Abbruch von Bestandsgebäuden und Ersatzbau eines Wohnhauses mit Garage (Wohnhaus mit 1 Wohneinheit, Umnutzung besteh. Wohnhaus) - Maieröd 1 - Antrag auf Vorbescheid
Daten angezeigt aus Sitzung:
2025/02. Sitzung Gemeinderat Aham, 10.02.2025
Beratungsreihenfolge
Protokoll / Bekanntgaben
Vom Vorsitzenden wird der o. g. Antrag auf Vorbescheid dem Gemeinderat zur Beratung vorgelegt. Es handelt sich hierbei um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB.
Das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht erkennbar. Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.
Das beantragte Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Gemeinde. Der betroffene Bereich wird als „Landwirtschaft / Landw. Vollerwerbstelle Außenbereich“ dargestellt. Das beantragte Vorhaben widerspricht der Art der baulichen Nutzung. Das Vorhaben widerspricht somit der Darstellung des Flächennutzungsplans. Öffentliche Belange sind somit grundsätzlich beeinträchtigt.
Denkbar wäre das Vorliegen einer „Teilprivilegierung“ i. S. d. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB, da ein Ersatzbau begehrt wird. Sind die aufgeführten Tatbestände erfüllt (z. B. Missstände oder Mängel der vorhandenen Gebäude, Eigennutzung durch Eigentümer, weitere Eigennutzung durch Eigentümer oder seine Familie), so kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass dieses u. a. der Darstellung des Flächennutzungsplanes widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Die Beurteilung, ob eine Teilprivilegierung vorliegt obliegt dem Landratsamt Landshut, als Untere Bauaufsichtsbehörde.
Erschließung:
- Die Zufahrt von befahrbaren öffentlichen Verkehrswegen ist gesichert.
- Die Wasserversorgung ist durch den bestehenden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Wasserversorgung Mittlere Vils gesichert.
- Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt über eine Kleinkläranlage.
- Die Löschwasserversorgung ist laut Stellungnahme der FFW Aham gesichert.
Der Gemeinderat berät die Angelegenheit.
Aufgrund der vorliegenden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange ist das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Da die Anforderung an die Formulierung einer Beschlussfassung im positiven Sinne besteht, wird hiermit explizit nochmals darauf hingewiesen, dass mit „Nein“ abzustimmen ist, um das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag auf Vorbescheid zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12
Datenstand vom 11.03.2025 09:12 Uhr