Sachstandsbericht Karolingerstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Verkehr, 10.05.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In seiner Sitzung vom 06.07.2020 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr, die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Karolingerstraße von 40 km/h auf 30 km/h zu reduzieren und die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (mit Ausnahme des Anliegerverkehrs) zu sperren, sobald die Baumaßnahmen auf der Bundesautobahn A 96 fertiggestellt sind. Stellungnahmen der Verwaltung und der Polizeiinspektion Germering verwiesen auf die Rechtswidrigkeit derartiger Verkehrsbeschränkungen.
Das Landratsamt Starnberg teilte in seiner Stellungnahme vom 13.08.2020 mit, dass es den Ausführungen der Verwaltung und der Polizeiinspektion Germering folgt. Da die Beschlüsse somit rechtswidrig sind, mussten sie gemäß Art. 59 Abs. 2 GO dem Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr gegenüber beanstandet werden. Der Ausschuss wurde angehalten, die gefassten Beschlüsse aufzuheben, was er in seiner Sitzung vom 19.10.2020 auch tat. In dieser Sitzung wurde ebenfalls beschlossen, eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung in der Karolingerstraße im Bereich des evangelischen Kindergartens St. Johannes zu prüfen und bei Rechtskonformität anzuordnen. Das wurde mittlerweile umgesetzt. Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, eine Geschwindigkeitsreduzierung in der Karolingerstraße auf 30 km/h aus Gründen des Immissionsschutzes zu prüfen und bei Rechtskonformität anzuordnen. Hierzu wurden im Zeitraum 24.11.2020, 00:00 Uhr bis 30.11.2020, 24:00 Uhr Verkehrsdaten erhoben und von einem Fachbüro die entsprechenden Lärm- und Abgaswerte berechnet. Da die entsprechenden Grenzwerte für Abgasimmissionen nicht überschritten sind, besteht aus diesem Grund kein Handlungsbedarf.
Im Gegensatz dazu haben die Berechnungen der Lärmwerte Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV ergeben. Es ist anzumerken, dass zur Beurteilung der Lärmimmissionen grundsätzlich die Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV (70 dB(A) tagsüber, 60 dB(A) nachts) heranzuziehen sind. Diese Werte werden bei der aktuell zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und sogar bei Tempo 50 nicht überschritten. Bereits unterhalb dieser Werte ist bei Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV (59 dB(A) tagsüber, 49 dB(A) nachts) ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verkehrsbehörde eröffnet. Neben den Werten der Lärmschutz-Richtlinien-StV bestehen weitere Regelwerke, die alle unterschiedliche Grenzwerte beinhalten. Ein fester Wert, der bestimmte Maßnahmen vorschreibt, besteht demnach nicht. Nach Überprüfung aller in diesem konkreten Fall relevanten Tatsachen ist die Gemeinde zu dem Schluss gekommen, dass die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Karolingerstraße zulässig sein dürfte. Hierzu wurde eine Stellungnahme des Landratsamtes Starnberg eingeholt, in welcher die zuständige Stelle den Ausführungen der Gemeinde Gilching zustimmt und die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als anordnungsfähig ansieht.
Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Gilching als zuständige Straßenverkehrsbehörde bereits die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen und wird die Verkehrszeichen schnellstmöglich aufstellen.
Das beantragte Verbot für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t erachtet sowohl die Gemeinde Gilching als auch das Landratsamt Starnberg als rechtswidrig und damit nicht anordnungsfähig. Eine Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Gerade bei Verkehrsbeschränkungen ist die Anordnungshürde hoch. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 StVO genannten Schutzgüter, insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Ein reiner Ausschluss des LKW-Verkehrs ist unzulässig, da der Gebrauch öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung jedermann gestattet ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Verbindungsfunktion der Karolingerstraße zwischen Starnberger Weg und Römerstraße aufzuführen, die immer notwendig bleiben wird, um eine Alternative für die für LKW nicht ausreichend hohe Unterführung im Starnberger Weg sicherzustellen. Erhöhte Unfallzahlen unter Beteiligung von Fahrzeugen über 3,5 t liegen nicht vor.
Die Anordnung einer Tonnagebegrenzung auf der Karolingerstraße ist daher nicht zulässig.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr nimmt die Ausführungen und das weitere Vorgehen zur Kenntnis.
Datenstand vom 31.03.2022 10:20 Uhr