Einbeziehungssatzung "OT Petzenhofen Fl.Nr. 1748 und 1748/1, Gemarkung Walleshausen" - Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 08.12.2022

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Der Eigentümer der Grundstücke Flur Nr. 1748 und 1748/1, jeweils Gemarkung Petzenhofen, hat für den rückwärtigen Teil dieser Grundstücke einen Bauantrag für eine Fahrzeug- und Lagerhalle bei der Gemeinde Geltendorf eingereicht. Nachdem die rückwärtigen Flächen dieser Grundstücke dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind und das beantragte Vorhaben keine landwirtschaftliche Privilegierung aufweist, liegt für das eingereichte Vorhaben auf den hierfür vorgesehenen Flächen bislang kein Baurecht vor. Zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten baulichen Entwicklung soll für die betreffenden Teilflächen der Grundstücke Flur Nr. 1748 und 1748/1, Gemarkung Petzenhofen eine Einbeziehungssatzung aufgestellt werden, um diese gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in den im Zusammenhang bebauten Ort Petzenhofen (§ 34 Abs. 1 BauGB) einbeziehen zu können. Für die mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung verbundenen Kosten liegt der Gemeinde auch bereits eine Kostenübernahmeerklärung des Grundstückseigentümers vor. 
Das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „OT Petzenhofen - Flurnummern 1748 und 1748/1“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt, d.h. ohne Umweltbericht und nur in einem einstufigen Beteiligungsverfahren (nur Öffentliche Auslegung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange). Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
Lageplan mit Umgriff Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „OT Petzenhofen - Flurnummern 1748 und 1748/1“ (ohne Maßstab):
 

Beschluss

  1. Der Gemeinderat Geltendorf beschließt die Aufstellung der Satzung über die Einbeziehung einer Teilfläche der Grundstücke Flur Nrn. 1748 und 1748/1, jeweils Gemarkung Petzenhofen, in den im Zusammenhang bebauten Ort Petzenhofen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst die zentralen Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 1748 und 1748/1, jeweils Gemarkung Petzenhofen, am nordöstlichen Ortsrand der Ortslage Petzenhofen (siehe Anlage „Umgriff Geltungsbereich Einbeziehungssatzung“). Die Aufstellung der Satzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
  2. Die Satzung wird unter der Bezeichnung Einbeziehungssatzung „OT Petzenhofen - Flurnummern 1748 und 1748/1“ geführt.
  3. Der Aufstellungsbeschluss und die Durchführung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.07.2023 10:50 Uhr