Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.
Beantragt werden der Anbau an ein bestehendes Wohnhaus sowie der Neubau eines Blumenzimmers (Orangerie) und die Überdachung einer Außenkellertreppe.
Es wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 09.03.2020 zum gleichen Vorhaben behandelt. Der Antrag wurde abgelehnt, da sich durch den Anbau sowie die Erweiterung des Gebäudes die dadurch entstehende gesamte Grundfläche (Bestandsgebäude und Nebengebäude + Anbau und Erweiterung) von 417 m² nicht mehr in die Umgebung einfügt.
Mit Schreiben des Landratsamtes Starnberg wurde die Entscheidung der Gemeinde mitgetragen, dass sich unter Beachtung von Bezugsfällen mit einer überbauten Fläche von 142 m² und 172 m² das beantragte Vorhaben nicht mehr in die umliegende Bebauung einfügt.
Nun liegt erneut ein Antrag auf Vorbescheid zu o. g. Vorhaben vor. Das Gebäude soll nun um 30 cm verkürzt und der Wintergarten zur „Orangerie“ abgewandelt werden.
Zum Antrag auf Vorbescheid werden nun folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:
1. Das Grundstück soll nachverdichtet werden. Fügt sich das beantragte Gebäude unter
Berücksichtigung der umgebenden Bebauung nach GRZ und GFZ (Maß der baulichen
Nutzung) ein?
Die GRZ und GFZ sind kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB und können daher im Rahmen des Vorbescheidsantrags nicht beantwortet werden.
2. Ist die Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² nach dem Maß der baulichen Nut-
zung mit einer Gesamtgrundfläche (Mehr- und Einfamilienhaus) von zukünftig 175 m²
(ohne Nebengebäude), einer Wandhöhe von 5,00 m, einer Firsthöhe von 7,07 m und
einer 2-geschossigen Wirkung planungsrechtlich zulässig?
zur Grundfläche:
Eine Erweiterung des Einfamilienhauses um 80 m² auf eine zukünftige Grundfläche von
175 m² ist grundsätzlich zulässig.
Es befinden sich jedoch auf demselben Grundstück bereits folgende Bestandsgebäude:
- Zweifamilienhaus (GR 139 m²) mit Zwischenbau (GR ca. 31,5 m²) zu Doppelgarage
- Nebengebäude (GR ca. 25 m²) zwischen Einfamilienhaus und Doppelgarage
Durch die Verbindung der einzelnen Gebäude und Anbauten untereinander/miteinander, entsteht hier der Eindruck einer Gebäudeeinheit, wodurch sich eine Gesamtgrundfläche von ca. 393,50 m² ergeben würde. Hierfür gibt es in der umliegenden Bebauung keine Bezugsfälle; Es liegen nur Grundflächen bis 172 m² vor.
Das Vorhaben fügt sich bzgl. der überbauten Fläche nicht in die Umgebung ein.
zur Wandhöhe und Firsthöhe:
Eine Wandhöhe von 5,00 m und eine Firsthöhe von 7,07 m sind grundsätzlich möglich und fügen sich in die umliegende Bebauung ein.