(Dieser TOP wurde nicht im Bauausschuss behandelt)
Aufgrund mehrerer Anfragen der Bauwerber wird eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzungen zu Geländeveränderungen und Stützmauern angeregt, um benachbarte Grundstücke gemeinsam aufzufüllen und damit besser nutzbar zu machen. Zudem haben sich in mehreren Bereichen aufgrund konkreter Planungen der Bauwerber Änderungen der Grundstückszufahrten und damit der Straßenplanung ergeben, welche eine Änderung der festgesetzten Bereiche ohne Grundstückszufahrten erfordern. Auf Anregung des WWA Ingolstadt ist zudem der wasserwirtschaftliche Hinweis zu ändern, pro ha angeschlossener abflusswirksamer Fläche (AU) darf eine Drosselabflussspende qDR nunmehr 18,5 l/(s*ha AU) statt wie ursprünglich 19,49 l/(s*ha AU) nicht überschritten
Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst folgende Grundstücke:
Fl.Nrn. 500 (Bergernstraße), 500/33, 500/34, 500/35, 500/36 (Straßäcker), 500/37, 500/38, 500/39, 500/40, 500/41, 500/42, 500/43, 500/44, 500/45, 501 (Bergernstraße), 501/3, 501/4, 501/5 und 501/6, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 481/248 (Bergernstraße), 503/3 und 500/10 (Bauhofstraße), sowie Teilflächen der Fl.Nr. 500/5 (Straßäcker),
jeweils Gemarkung Gerolsbach.
Die Änderung betrifft folgende Punkte:
1. PLANZEICHNUNG zusammen mit 2. FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN (Nr. 5. Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt)
VORSCHLAG: Im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 500/37, 500/38, 500/39, 500/40 und 501/3 werden die festgesetzten Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten entsprechend der konkreten Planungen der Bauwerber geändert, bzw. entfallen, die Straßenplanung wird angepasst.
4. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT (Nr. 3. Geländeveränderungen, Stützmauern)
VORSCHLAG: Die Festsetzung Nr. 3. Geländeveränderungen, Stützmauern erhält folgenden Wortlaut
„Das Gelände auf den jeweiligen Grundstücken darf bis auf das Niveau der Straße im Bereich der Grundstückszufahrt aufgefüllt, bzw. abgegraben werden. Werden benachbarte Grundstücke im nachbarschaftlichen Einvernehmen gemeinsam aufgefüllt oder abgegraben, so dürfen die Auffüllungen und Abgrabungen bis an die jeweiligen seitlichen, bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenzen herangeführt werden. Ansonsten ist entlang der seitlichen, bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenzen das natürliche Gelände in einer Tiefe von mindestens 1,0 m zur jeweiligen Grundstücksgrenze zu erhalten.
Geländeveränderungen sind durch Böschungen oder Stützmauern auszubilden. Böschungen werden mit einer Neigung von max. 1 : 2 (Höhe : Breite), notwenige Stützmauern werden mit einer maximalen sichtbaren Höhe von 1,0 m zugelassen. Stützmauern dürfen auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden, ihr Abstand zur Grundstücksgrenze sowie untereinander muss mindestens 1,0 m betragen. Darüber hinaus werden Stützmauern auch auf der Grundstücksgrenze, ohne Abstand zum Nachbargrundstück zugelassen, wenn sie kommun (d.h. im nachbarschaftlichen Einvernehmen) errichtet werden.
In der Genehmigungsplanung sind in allen notwendigen Schnitten (mindestens ein Längs- und ein Querschnitt bis zu den Grundstücksgrenzen) der Straßenverlauf sowie der Verlauf des natürlichen wie auch des geplanten Geländes einzutragen.“
6. HINWEISE DURCH TEXT (Nr. 11. Wasserwirtschaft)
VORSCHLAG: Der Hinweis wird dahingehend geändert, dass pro ha angeschlossener abflusswirksamer Fläche (AU) die Drosselabflussspende qDR nunmehr 18,5 l/(s*ha AU) nicht überschreiten darf.
Verfahrensdurchführung:
Die Bebauungsplanänderung kann im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen.
Gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist (Vorschlag 14 Tage) gegeben werden.
Mit der vorgestellten Änderung und der Vorgehensweis besteht grundsätzlich Einverständnis.