Antrag auf Teiländerung des Bebauungsplanes "Ahornstraße" für das Grundstück Fl.Nr. 610/4, Gemarkung Argelsried, Ahornstraße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.03.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Bebauungsplan „Ahornstraße“ in Geisenbrunn wurde erstmalig im Jahre 1983 aufgestellt und bislang dreimal in Teilbereichen geändert.
Für die Fl.Nr. 610/4, Gemarkung Argelsried liegt eine Anfrage auf Teiländerung des Bebauungsplanes „Ahornstraße“ vor. 

Der Antragsteller möchte entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes das Maß der baulichen Nutzung, hier Baufenster und Baudichte, vergrößern. 

Der Antragssteller möchte ein 2-Familienhaus und 3 Reihenhäuser errichten. 

B-Plan Festsetzungen „Ahornstraße“ 
Antrag vom 22.02.2021
Baufenster, zeichnerische Festsetzung
Wird nicht eingehalten. 
Bauweise: 
Einzel-, Doppelhaus
ein Zweifamilienhaus
drei Reihenhäuser 
GFZ 0,2
GFZ 0,3
GR für Zweifamilienhaus 215
GR für die 3 Reihenhäuser 215
Geschossigkeit: 
ID=Zulässig sind nur Wohngebäude mit Erdgeschoß und ausgebauten Dachgeschoss 
Geschossigkeit: 
E+1+D
Die Erdgeschoßfußbodenhöhe der Wohngebäude wird auf max. 0,3 m über natürliche Gelände festgelegt. 
Traufhöhe über natürliche Gelände dürfen nicht überschritten werden: Gebäude ID
Talseite max. 4,10 m, Hangseits max. 3,50m
Wandhöhe Reihenhäuser max. 6,40m bezogen auf EFH(Erdgeschossfußbodenhöhe) = + 1,25m(+0,3m) über Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze 
Wandhöhe Zweifamilienhaus max. 6,4 m bezogen auf EFH =+3,00m(+0,3 m) über Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze  

Firsthöhe Schnitt 12,27 m
Max. Gebäudetiefe 12 m
Max. Gebäudelänge 16 m
Reihenhäuser 10,75 m x 20,00 m 
Zweifamilienhaus 11,00 m x 16,00 m

Dachneigung 20°-35°



Im Antrag wird auf die 3. Teiländerung des Bebauungsplans „Ahornstraße“ an der Ecke Erlenweg/Angerfeldstraße verwiesen. 
Die Verwaltung sieht hier eine zu starke bauliche Verdichtung. Eine beantragte Briefmarkenänderung ist rechtlich nicht zulässig, sodass das gesamte Gebiet neu überplant werden müsste. Die Stellplatzsituation wird als fraglich eingestuft. Das Bauvorhaben wird Seitens der Verwaltung anders bewertet wie die 3. Teiländerung des Bebauungsplans „Ahornstraße“. Hier lag das Grundstück am Rand des Bebauungsplangebiets und konnte vom Plangebiet abgespalten werden. Das hier beantragte Grundstück liegt mitten im Bebauungsplangebiet. Insbesondere die Höhenentwicklung mit einer Fristhöhe bis zu 12,27 m wird als kritisch gesehen. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.03.2021 und beschließt:
Einer Teiländerung des Bebauungsplans „Ahornstraße“ für das Grundstück Fl.Nr. 610/4, Gemarkung Argelsried wird nicht zugestimmt. Eine sog. „Briefmarkenänderung“ ist planungsrechtlich nicht zulässig. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 22.03.2021 und beschließt:
Einer Teiländerung des Bebauungsplans „Ahornstraße“ für das Grundstück Fl.Nr. 610/4, Gemarkung Argelsried wird nicht zugestimmt. Eine sog. „Briefmarkenänderung“ ist planungsrechtlich nicht zulässig. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2021 09:57 Uhr