Tonwerkstraße 11; Umbau und Erweiterung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 650/3, Gemarkung Argelsried


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.03.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Grundstück Fl.Nr. 650/3, Gemarkung Argelsried liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplan „Tonwerkstraße“ hier 3 Teiländerung vom 16.06.1997.

An dem genehmigten Bestandsgebäude soll das Dach erhöht werden, 4 Gauben sollen errichtet werden und zudem soll eine Außentreppe sowie ein Anbau an das Bestandsgebäude erfolgen. Das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss dienen als Wohnfläche im Keller und im Dachgeschoss sollen Büroräume entstehen. 

Aufgrund der Nutzungen (Wohnen und Büroräume) müssen und werden 9 Stellplätze nachgewiesen. Die gemeindlichen Stellplatzsatzungen für KFZ und Fahrräder werden eingehalten. 

Der Bebauungsplan „Tonwerkstraße“, 3. Teiländerung) wird hinsichtlich der Festsetzung Nr. 6 (Baugrenze) und Nr. 7 (Firstrichtung) nicht eingehalten. Es wird daher jeweils ein Antrag auf Befreiung gestellt. 

Der Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze wird wie folgt begründet: 
Wunsch des Bauherrn ist, vom Balkon der Wohnung im 1. OG direkt in den Garten gehen zu können (1 WE im EG, 1 WE im OG). Dafür würde eine Wendeltreppe geplant, die so platziert ist, dass die Fester im EG von der Benutzung der Treppe nicht beeinträchtigt werden. Da Treppenanalgen als bauliche Anlagen einzustufen sind, wird der Antrag auf Befreiung von der Baugrenze gestellt. Durch die Errichtung der Wendeltreppe werden Grundzüge der Planung sowie das Maß der Nutzung nicht beeinträchtigt. 

Der Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der Firstrichtung wird wie folgt begründet:
Die Planzeichnung weist die vorgegebene Firstrichtung auf der kurzen Seite der dargestellten Baugrenzen aus. Aus architektonischer Sicht ist es jedoch wesentlich gefälliger, die Firstrichtung auf der längen Seite eines Gebäudes zu gestalten. Bei Ausführung der Firstrichtung auf der kurzen Seite eines Gebäudes würde sich eine , nicht mehr in das Ortsbild einfügende Firsthöhe ergeben, die sicherlich nicht im Sinne des städtebaulichen Gedankens als auch des Grundzuges der Planung ist. 

Die gemeindliche Satzung über die Abweichung der Abstandflächentiefe wird eingehalten. 

Beschlussvorschlag

Das planungsrechtliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt. 
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung von der Firstrichtung und Baugrenze wird erteilt. 
Die gemeindliche Satzung hinsichtlich der Abweichung der Abstandsflächentiefe wird eingehalten. 

Beschluss

Das planungsrechtliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird erteilt. 
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Befreiung von der Firstrichtung und Baugrenze wird erteilt. 
Die gemeindliche Satzung hinsichtlich der Abweichung der Abstandsflächentiefe wird eingehalten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2021 09:57 Uhr