Hirtackerweg 9 + 11; Antrag auf Vorbescheid zur Bebauung des Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11, Gem. Argelsried


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.06.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hauptstraße Ost“.

Gemäß Bebauungsplan ist für die Flurnummern 552/2 und 552/11, Gemarkung Argelsried ein Bauraum mit einer Breite von 12 m und einer Länge von 20 m festgesetzt. Des Weiteren ist die Bebauung mit einem Einzelhaus oder Doppelhaus möglich bei einer max. Grundfläche von 200 m² für das Einzelhaus und 100 m² für je eine Doppelhaushälfte.

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10 m einzuhalten.

Des Weiteren sind Bauräume für Garagen und Stellplätze im Bebauungsplangebiet festgesetzt.

Im Zuge des Antrages auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Befreiung von Festsetzung 4.4 - Baugrenze
    Wird einer Befreiung zur unterirdischen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
    zugestimmt, um eine Tiefgarage zu errichten?

Der Bebauungsplan „Hauptstraße Ost“ setzt im gesamten Geltungsbereich nur Bauräume für oberirdische Garagen und Stellplätze fest.
Die Errichtung der Tiefgarage würde in einem erheblichen Ausmaß außerhalb der Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen. Eine Befreiung in diesem Umfang berührt die Grundzüge der Planung und wird daher nicht befürwortet.


2. Befreiung von 5.1 – Lichtgräben, Abgrabung, Aufschüttung
    Wird einer Befreiung von o. g. Festsetzung zugestimmt um innerhalb der Baugrenzen
    und unter Einhaltung der festgesetzten Grundfläche, eine außenliegende Kellertreppe
    zu errichten?

Im Bebauungsplangebiet wurde bereits eine ähnliche Befreiung genehmigt. Da bei der Errichtung einer Kelleraußentreppe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die beantragte Befreiung bzgl. der erforderlichen Abgrabung befürwortet werden.


3. Befreiung von 7.1 – Fläche für Garagen
    Für die Errichtung einer Tiefgarage ist ein Tiefgaragenaufzug angedacht, da eine Ram-
    pe zu viel Fläche benötigt. Dieser Tiefgaragenaufzug hat sowohl die optische Erschei-
    nung, als auch die Abmessungen einer Einzelgarage von ca. 3,50 x 7 m, mit einer Höhe
    von max. 3m (Grenzbauten) und soll an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet
    werden.
    Hierfür wird die Befreiung beantragt, diesen Tiefgaragenaufzug außerhalb der für Gara-
    gen festgesetzten Fläche zu errichten.

Die beantragte Befreiung zur Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze wird nicht befürwortet (s. hierzu Antwort zu Frage 1). Daher wird auch der Errichtung des Tiefgaragenaufzuges außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen nicht befürwortet, da das Gesamtvorhaben der geplanten Tiefgarage die Grundzüge der Planung berührt.


4. Baugrenzen – Maßunstimmigkeiten im Bebauungsplan
    Variante 1: Übernahme der Maße aus der 2. Teiländerung mit 6 m von westlicher 
    Grundstücksgrenze und 10 m von südlicher Grundstücksgrenze. Die festgesetzten 
    Maße aus der Fassung vom 15.06.2014 können nicht übernommen werden, da die
    Baufelder der angrenzenden Grundstücke mit der 2. Bzw. 3. Teiländerung geändert
    wurden.
    Unstimmigkeit: Das Baufeld liegt nicht mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11,
    ebenso ragt das Baufeld in Flurnummer 552/12 (Zufahrt und Fläche für Garage). Dies
    Widerspricht der zeichnerischen Darstellung vom Bebauungsplan.

Der festgesetzte Bauraum beträgt 12 x 20 m für die o. g. Grundstücke. Dies würde einer Grundfläche von 240 m² entsprechen. Da jedoch der Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11 nur eine max. Grundfläche von 200 m² für den gesamten Bauraum festsetzt, kann das Gebäude darin so situiert werden, dass dies nicht auf dem Zufahrtsgrundstück zum Liegen kommt.

Eine Befreiung zur Verschiebung des Bauraumes wird daher nicht befürwortet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind einzuhalten.


    Variante 2: Das Baufeld wird bündig zur Grenze 552/11 und 552/12 an den östlichen
    Eckpunkt gesetzt, dies entspricht der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan
    und macht auch Sinn, da so das Baufeld mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11
    liegt und auf beiden Grundstücken das gleiche Baurecht vorhanden ist.
    Unstimmigkeit: Hierdurch entsteht ein Widerspruch zu den festgesetzten Maßen von

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10.
Ähnliche Befreiungen wurden im gesamten Bebauungsplangebiet noch nicht erteilt bzw. genehmigt.

Eine Befreiung von den festgesetzten Vermaßungen zwischen Bauraum für Gebäude und Grenze zu Nachbargrundstücken wird nicht befürwortet. Die im Bebauungsplan angegebenen Maß sind einzuhalten.

Beschlussvorschlag

Die im Zuge des Antrages auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Befreiung von Festsetzung 4.4 - Baugrenze
    Wird einer Befreiung zur unterirdischen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
    zugestimmt, um eine Tiefgarage zu errichten?

Der Bebauungsplan „Hauptstraße Ost“ setzt im gesamten Geltungsbereich nur Bauräume für oberirdische Garagen und Stellplätze fest.
Die Errichtung der Tiefgarage würde in einem erheblichen Ausmaß außerhalb der Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen. Eine Befreiung in diesem Umfang berührt die Grundzüge der Planung und wird daher nicht befürwortet.


2. Befreiung von 5.1 – Lichtgräben, Abgrabung, Aufschüttung
    Wird einer Befreiung von o. g. Festsetzung zugestimmt um innerhalb der Baugrenzen
    und unter Einhaltung der festgesetzten Grundfläche, eine außenliegende Kellertreppe
    zu errichten?

Im Bebauungsplangebiet wurde bereits eine ähnliche Befreiung genehmigt. Da bei der Errichtung einer Kelleraußentreppe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die beantragte Befreiung bzgl. der erforderlichen Abgrabung befürwortet werden.


3. Befreiung von 7.1 – Fläche für Garagen
    Für die Errichtung einer Tiefgarage ist ein Tiefgaragenaufzug angedacht, da eine Ram-
    pe zu viel Fläche benötigt. Dieser Tiefgaragenaufzug hat sowohl die optische Erschei-
    nung, als auch die Abmessungen einer Einzelgarage von ca. 3,50 x 7 m, mit einer Höhe
    von max. 3m (Grenzbauten) und soll an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet
    werden.
    Hierfür wird die Befreiung beantragt, diesen Tiefgaragenaufzug außerhalb der für Gara-
    gen festgesetzten Fläche zu errichten.

Die beantragte Befreiung zur Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze wird nicht befürwortet (s. hierzu Antwort zu Frage 1). Daher wird auch der Errichtung des Tiefgaragenaufzuges außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen nicht befürwortet, da das Gesamtvorhaben der geplanten Tiefgarage die Grundzüge der Planung berührt.


4. Baugrenzen – Maßunstimmigkeiten im Bebauungsplan
    Variante 1: Übernahme der Maße aus der 2. Teiländerung mit 6 m von westlicher 
    Grundstücksgrenze und 10 m von südlicher Grundstücksgrenze. Die festgesetzten 
    Maße aus der Fassung vom 15.06.2014 können nicht übernommen werden, da die
    Baufelder der angrenzenden Grundstücke mit der 2. Bzw. 3. Teiländerung geändert
    wurden.
    Unstimmigkeit: Das Baufeld liegt nicht mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11,
    ebenso ragt das Baufeld in Flurnummer 552/12 (Zufahrt und Fläche für Garage). Dies
    Widerspricht der zeichnerischen Darstellung vom Bebauungsplan.

Der festgesetzte Bauraum beträgt 12 x 20 m für die o. g. Grundstücke. Dies würde einer Grundfläche von 240 m² entsprechen. Da jedoch der Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11 nur eine max. Grundfläche von 200 m² für den gesamten Bauraum festsetzt, kann das Gebäude darin so situiert werden, dass dies nicht auf dem Zufahrtsgrundstück zum Liegen kommt.

Eine Befreiung zur Verschiebung des Bauraumes wird daher nicht befürwortet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind einzuhalten.


    Variante 2: Das Baufeld wird bündig zur Grenze 552/11 und 552/12 an den östlichen
    Eckpunkt gesetzt, dies entspricht der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan
    und macht auch Sinn, da so das Baufeld mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11
    liegt und auf beiden Grundstücken das gleiche Baurecht vorhanden ist.
    Unstimmigkeit: Hierdurch entsteht ein Widerspruch zu den festgesetzten Maßen von 
    6 m bzw. 10 m. 

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10.
Ähnliche Befreiungen wurden im gesamten Bebauungsplangebiet noch nicht erteilt bzw. genehmigt.

Eine Befreiung von den festgesetzten Vermaßungen zwischen Bauraum für Gebäude und Grenze zu Nachbargrundstücken wird nicht befürwortet. Die im Bebauungsplan angegebenen Maß sind einzuhalten.

Beschluss

Die im Zuge des Antrages auf Vorbescheid gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Befreiung von Festsetzung 4.4 - Baugrenze
    Wird einer Befreiung zur unterirdischen Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
    zugestimmt, um eine Tiefgarage zu errichten?

Der Bebauungsplan „Hauptstraße Ost“ setzt im gesamten Geltungsbereich nur Bauräume für oberirdische Garagen und Stellplätze fest.
Die Errichtung der Tiefgarage würde in einem erheblichen Ausmaß außerhalb der Bauräume für Garagen und Stellplätze liegen. Eine Befreiung in diesem Umfang berührt die Grundzüge der Planung und wird daher nicht befürwortet.


2. Befreiung von 5.1 – Lichtgräben, Abgrabung, Aufschüttung
    Wird einer Befreiung von o. g. Festsetzung zugestimmt um innerhalb der Baugrenzen
    und unter Einhaltung der festgesetzten Grundfläche, eine außenliegende Kellertreppe
    zu errichten?

Im Bebauungsplangebiet wurde bereits eine ähnliche Befreiung genehmigt. Da bei der Errichtung einer Kelleraußentreppe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die beantragte Befreiung bzgl. der erforderlichen Abgrabung befürwortet werden.


3. Befreiung von 7.1 – Fläche für Garagen
    Für die Errichtung einer Tiefgarage ist ein Tiefgaragenaufzug angedacht, da eine Ram-
    pe zu viel Fläche benötigt. Dieser Tiefgaragenaufzug hat sowohl die optische Erschei-
    nung, als auch die Abmessungen einer Einzelgarage von ca. 3,50 x 7 m, mit einer Höhe
    von max. 3m (Grenzbauten) und soll an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet
    werden.
    Hierfür wird die Befreiung beantragt, diesen Tiefgaragenaufzug außerhalb der für Gara-
    gen festgesetzten Fläche zu errichten.

Die beantragte Befreiung zur Errichtung einer Tiefgarage außerhalb der Festgesetzten Bauräume für Garagen und Stellplätze wird nicht befürwortet (s. hierzu Antwort zu Frage 1). Daher wird auch der Errichtung des Tiefgaragenaufzuges außerhalb der festgesetzten Flächen für Garagen nicht befürwortet, da das Gesamtvorhaben der geplanten Tiefgarage die Grundzüge der Planung berührt.


4. Baugrenzen – Maßunstimmigkeiten im Bebauungsplan
    Variante 1: Übernahme der Maße aus der 2. Teiländerung mit 6 m von westlicher 
    Grundstücksgrenze und 10 m von südlicher Grundstücksgrenze. Die festgesetzten 
    Maße aus der Fassung vom 15.06.2014 können nicht übernommen werden, da die
    Baufelder der angrenzenden Grundstücke mit der 2. Bzw. 3. Teiländerung geändert
    wurden.
    Unstimmigkeit: Das Baufeld liegt nicht mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11,
    ebenso ragt das Baufeld in Flurnummer 552/12 (Zufahrt und Fläche für Garage). Dies
    Widerspricht der zeichnerischen Darstellung vom Bebauungsplan.

Der festgesetzte Bauraum beträgt 12 x 20 m für die o. g. Grundstücke. Dies würde einer Grundfläche von 240 m² entsprechen. Da jedoch der Bebauungsplan für die Grundstücke Fl.Nrn. 552/2 und 552/11 nur eine max. Grundfläche von 200 m² für den gesamten Bauraum festsetzt, kann das Gebäude darin so situiert werden, dass dies nicht auf dem Zufahrtsgrundstück zum Liegen kommt.

Eine Befreiung zur Verschiebung des Bauraumes wird daher nicht befürwortet. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind einzuhalten.


    Variante 2: Das Baufeld wird bündig zur Grenze 552/11 und 552/12 an den östlichen
    Eckpunkt gesetzt, dies entspricht der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan
    und macht auch Sinn, da so das Baufeld mittig zwischen Flurnummer 552/2 und 552/11
    liegt und auf beiden Grundstücken das gleiche Baurecht vorhanden ist.
    Unstimmigkeit: Hierdurch entsteht ein Widerspruch zu den festgesetzten Maßen von 
    6 m bzw. 10 m. 

Der Bauraum hat einen vermaßten Grenzabstand zum nördlichen Nachbargrundstück von 6m und zum südlichen Nachbargrundstück von 10.
Ähnliche Befreiungen wurden im gesamten Bebauungsplangebiet noch nicht erteilt bzw. genehmigt.

Eine Befreiung von den festgesetzten Vermaßungen zwischen Bauraum für Gebäude und Grenze zu Nachbargrundstücken wird nicht befürwortet. Die im Bebauungsplan angegebenen Maß sind einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2021 10:30 Uhr