Bebauungsplan Geltendorf - Riedgasse - Verz-.Nr. 1.21 - 5. Änderung - Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung, 27.02.2025

Beratungsreihenfolge

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 06.09.2022 den Beschluss zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz. Nr. 1.21 für den bereits größtenteils baulich genutzten Bereich südwestlich der Landsberger Straße und Bahnhofstraße sowie nördlich und südlich der Riedgasse im nordwestlichen Randbereich der Ortslage Geltendorf gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Dieses Änderungsverfahren erfolgt im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. In diesem Verfahren wird u. a. von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen.
Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 sollen die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes einschließlich der hierzu zwischenzeitlich bereits rechtskräftigen Änderungen auf eine angemessene, zeitgemäße bauliche Nachverdichtung und verträgliche Entwicklung von innerörtlichen Flächenpotenzialen abgestellt werden. Letztendlich sollen mit der 5. Änderung des Bebauungsplans mehr Möglichkeiten zu einer wohnbaulichen und sonstigen baulichen Nutzung (Nachverdichtung) der bereits bestehenden Siedlungsflächen (Nutzung vorhandener Potentiale) im Nordwesten der Ortslage Geltendorf generiert werden und somit den landes- und regionalplanerischen Vorgaben (Innen- vor Außenentwicklung, Nachverdichtung im Innenbereich) entsprechend Rechnung getragen werden. Das gesamte Änderungsgebiet hat eine Größe von etwa 3,37 ha. Die Erschließung erfolgt auch weiterhin über die bereits bestehenden Erschließungsanlagen der Riedgasse bzw. Landsberger Straße / Bahnhofstraße.
Der vom Planungsbüro ausgearbeitete Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 09.04.2024, wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung am 06.06.2024 gebilligt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB erfolgte in der Zeit vom 23. August 2024 bis einschließlich 23. September 2024. Parallel hierzu wurden die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 21.08.2024 frühzeitig an der Planung beteiligt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB) und um Stellungnahme gebeten. Die in diesem Zusammenhang eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 
Der Grundstücks-, Verkehrs- und Bauausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung vom 18.02.2025 behandelt.
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen bzw. Hinweisen zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 ein:
01        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 21.08.2024
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; Schreiben vom 09.09.2024 (Az.: 1711.4/154-24/61.10)
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde; Schreiben vom 04.09.2025 (Az.: 11783.4/199-24/61.6)
15         Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 27.09.2024 (Vorgang 2024548, PN 238228)
18        Handwerkskammer für Oberbayern; Schreiben vom 01.10.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21:
02        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; E-Mail vom 01.10.2024
03        Landratsamt Landsberg am Lech, Gesundheitsamt; E-Mail vom 28.08.2024
06        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 28.08.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-9-16-3)
07        Wasserwirtschaftsamt Weilheim; E-Mail vom 02.09.2024
08        Staatliches Bauamt Weilheim; E-Mail vom 21.08.2024
09        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; Schreiben vom 16.10.2024 (Az.: AELF-FF-L2.2-4612-49-16-2)
13        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 09.09.2024
14        LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Netzbetrieb Zentral; E-Mail vom 23.09.2024 (Az.: LEW-VGNR 5765)
16        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3 (TÖB); Schreiben vom 11.09.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-1314-24-BBP)
17        Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern; E-Mail vom 18.09.2024
21        Gemeinde Türkenfeld; E-Mail vom 21.08.2024
22        Gemeinde Eresing; Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates vom 11.09.2024
Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 ein:
04        Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisbauamt Tiefbau
10        Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem
11        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G 23
12        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
19        Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
20        Gemeinde Egling a. d. Paar
23        Gemeinde Moorenweis
24        Stadtwerke Fürstenfeldbruck
Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:
5.1.1.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde 
E-Mail vom 21.08.2024 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Mit der vorgenannten Bebauungsplanänderung besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis. Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise:  
Die Lage der Baugrenzen in der Planzeichnung sollte bemaßt werden.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die positive Ausführung der Unteren Bauaufsichtsbehörde wird zur Kenntnis genommen. Unabhängig davon, dass der X-Planung-Standard diese eigentlich nicht mehr erforderlich macht, werden die Baugrenzen in der Planzeichnung zum Entwurf des Bebauungsplanes soweit möglich und sinnvoll vermasst. 

Abstimmungsergebnis 

Ja 14        
Nein 0
Markus Schäffler, Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.2.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde 
Schreiben vom 09.09.2024 (Az.: 1711.4/154-24/61.10)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
       Keine Einwände gegen die Planung
       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit  zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 
Aus fachlicher Sicht sollten noch folgende Hinweise in den Textteil mit aufgenommen werden: 
Aufgrund möglicher, bestehender Tierhaltungen im MDW können sich bei Neubebauungen im WA, insbesondere entlang der Gebietsgrenze, erforderliche Abstände zwischen Wohnbebauung und Tierhaltung ergeben. Dies ist im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. 
Als Ersatz für Hinweis Nr. 6: 
Bei der Aufstellung von Wärmepumpen im Freien ist sicherzustellen, dass die durch die Wärmepumpe verursachte Zusatzbelastung am nächstgelegenen Immissionsort in der Nachbarschaft den jeweiligen Immissions-Richtwert der TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (s. Tabelle). Damit soll gewährleistet werden, dass noch Emissionskontingente für weitere Anlagen bestehen und der Immissionsrichtwert nicht bereits durch eine Anlage ausgeschöpft wird. Bei der Prüfung sind ggf. auch Zuschläge für die Tonhaltigkeit und Reflexionen an Fassaden zu berücksichtigen.
Tabelle:

Reine Wohngebiete
Allg. Wohngebiete
Misch-/Dorf-/ Urbane Gebiete
Gewerbegebiete
um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert der TA Lärm für die Nachtzeit (22:00 - 6:00 Uhr)
29 dB(A)

34 dB(A)
39 dB(A)

44 dB(A)
Zur Vermeidung von Lärmkonflikten wird empfohlen, vor dem Kauf der Wärmepumpe von einem unabhängigen Sachverständigen eine detaillierte Prognose der Lärmimmissionen erstellen zu lassen. 
Weitergehende Informationen mit Berechnungshilfen gibt es im Internet: 
- LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen (Kurzfassung für Luftwärmepumpen, Stand 28.08.2023): 
- Schallrechner für Wärmepumpen im Internet (interaktiver Assistent zum LAI-Leitfaden): 
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die Ausführungen der Unteren Immissionsschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Der Gemeinde sind im Bereich MDW keine Tierhaltungen bekannt, die sich nachteilig auf mögliche Neubebauungen im Bereich WA auswirken könnten. Konkrete Aussagen bzw. Prüfungen hierzu können im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Ein entsprechender textlicher Hinweis hierzu wird im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt.
Der textliche Hinweis Nr. 6 wird im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes durch den Vorschlag der Unteren Immissionsschutzbehörde ersetzt.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.3.        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall- / Bodenschutzbehörde 
Schreiben vom 04.09.2024 (Az.: 11783.4/199-24/61.6)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Dateninformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut Boden-Mensch und Boden- Grundwasser im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Anmerkung: Im nordwestlichen Bereich von Flurstück Nr. 135 der Gmkg. Geltendorf ist bei Ansicht des Schräglicht-Geländereliefs und des digitalen Orthophotos 2022 (Geoservices Bayern) eine in Nordwest-Südost-Richtung verlaufende, durch eine Hecke abgegrenzte Böschungskante zu erkennen. Diese stellt vermutlich eine ältere Abgrabung an dem in Richtung Südwesten zum Moränenhügel Riedberg ansteigenden Hang dar. Der nördliche Bereich dieser Böschung befindet sich im Bereich einer privaten Grünfläche, der südliche Bereich hingegen im Nutzungsbereich „Allgemeines Wohngebiet“. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Baumaßnahmen in diesem Bereich anthropogene Auffüllungen auftreten, Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bestehen aber nicht.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Der textliche Hinweis Nr. 3 wird im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes mit den Ausführungen der Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde abgeglichen und redaktionell an diese angepasst. 
Die Ausführungen zu der vermuteten Abgrabung im nordwestlichen Bereich von Flurstück Nr. 135, Gemarkung Geltendorf, werden als Information für künftige Bauherrn unter dem textlichen Hinweis Nr. 3 im Textteil zum Entwurf des Bebauungsplanes redaktionell ergänzt. Auch der Gemeinde sind für diesen Bereich aber bislang noch keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt. 

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.4.        Deutsche Telekom Technik GmbH 
Schreiben vom 27.09.2024 (Vorgang 2024548, PN 238228)
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:  
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2016144 vom 2.03.2016 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt mit folgender Änderung weiter: Die Inhalte der 5. Änderung haben wir dem Begründungsteil zufolge registriert und zur Kenntnis genommen.
Für die Beteiligung danken wir Ihnen.  
Fachliche Würdigung und Abwägung
Die allgemeinen Ausführungen der Deutschen Telekom aus dem Schreiben vom 02.03.2016 wurden bereits im letzten Änderungsverfahren (4. Änderung) berücksichtigt. Auch bei der aktuellen 5. Änderung des Bebauungsplanes sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die innerhalb von öffentlichen Verkehrswegen bestehenden Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom zu erwarten.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.5.        Handwerkskammer für München und Oberbayern 
Schreiben vom 01.10.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Beteiligung an o.a. Bebauungsplanänderungsverfahren der Gemeinde Geltendorf. Mit dem planerischen Ziel den Charakter des über Jahrzehnte gewachsenen Quartiers auch künftig weitestgehend wahren zu können, andererseits aber auch eine maßvolle bauliche Nachverdichtung / Neuordnung für die einzelnen Grundeigentümer zu ermöglichen, soll der seit 1998 rechtskräftige Bebauungsplan für den zum großen Teil bebauten 3,27 ha großen Bereich südwestlich der Landsberger Straße und Bahnhofstraße sowie nördlich und südlich der Riedgasse am nordwestlichen Ortsrand von Geltendorf geändert werden. 
Im Flächennutzungsplan stellt den der Plangeltungsbereich sowie die südlich und nördlich angrenzenden Bereiche sowie auch die Flächen nordöstlich der Landsberger Straße mit Ausnahme von kleinen Grünflächen vollständig als gemischte Bauflächen dar.  
Die Abweichung von der bisherigen Festsetzung als Dorfgebiet nach §5 BauNVO und Umwidmung zu einem Allgemeinen Wohngebiet von 1,46 ha im nordwestlichen Bereich sowie einem 1,41 ha umfassenden dörflichen Wohngebiet MDW nach § 5a BauNVO im südlichen Anschluss wird mit den einigen wenigen Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieben im Geltungsbereich begründet.  
Im Zuge der Neuplanung sind die gewachsenen Strukturen in der baulichen Umgebung des Planvorhabens zu berücksichtigen, die auch gewerblich geprägt ist und in die sich die Planung einzufügen hat: 
Zwar gibt die Planung zumindest im nördlichen (WA-) Teilbereich die tatsächliche Struktur wohl zum großen Teil wider; allerdings stehen wir der Herabstufung des Geltungsbereichs von dörflicher Misch-zur Wohnbaufläche bzw. Dörflicher Wohnbaufläche prinzipiell sehr kritisch gegenüber- nicht zuletzt ist dabei auch der Gebietserhaltungsanspruch der Grundstückeigentümer im Plangebiet anzuführen. Da aus der Kategorisierung als (dörfliches)Wohngebiet ein erhöhter Anspruch von schützenswerten Nutzungen auf Immissionsschutz resultiert, verändern sich die Standortbedingungen für die bestehenden Gewerbebetriebe in der baulichen Umgebung, insbesondere hinsichtlich zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten gravierend, weshalb diese Änderung aus unserer Sicht nicht zu akzeptieren ist. 
Die sich in räumlicher Umgebung zum Änderungsgebiet, aber auch in räumlicher Nachbarschaft dazu befindenden Handwerks- und Gewerbeunternehmen haben sich auch im Vertrauen darauf angesiedelt, dass der Betriebsstandort eine angemessene gewerbliche Nutzung möglich macht: 
Um die insbesondere im ländlichen Raum überwiegend vertretenen kleinen und mittelständischen Handwerksbetriebe in ihrem Wirken zu unterstützen und um die Leistungsfähigkeit des Handwerks und seinen vielen Funktionen vor Ort zu bewahren, kommt der Standortsicherung gerade für langjährig ansässige Unternehmen eine besondere Bedeutung zu. 
Insofern ist sicherzustellen, dass den vorhandenen, bestandskräftig genehmigten gewerblichen Nutzungen, durch die Herabstufung des Gebietstyps keine Nachteile entstehen.  
Vielmehr ist sicherzustellen, dass für diese die mit dem Bestandsschutz garantierte, notwendige Flexibilität vor Ort gewahrt bleibt, die nicht nur einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf gewährleistet, sondern auch angemessene betriebliche Weiterentwicklungen oder ggf. Nutzungsänderungen umfasst. 
Gerade letzteres ist eine wichtige Voraussetzung für kleinere und mittlere Unternehmen des Handwerks, um sich flexibel an Marktbedingungen anpassen zu können und damit auch im langfristigen Interesse der Standortsicherung der ansässigen Handwerksunternehmen.
Neben der Veränderung der immissionsschutzrechtlichen Situation für im baulichen Umfeld bestehende Gewerbenutzungen bedeutet die Umwidmung den Verlust wichtiger Ansiedlungsflächen: Gerade jene Flächen in Dorf- und Mischgebieten stellen für kleine und mittlere, nicht wesentlich störende Handwerks- und Gewerbebetriebe wichtige Standorte dar – und damit auch Möglichkeiten, durch kleinteilige Nutzungsmischungen einen lebendigen Ortsteil mitzugestalten – von denen auch neu entstehende Wohnbebauung profitiert.  
Fachliche Würdigung und Abwägung
Wie von der Handwerkskammer angemerkt, sind die überplanten Flächen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Riedgasse“ bislang durchwegs als „Dorfgebiet (MD)“ planungsrechtlich gesichert. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Geltendorf sind diese Flächen als „gemischte Bauflächen (M)“ dargestellt. Nach den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben, wobei auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Nachdem in den letzten Jahren / Jahrzehnten immer mehr land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihren Betrieb aufgegeben haben, ist diese Grundvoraussetzung für eine Einstufung als „Dorfgebiet“ vor allem in den historischen Ortskernen immer stärker weggebrochen. Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber demzufolge bereits im Juni 2021 die neue Baugebietskategorie eines sogenannten „dörflichen Wohngebietes (MDW)“ eingeführt. Diese neue Baugebietskategorie wurde zur Erleichterung des Ziels der Mobilisierung von Bauland eingeführt, um das Zusammenleben auf dem Land weiter erleichtern zu können. Neben dem Wohnen und der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen sind im „MDW“ anlog zum „MD“ auch wiederum nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe generell zulässig. Zudem stellt die DIN 18005 („Schallschutz im Städtebau“) das Schutzbedürfnis des „MDW“ dem eines „MD“ gleich.  
Innerhalb des Plangebietes des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Riedgasse“ hat sich in den letzten Jahrzehnten insbesondere für die Flächen im südwestlichen Teil der Riedgasse eine immer stärkere wohnbauliche Prägung eingestellt. Diese Bereiche werden nahezu ausschließlich durch wohngenutzte Einzelhäuser geprägt. Für den östlichen Abschnitt der Riedgasse und die Flächen entlang der Landsberger Straße und der Bahnhofstraße ist hingegen noch immer eine Durchmischung aus verschiedenartigen Nutzungen (Wohnen, land- und forstwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe, Gewerbe- und Handwerksbetriebe) gegeben, deren Fortbestand auch weiterhin gesichert werden soll. In Abstimmung mit einigen Grundstückseigentümern in diesen Bereichen wird die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ demzufolge im Entwurf des Bebauungsplanes weiter nach Westen ausgedehnt, so dass auch die Bereiche Riedgasse 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen. Mit dieser Anpassung kann aus Sicht der Gemeinde nicht nur der Bestandsschutz für hier ansässige Betriebe sichergestellt werden, sondern es bleibt auch noch die notwendige Flexibilität für eine angemessene betriebliche Weiterentwicklung und / oder Nutzungsänderung. 
Unabhängig von der plangegenständlichen Bebauungsplanänderung müssen von ansässigen Betrieben bei betrieblichen Erweiterungen oder Änderungen auch die maßgebenden schutzbedürftigen Bestandsnutzungen außerhalb des Bebauungsplanumgriffs berücksichtigt werden, die infolge fehlender planungsrechtlicher Vorgaben (Bebauungsplan) regelmäßig entsprechend ihrer faktischen Nutzung mit dem Schutzstatus eines „Allgemeinen Wohngebietes“ berücksichtigt werden.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
Von der Öffentlichkeit gingen während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB folgende Stellungnahmen zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 ein:
5.1.6.        Bürger 1 
Aktenvermerk vom 28.08.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der Bürger hat Beschwerde gegen den Punkt 10.6 des Textteils eingelegt. Er möchte keine „Müllhäuschen“ oder ähnliches Müllgebäude errichten. Er gibt an, dass ein Häuschen von mindestens 4 bis 6 Mülltonen platztechnisch nicht möglich sei.   
Fachliche Würdigung und Abwägung
Von der Vorgabe zur Einhausung von Abfall- und/oder Wertstoffbehältern unter Punkt 10.6 des Textteils wird im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ Abstand genommen.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.7.        Bürger 2 
E-Mail vom 08.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Gemäß der Begründung für die 5. Änderung des Bebauungsplanes Riedgasse wird meine Flurnummer 112, Riedgasse 14 künftig als WA (Allgemeines Wohngebiet) geführt. 
Seit gut 20 Jahren betreibe ich dort eine kleine Reparaturwerkstatt für Gartengeräte und kleinere Motorgeräte neben meinem Hauptbetrieb in München (auch der Bauhof Geltendorf ist hier Kunde). 
Meine Frage nun, ist die Weiterführung dieses „Kleingewerbes“ auch noch nach der Inkrafttretung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Riedgasse möglich, oder muss ich Einspruch einlegen und beantragen, dass mein Grundstück als MDW (Dörfliches Wohngebiet) eingestuft wird?
Darüber hinaus hat der Bürger der Verwaltung mitgeteilt, dass sein Anwesen auch als forstwirtschaftlicher Betrieb angemeldet ist. Deshalb sollte folgende Ergänzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden:
„Im dörflichen Wohngebiet können ausnahmsweise zugelassen werden:
  • Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude.“  
Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ wird im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ weiter nach Westen ausgedehnt, so dass auch die Anwesen Riedgasse 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen. Mit dieser Anpassung kann aus Sicht der Gemeinde nicht nur der Bestandsschutz für hier ansässige Betriebe sichergestellt werden, sondern es bleibt für diese auch noch eine notwendige Flexibilität für eine angemessene betriebliche Weiterentwicklung und / oder Nutzungsänderung.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.8.        Bürger 3 
E-Mail vom 13.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Vorab nochmals vielen Dank für den freundlichen und zielführenden Termin heute im Rathaus. 
Wie im Termin gemeinsam besprochen, sende ich Ihnen die benötigte Anpassung für die 5. Änderung des Bebauungsplans Riedgasse für mein Grundstück Fl-Nr. 140/2. 
Zur Ermöglichung einer eventuellen Überdachung der geparkten Fahrzeuge, bitte ich Sie die Baugrenze in der Flucht der eingezeichneten Baugrenze von Fl.Nr. 137 auf meinem Grundstück 140/2 zu verlängern. Wie gewünscht anbei die entsprechende Skizze (neue Baugrenze in „hellblau“). 
Mir ist, wie heute ja bereits von Ihnen angemerkt, bewusst, dass damit die wichtige Baulinie ebenfalls vom Gebäude weggerückt werden müsste, was vermutlich schwer durchsetzbar ist. Da dieser Bereich für eine Überdachung o.ä. nur bedingt geeignet ist, bin ich offen für eine entsprechende Kennzeichnung, dass der mittige Bereich vor dem Haus freigehalten werden muss. Hier ist allerdings bitte darauf zu achten, den mittigen Bereich möglichst klein zu wählen, so dass sowohl links als auch rechts davon (da unterschiedliche WE) die Möglichkeit für die angesprochene eventuelle Überdachung sinnvoll geschaffen wird. 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Fachliche Würdigung und Abwägung
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wird in der Planzeichnung zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ vor dem östlichen Teil des Gebäudes Riedgasse 2 eine Fläche für einen Carport planungsrechtlich gesichert. Mit dieser Darstellung kann in diesem Bereich künftig eine Überdachung der hier bereits vorhandenen oberirdischen Stellplätze ermöglicht werden.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.9.        Bürger 4 
E-Mail vom 15.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Bezugnehmend auf unser Gespräch vom 13.09.24 nachfolgend nochmal der festgestellte Sachverhalt erläutert sowie der entsprechende Bedarf zu Anpassung skizziert anbei. 
Die ursprüngliche und aktuell gültige Fassung des Bebauungsplans Riedgasse sieht auf meinem Grundstück FlNr. 139/140 im Bereich Ecke Bahnhofstraße-Riedgasse ein Baufenster für ein Wohngebäude vor. 
Im Vorentwurf zur 5. Bebauungsplanänderung ist dieses Baufenster nicht mehr ausgewiesen. Gemeinsamer Konsens im Termin vom 13.09.24 war, dass die zukünftige Baugrenze das aktuell vorhandene Baufenster beinhalten muss. 
Hierzu, wie vereinbart, anbei die Skizze mit der erforderlichen Anpassung der Baugrenze mit der Bitte dies entsprechend in der 5. Änderung zu übernehmen. 
Der Abstand zur öffentlichen Straße wurde analog den vorhandenen Baugrenzen im Bereich Landsberger- und Bahnhofstraße übertragen. 
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. 
Fachliche Würdigung und Abwägung

In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer wird in der Planzeichnung zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ im Eckbereich des Grundstückes Flur Nr. 140 eine überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) planungsrechtlich gesichert. Mit dieser Ergänzung kann in diesem Bereich künftig eine bauliche Nutzung ermöglicht werden, die sich angemessen in die umgebenden Gebäudestrukturen einpflegen lässt.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.10.        Bürger 5 
E-Mail vom 19.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Das Grundstück Riedgasse 8 und 8a ist im neuen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Da wir aktiv noch Landwirtschaft betreiben (zwar ohne Viehhaltung ), wir bewirtschaften unseren Wald z.B. beantragen wir für unseren Bereich als Festsetzung im Bebauungsplan Dorfgebiet oder Mischgebiet, da wir ansonsten befürchten massive Einschränkungen in dem Betreiben unseres landwirtschaftlichen Betriebes erdulden zu müssen. Wir bitten um Änderung der Bebauungsplan-Festsetzung. Hoffe auf eine positive Entscheidung, bitte um Empfangsbestätigung und Info wie der weitere Verlauf des Bebauungsplanes sein wird, z.B. Termin im Gemeinderat oder Gespräch mit dem Planer, Gemeinde etc. Ich würde nämlich gerne beteiligt werden wollen. Vielen Dank.  
Fachliche Würdigung und Abwägung

Die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ wird im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ weiter nach Westen ausgedehnt, so dass auch die Anwesen Riedgasse 8, 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen. Mit dieser Anpassung kann aus Sicht der Gemeinde nicht nur der Bestandsschutz für hier ansässige Betriebe sichergestellt werden, sondern es bleibt für diese auch noch eine notwendige Flexibilität für eine angemessene betriebliche Weiterentwicklung und / oder Nutzungsänderung.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        
5.1.11.        Bürger 6 
E-Mail vom 19.09.2024
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Der Bürger möchte in den bestehenden Stadel in der Riedgasse 10 eine zweite Wohneinheit für die Familie des Sohnes einbauen. Der entsprechende Vorentwurf des Eingabeplanes und der Bestandplan sind beigefügt.
Wir möchten Sie bitten folgende Punkte im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Punkt 4.3 Baulinien und Baugrenzen
Damit man unabhängig vom Bestand in die geplante Wohnung im ersten Stock gelangen kann, ist im Nordwesten eine Außentreppe mit Balkon geplant. Dazu möchten wir sie bitten die Baugrenze entsprechend unserer Eingabeplanung zu ändern. D. h. die Baugrenze Richtung Nordwest um ca. 4 m zu verlängern. Da ansonsten der geplante Zugang außerhalb des Baufensters liegt. 
Punkt 4.4 Gebäudetypen
Das Dach des Stadels wird erneuert und an das bestehende Wohnhausdach profilgleich angebaut. Die bestehende Dachneigung hat ca. 44°, d. h. es handelt sich um ein Haus des Typs C. (siehe Schnitt Bestandsplan) 
Punkt 7. Abstandsflächen
Da der Giebel an der Grenze zur Straße liegt und die Abstandsfläche geringfügig über die Straßenmitte hinausragt, ist hier eine Abweichung von den Abstandsflächen notwendig.
Wir bitten Sie den Bebauungsplanentwurf entsprechend anzupassen.
Fachliche Würdigung und Abwägung
Zu Punkt 4.3 Baulinien und Baugrenzen
In der Planzeichnung zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ wird die Baugrenze nördlich des Gebäudes Riedgasse 10 etwas großzügiger gefasst, so dass der Anbau der Außentreppe mit Balkon in diesem Bereich künftig planungsrechtlich möglich ist.
Zu Punkt 4.4 Gebäudetypen

Nachdem die Nutzungsart „dörfliches Wohngebiet (MDW)“ im Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ weiter nach Westen ausgedehnt wird, so dass auch die Anwesen Riedgasse 8, 10, 12 und 14 noch unter diese Kategorie fallen, gilt für diese Anwesen künftig auch die Nutzungsschablone für das „MDW“. Nach dieser sind im „MDW“ grundsätzlich die Gebäudetypen „A“ und „C“ möglich. Der seitens der Bürger geplante Haustyp ist demzufolge im Bereich des Gebäudes Riedgasse 10 künftig planungsrechtlich gesichert.

Zu Punkt 7. Abstandsflächen

Punkt 7 der textlichen Festsetzungen im Textteil zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“ wird dahingehend redaktionell klargestellt, dass der bislang im rechtverbindlichen Bebauungsplan enthaltene Passus zur Zulässigkeit von Abweichungen von den Abstandsflächen, bei Um- und Ausbauten, die der Erhaltung des Bestandes dienen und zu seiner Eigenart beitragen, wieder im Punkt 7 ergänzt wird. Mit diesem Passus kann eine Ausnahme von den Abstandsflächen für umzubauende Bestandsgebäude in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis 

Ja 15        
Nein 0
Johanna Rill und Manuela Meyer abwesend.        

Beschluss 1

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB und im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB zum Vorentwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Geltendorf - Riedgasse“, Verz.-Nr. 1.21 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägungen Pkt. 5.1.1. bis 5.1.11.). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Beschluss 2

Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.03.2025 10:55 Uhr