19. Änderung des Flächennutzungsplanes [FlNP] in den OT Alberzell und Singenbach, ergänzende Beschlussfassung zum Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom 16.10.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 16.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Gerolsbach) 1. Sitzung des Gemeinderates 16.01.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat Gerolsbach hat in seiner Sitzung am 16.10.2018 die, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ( Zeitraum 06.07.2018  - 07.08.2018) fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen behandelt.
Durch einen Grundstückeigentümer wurde am 16.10.2018 um 15:35 Uhr in der Gemeindeverwaltung eine Stellungnahme abgegeben, welche für die Behandlung im Rahmen der unmittelbar anschließenden Sitzung nicht mehr umfassend geprüft und vorbereitet werden konnte.
Um den Belangen des Grundstückseigentümers nachzukommen, soll diese nunmehr behandelt und abgewogen werden. Ebenso hat sich in Rücksprache mit einem der Veranlasser der Planung (ansässiger Gewerbebetrieb in Alberzell) noch Änderungsbedarf hinsichtlich der Bauflächendarstellung im Änderungsbereich 1 ergeben, welcher in den Entwurf der 19. FNP-Änderung eingestellt werden sollte, bevor dieser in die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange geht.
Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

  1. STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde folgende verfristete Stellungnahme mit Einwänden, Bedenken oder Hinweisen abgegeben:
  1. Eigentümer Fl.Nr. 354, Gmkg Alberzell, Stellungnahme vom 16.10.2018

In der vorbezeichneten Angelegenheit möchte ich Sie vorab darüber informieren, dass ich als Eigentümer unmittelbar von der Änderung betroffen bin und mit der geplanten 19. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht einverstanden bin und mich in meinen Rechten verletzt sehe. Diese Änderung wirkt sich zum großen Nachteil für mein Grundstück aus und zieht eine wesentliche Verschlechterung nach sich.
Nachdem die frühzeitige Beteiligung bereits abgeschlossen und somit jegliche Einwände jetzt verfristet wären, werden diese gesondert und ausführlich nach der 2. Auslegung fristgerecht eingereicht.
Eigentlich sollte einem Bürger, der von den Plänen betroffen ist, möglichst früh die Gelegenheit gegeben werden, sich über die Tragweite (Lärmbelästigung/Verkehrsgutachten, Abstandsflächen, Erschließungskosten etc.) der beabsichtigten Änderung zu informieren. Außerdem sollte er die Möglichkeit haben, Einfluss auf die Ausgestaltung der Änderung nehmen zu können. Dies konnte meinerseits nicht geschehen, da es die Gemeinde nicht für nötig gehalten hat, betroffene Eigentümer rechtzeitig zu informieren und nur die öffentliche Bekanntmachung vorgezogen hat. Dass die Auslegung der umfangreichen Unterlagen (Begründung, Umweltbericht etc.) in der Ferien- bzw. Urlaubszeit erfolgte, ist weder bürgerfreundlich noch im Interesse regen Bürgerbeteiligung; aber gerade dazu ist ja eine Behörde verpflichtet. 3 Wochen außerhalb der Ferienzeit sind eine zu kurze Zeitspanne für eine optimale Beteiligung der Öffentlichkeit. Vorausgesetzt, man erfährt überhaupt davon:
Leider ist das Bürgerblatt (aufgrund Speicherplatzproblemen) nicht mehr auf der Internetseite der Gemeinde zu finden, so dass auch hier dem Bürger die Möglichkeit genommen wurde, sich zu informieren.
So wie ich es sehe, ist Anlass und Ziel der Planung die Erweiterung der Betriebsfläche der Firma Irrenhauser & Seitz bzw. soll hier die Grundlage für die notwendige Bebauung zur Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma Irrenhauser & Seitz geschaffen werden.
Abzuklären ist unter anderem die auf meiner Teilfläche dargestellte „sonstige Grünfläche“, ob diese als Grenzgrün der geplanten Gewerbefläche der Firma Irrenhauser & Seitz dient? Erfolgt diese Eingrünung als Ausgleich für den Eingriff der Firma Irrenhauser & Seitz in Natur und Landschaft?
Es handelt sich bei der Änderung des Flächennutzungsplanes um die Grundlage für den Bebauungsplan (qualifizierter, vorhabenbezogener, einfacher Bebauungsplan bzw. allgemeines Baugebiet?) der Firma Irrenhauser & Seitz.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan entfaltet gegenüber dem Bürger zwar keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung. Die Gemeinde selbst ist aber an die Festlegungen ihres Flächennutzungsplanes hinsichtlich des Inhaltes zukünftiger Bebauungspläne gebunden. Festsetzungen zukünftiger Bebauungspläne dürfen somit vom Grundsatz her von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht abweichen.
Des Weiteren ist es schon sehr sonderbar und fragwürdig, dass für eine geplante Erweiterung des Betriebes der Firma Irrenhauser & Seitz Flächen bzw. Grundstücke von Eigentümern mit einbezogen werden, die damit nichts zu tun haben und noch nicht einmal darüber informiert wurden!!! Auch dies bedarf einer Klärung.
Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass ich als betroffener Eigentümer von meinem Recht Gebrauch machen und meine Bedenken / Einwände I Fragen und evtl. nachteilige Auswirkungen auf die angrenzenden Nachbarn einer rechtlichen Überprüfung unterziehen möchte. Diese Stellungnahme wird - wie bereits erwähnt - noch fristgerecht nachgereicht werden.

Abwägung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde den Bürgerinnen und Bürgern frühzeitig die Möglichkeit gegeben, sich über die Planung zu informieren und Stellungnahmen dazu abzugeben. Somit wird auch die Möglichkeit gegeben, Einfluss auf die Planung zu nehmen, da die vorgebrachten Anregungen oder Bedenken vom Gemeinderat im Rahmen der Abwägung behandelt werden und ggf. zu Änderungen der Planungen führen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat im Zeitraum 06.07.2018 - 07.08.2018, also im Wesentlichen bewusst vor der Ferienzeit (Start Schulferien in Bayern 30.07.2018) stattgefunden. Zudem wurden bereits sämtliche Planunterlagen (Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht) vollständig ausgelegt und nicht nur über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, etc. informiert, wie es durch den § 3 Abs. 1 BauGB gefordert ist. Die Planunterlagen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 19. FNP-Änderung sind zurzeit immer noch auf der Homepage der Gemeinde einsehbar. Die Gemeinde Gerolsbach kommt also ihrer gesetzlich vorgegebenen Informationspflicht in weitaus größerem Umfang nach als vorgegeben.
Das gegenständliche Grundstück (südlicher Teil der Fl.Nr. 354, Gmkg. Alberzell) wurde zusammen mit einem Teilbereich der benachbarten Fl.Nr. 355 in den Umgriff der 19. FNP-Änderung mit aufgenommen, da die Gemeinde Gerolsbach hier ihrer gemeindlichen Planungspflicht nachkommt. Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wäre hier eine unbeplanter rückwärtiger Bereich der beiden Grundstücke entstanden, welche von Bauflächen (Bestandsbebauung Dorfgebiet entlang der Singenbacher Straße und Erweiterungsflächen Gewerbegebiet) eingerahmt wäre. Hier ist für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung eine Aussage zur geplanten Art der baulichen Nutzung nach Ansicht der Gemeinde Gerolsbach erforderlich, auch wenn primärer Anlass der Änderung hier die Erweiterung des bestehenden Gewerbebetriebs ist.
Die Eingrünung an der Westseite der Fl.Nr. 354 dient der Eingrünung dieser gemischten Bauflächen (sofern und erst wenn hier eine Bebauung erfolgt), der Eingrünung des Gewerbegebiets oder gar dem naturschutzfachlichen Ausgleich hierfür dient sie nicht.
Die 19. FNP-Änderung als vorbereitende Bauleitplanung schafft Grundvoraussetzungen zur Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans (Bebauungsplan), durch welchen erst Baurecht für Erweiterungen des Gewerbebetriebs entstehen kann. Ob dieser Bebauungsplan dann als qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan und ggf. als vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird, wird im Zuge des Aufstellungsverfahrens entschieden.
Im Rahmen dieses eigenständigen Bebauungsplanverfahrens werden auch noch detaillierter die Belange der Nachbarn und der Allgemeinheit, der Natur und der Umwelt, etc. beachtet und Auswirklungen ermittelt. Auch hierzu wird der Öffentlichkeit wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachte Stellungnahme des Grundstückseigentümers zur Kenntnis.
Grundsätzlich wird hier an der Darstellung gemischter Bauflächen festgehalten, allerdings werden diese nunmehr als Mischgebiet (gem. § 6 BauNVO) dargestellt, da hier die Voraussetzungen zur Darstellung eines Dorfgebiets (gem. § 5 BauNVO) durch das Fehlen landwirtschaftlicher Betriebe und Hofstellen in der Umgebung nicht gegeben sind. Zu freien Landschaft nach Südwesten hin sind die Mischbauflächen auch weiterhin mit einer Ortsrandeingrünung zu versehen (wenn hier eine Bebauung erfolgt), diese kann jed och hier auf ein Mindestmaß (ca. 5 -6 m) reduziert werden, da sich westlich bereits Gehölzstrukturen anschließen.
Die Planzeichnung, Begründung und Umweltbericht sind entsprechend zu ergänzen und anzupassen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Anmerkung: GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

Anmerkung: BGM Martin Seitz war von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen (Art. 49 GO).


B.        VORSCHLAG DER VERWALTUNG / DES PLANFERTIGERS

Nach Rücksprache mit dem Veranlasser der Planung hat sich herausgestellt, dass innerhalb des bestehenden Gewerbebetriebs in Alberzell (Änderungsbereich 1) bereits Wohnnutzungen vorhanden sind, welche im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen (Mitarbeiter des Betriebs). Es handelt sich dabei jedoch nicht um Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen oder Betriebsinhaber und Betriebsleiter, welche gem. § 8 Abs. 3 BauNVO als Ausnahme in einem Gewerbegebiet zugelassen werden könnten.
Bisher waren diese Wohnnutzungen in diesem Bereich, welcher im rechtskräftigen FNP bereits als Dorfgebiet (MD) dargestellt ist, zulässig. Die bestehende Nutzung passt sich hier nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Alberzell nach § 34 BauGB ein.
Da nunmehr im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung aber die Darstellung eines Gewerbegebiets geplant ist, welches künftig durch einen verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) noch näher geregelt werden soll, ist hier dann die weitere Zulässigkeit der bestehenden Wohnnutzungen fraglich.
Von daher wird von Seiten der Verwaltung und des Planfertigers vorgeschlagen, die bestehenden gemischt genutzten Gebäude (Tankstelle, nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung, Wohnen) auch weiterhin als gemischte Bauflächen (Mischgebiet kein Dorfgebiet, da hier in der näheren Umgebung keine landwirtschaftlichen Betriebe mehr vorhanden sind) darzustellen. Lediglich die Erweiterungsflächen des Gewerbebetriebs sollten hier als Gewerbeflächen dargestellt werden (siehe Planzeichnung VORABZUG zu Sitzung am 16.01.2019). Damit kann auch den nachbarschaftlichen Belangen der im Westen angrenzenden bestehenden wie potenziellen Wohnnutzungen im MD/MI entgegengekommen werden. Nicht wesentlichen störende gewerbliche Nutzungen können, wie bereits im Bestand in den westlichen Bereichen des Firmengeländes verbleiben. Darüberhinausgehende gewerbliche Nutzungen können, von den bestehenden und potenzielle Immissionsorten weg, Richtung Osten und Süden hin orientiert werden.
Nähere Regelungen sind im folgenden Bebauungsplanverfahren und in einer begleitenden schalltechnischen Untersuchung zu prüfen und festzusetzen.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den vorgebrachten Vorschlag zur Kenntnis. Die Darstellungen der 19. FNP-Änderung im Änderungsbereich 1 in Alberzell sind zu ändern. Der bereits bebaute Bereich des bestehenden Gewerbetriebs und der bestehenden Wohnnutzungen ist wie vorgeschlagen, zusammen mit den westlich angrenzenden Bereichen der Fl.Nrn. 354 und 355 als Mischbaufläche darzustellen.
Die Begründung und der Umweltbericht sind entsprechend zu ergänzen. 

Abstimmungsergebnis: 12 : 1
Anmerkung: GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein.

Anmerkung: BGM Martin Seitz war von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen (Art. 49 GO).

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 19. Flächennutzungsplanänderung mit den am 16.10.2018 und heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 16.01.2019.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Planentwurf zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Anmerkung: GRM Stefan Maurer stimmte mit Nein. Anmerkung: BGM Martin Seitz war von der Beratung und Beschlussfassung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen (Art. 49 GO).

Datenstand vom 19.07.2019 07:59 Uhr