Antrag auf "vorhabenbezogene Änderung" des Bebauungsplans für das Grundstück Fl.Nr. 1061/09, Gemarkung Gilching, Am Obstgarten 28 und 30


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.05.2021 ö beschließend 18

Sachverhalt

Für das Grundstück Fl.Nr. 1061/09, Gemarkung Gilching, Am Obstgarten 28 und 30 wurde ein Antrag auf Einleitung und Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens gestellt. Die Antragsunterlagen wurden mit der Verwaltung nicht besprochen.

Der Antragsteller hat im Jahr 2020 einen Antrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage gestellt. Der Antrag wurde in der Bauausschusssitzung am 25.05.2020 behandelt. Hier bestand die Problematik mit einer beantragten Geschossfläche in Höhe von 292,24 m². Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Aubach-Ost“. Die Geschossfläche ist auf max. 220 qm festgesetzt.  
Das planungsrechtliche Einvernehmen wurde seitens des Bauausschusses nicht erteilt, eine Befreiung wurde nicht befürwortet.

Das Landratsamt Starnberg hat ebenfalls die Geschossflächenüberschreitung als Befreiung in diesem Umfang nicht genehmigt. Im Bebauungsplan sind für Einzelhäuser 220 qm Geschossfläche festgesetzt, wobei die Grundstücksgrößen im Bebauungsplangebiet geringfügig unterschiedlich sind. Eine GFZ wurde im Bebauungsplan bewusst nicht festgesetzt, um ausreichend Grünflächen zu erhalten.

Daher beantragt der Bauherr nun einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB, der die Umsetzung eines Gebäudes mit einer Geschossfläche von nun 280 qm vorsieht. 

Der jetzt beantragte vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB wird aus Sicht der Verwaltung als nicht geeignetes planungsrechtliches Instrument für eine Änderung des Bebauungsplans gesehen. Das Grundstück ist bereits erschlossen, so dass keine Erschließungskosten (nur die normalen Erschließungskosten) für das Bauvorhaben auftreten würden. Ein bestimmtes Vorhaben wird nicht verfolgt, es kann lediglich WA festgelegt werden. Somit könnte nur ein erhöhter Wohnraum geschaffen werden. Für dieses Bauvorhaben wäre somit ein Vorhaben- und Erschließungsplan nicht notwendig. Ein Durchführungsvertrag, der eine zeitliche Umsetzung des Bauvorhabens festlegt, ist ebenfalls aus Sicht der Gemeinde nicht notwendig. 

Wie vorangehend beschrieben, würde es sich bei einer Änderung der Planung für ein Grundstück aus Sicht der Verwaltung um eine sog. „Gefälligkeitsplanung“ bzw. „Briefmarkenänderung“ handeln, welche städtebaulich nicht begründbar ist. Mit einer Änderung würde man den Antragsteller im Vergleich zu den Nachbargrundstücken besser stellen. Dies könnte zu weiteren Einsprüchen aus der Nachbarschaft führen. Die Verwaltung ist auch der Auffassung, dass eine festgesetzte Geschossfläche für ein Einzelhaus in Höhe von 220 qm vollkommen ausreichend ist. Es wird daher dringend empfohlen, den Bebauungsplan auch für dieses Grundstück beizubehalten, zumal der Parameter „Geschossfläche“ dem Antragsteller immer bekannt war und eine Änderung in diesem Bereich völlig unverhältnismäßig wäre. Es wird noch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller rechtsanwaltlich vertreten wird, um ein erhöhtes Baurecht durchzusetzen. Die Verwaltung sieht dies aber gelassen, da es keinen Rechtsanspruch auf eine Erhöhung von Baurecht im Bebauungsplangebiet gibt. 
Sollte der Gemeinderat die ablehnende Auffassung der Verwaltung nicht teilen, wird die Aufhebung des gesamten Bebauungsplanes empfohlen. Eine weitere Verdichtung und Erhöhung des Baurechts könnte dann für alle Grundstücke über den sog. § 34 BauGB erfolgen. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Einleitung und Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren für das Grundstück Fl.Nr. 1061/09, Gemarkung Gilching, Am Obstgarten 28 und 30 wird abgelehnt. 

Beschluss

Der Antrag auf Einleitung und Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren für das Grundstück Fl.Nr. 1061/09, Gemarkung Gilching, Am Obstgarten 28 und 30 wird abgelehnt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Datenstand vom 17.08.2021 10:01 Uhr