Ersatzbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle, Fl.-Nr. 1748 Gemarkung Walleshausen, Petzenhofen 6a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Grundstücks-, Verkehrs- und Bauauschuss-Sitzung, 11.05.2021

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Auf dem Flurstück Nr. 1748 Gemarkung Walleshausen – Petzenhofen 6a –  soll die landwirtschaftliche Maschinen- und Lagerhalle ersetzt werden.

Das Gebäude soll nahe der östlichen Grundstücksgrenze auf mittlerer Höhe errichtet werden. Es mißt 196,8 m² in seiner Grundfläche und der First weist eine Höhe von 6,99m. Die Dachneigung liegt bei 20°. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Der Teilbereich des Grundstücks, auf dem dieser Ersatzbau errichtet werden soll, ist weder einem Gebiet mit Bebauungsplan noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Das Vorhaben liegt im Außenbereich, wodurch sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB beurteilt. Danach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Letzteres wird durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Baugenehmigungsverfahren festgestellt. Die betroffene Fläche ist im Flächennutzungsplan noch als Mischgebiet dargestellt, was die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB ausschließt. Die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, sofern es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. 

Das Einvernehmen darf nur aus einem Grund, welcher sich aus § 35 BauGB ergibt, versagt werden. Versagungsgründe sind gegenwärtig nicht ersichtlich. Daher empfiehlt die Verwaltung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.  

Beschluss

Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss der Gemeinde Geltendorf hat das Bauvorhaben „Ersatzbau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle“ auf dem Flurstück 1748 Gemarkung Walleshausen, Petzenhofen 6a gem. Art. 65 BayBO behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt, sofern die Priviliegerung vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2021 10:51 Uhr