Erneuter Antrag auf Vorbescheid: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg, Dürnaststr. 12


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Auf seiner Sitzung am 26.10.2021 behandelte der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss den Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich eines Neubaus eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage auf Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg, Dürnaststr. 12 (s. TOP 4.4).

Das gemeindliche Einvernehmen wurde versagt.


Seitens des Bauherrn und seines Planers wurden hierauf Änderungen vorgenommen. Nunmehr wird erneut ein Vorbescheid für eben diesen Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage in der Dürnaststr. 12, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kaltenberg – Dürnaststraße“, Verz.Nr. 3.04. 

Folgende im Rahmen des Antrags gestellten Fragen sind zu beantworten:

Nr. 1: Ist das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung (GRZ. GFZ) zulässig?

Das betroffene Grundstück ist gekennzeichnet mit einer max. GRZ von 0,2 und einer max. GFZ von 0,3.

Das Bauvorhaben erzielt eine GRZ von 0,25.
Die GFZ liegt bei 0,39.

Der Befreiung kann vorliegend zugestimmt werden, da mit der GRZ- als auch GFZ-Überschreitung vorliegend die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese mit den öffentlichen Belangen als auch nachbarlichen Interessen vereinbar ist.


Nr. 2: Kann einer Befreiung vom Bebauungsplan in folgenden Punkten zugestimmt werden:

2.1 Überschreitung der Baugrenze mit dem Hauptgebäude im Westen um 0,60m bzw. 1,60m.

Die Überschreitung im Westen bewirkt, dass die Abstandsfläche minimal auf dem Nachbargrundstück zum Liegen kommt. Hierfür – so gibt der Bauherr an – wird eine Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn unterzeichnet.

Die erforderlichen 3 Stellplätze werden alle auf dem Grundstück realisiert. Zwei der Stellplätze sollen in der geplanten Doppelgarage unterkommen. Aufgrund des Grundstückszuschnittes und der Realisierung der Doppelgarage, die baulich an den Nachbarn angepasst ist, ergibt sich eine Überschreitung der Baugrenze in o.g. Form.

Mit dieser Überschreitung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. 
Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Befreiung zugestimmt werden.

2.2 Dachform der Nebengebäude als Flachdach (Darstellung Plan 06)

Unter Ziffer 3 wird festgesetzt, dass Nebengebäude und Garagen entlang der Grundstücksgrenze mit Satteldach auszuführen sind. Begehrt wird ein Flachdach. Dieser Befreiung kann zugestimmt werden, da bereits der östlich angrenzende Nachbar anstelle eines Satteldachs auf seiner Garage den Dachüberstand des Haupthauses erweiterte. Ein Satteldach mit Firstrichtung Ost-West ist aus gestalterischen Gründen städtebaulich nicht mehr vertretbar. 

Aus Sicht der Verwaltung kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung hiervon nicht berührt werden. 


2.3 Dachfarbe anthrazit 

Unter Ziffer 5 werden hinsichtlich der Farbe der Dacheindeckung naturrote oder braune Ziegel festgesetzt. Begehrt werden anthrazitfarbene. Im Gesamtbild sollen die Dachziegel farblich mit den Fenstern abgestimmt sein. Aus Sicht der Verwaltung sprechen keine Gründe gegen eine Befreiung. Die Dachfarben in der Nachbarschaft weisen bereits eine Farbmischung auf. 

2.4 Herstellung der Fenster ohne Sprossen (Darstellung Plan BA06 / BA07)

Gemäß Ziffer 6 sind Fenster mit mehr als 1m² mit Sprossen zu teilen. Der Antragsteller wünscht im Rahmen der modernen Gebäudegestaltung und im Hinblick auf die mit den Dachziegeln farbliche Abstimmung sprossenlose Fenster.

Aus Sicht der Verwaltung sprechen keine Gründe dagegen. Sprossenlose Gestaltungsformen sind bereits in der Nachbarschaft vorhanden.

2.5 Dachüberstand reduzieren von 75cm auf 50cm

Unter Ziffer 8 wird ein Dachüberstand von mindestens(!) 75cm an der Giebel- und Längsseite festgesetzt. Die Reduzierung des Dachüberstandes von 25cm berührt nicht die Grundzüge der Planung und ist vereinbar mit den öffentlichen Belangen als auch nachbarlichen Interessen.

Der Befreiung kann zugestimmt werden.

2.6 Erhöhung Traufpunkt um 34cm (von 4,50m auf 4,84m)

Aus Sicht der Verwaltung berührt die Erhöhung des Traufpunktes die Grundzüge der Planung nicht. 
Aus dem festgesetzten Dachgeschoss entsteht mit der Traufpunkterhöhung kein zweites Vollgeschoss. Der Befreiung kann zugestimmt werden.


2.8 Fassadenverkleidung des Flachdach-Anbauteils in Holzoptik statt Holz

Unter Ziffer 6 des Bebauungsplanes wurde festgelegt, dass die Fassadenverkleidungen nur in Holz zulässig sind. Die Bauherren begehren vorliegend als Fassadenverkleidung des Flachdach-Anbauteils in Holzoptik. 
Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Befreiung ebenfalls zugestimmt werden. Zum Einen ist die Vorgabe von Gestaltungspunkten in diesem Ausmaß nicht mehr zeitgemäß. Zum Anderen wird der erwünschte natürliche Look beibehalten. Die Grundzüge der Planung werden hierdurch nicht berührt. Öffentliche Belange als auch nachbarliche Interessen werden durch die Alternative nicht tangiert.



Aus Sicht der Verwaltung kann – in der Summe – das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben erteilt werden.

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat den erneuten Antrag auf Vorbescheid zum Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage“ in der Dürnaststr. 12, Fl.-Nr. 1184/6 Gemarkung Kaltenberg gemäß Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.08.2022 11:50 Uhr