltung diesem erforderlichen Befreiungsantrag zugestimmt werden. 


Ergänzung: 08.03.2022, 19.45Uhr (live)
Die Verwaltung möchte außerdem erfahren, ob mit dem in der Planzeichnung festgesetzte Baufenster gleichzusetzen ist mit der durch die Gemeinde erforderlichen Zustimmung hinsichtlich der Grundstücksteilung. War es seinerzeit der Wille der Gemeinde, dass auf dem kleineren Grundstück mit 538 m² ein Neubau in Aussicht gestellt werden kann? In diesem Fall wäre eine Befreiung von der Festsetzung nicht erforderlich.
Andernfalls sei das Grundstück für die Bebauung eines Einzelhauses als auch Doppelhauses unbrauchbar.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den Befreiungsantrag hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Mindestgrundstücksgröße von 600m² im Rahmen des Bauvorhabens „Neubau eines  Wohnhauses“ auf Fl.-Nr. 1218/1 Gemarkung Kaltenberg, Schüleinstr. 2  gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeinde Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Der Bauausschuss möchte außerdem festhalten, dass es bei Erlass des Bebauungsplanes der Wille der Gemeinde war, dass die Eigentümer des Flurstücks 1218/1 Gemarkung Kaltenberg Baurecht abweichend der Festsetzung Ziffer  4.7 des Bebauungsplanes „Kaltenberg – Schüleinstraße“ ausüben können.
Sollten für das Bauvorhaben noch Änderungen hinsichtlich der Gebäudeform erforderlich sein, so verzichtet der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf auf weitere Behandlung in einer seiner Sitzungen. Diese dürfen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.08.2022 11:55 Uhr