Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich einer Teiländerung i.d.F.v. 15.06.1981 des Bebauungsplanes „Römerstraße I“.
Hinweis:
Das Landratsamt Starnberg hat auf Anfrage der Verwaltung am 23.04.2019 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan „Römerstr. I“ als obsolet angesehen wird und nicht mehr anzuwenden ist.
Mit Mail des Landratsamtes Starnberg vom 27.07.2021 (2 Jahre später!) wurde der Verwaltung dann mitgeteilt, dass der einfache Bebauungsplan für das Grundstück Fl.Nr. 1230/9 doch weiterhin anzuwenden ist.
Die Verwaltung ist der Auffassung, entgegen der Aussage des Landratsamtes, dass der Bebauungsplan nicht mehr anzuwenden und das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist.
Beantragt wird die Errichtung eines Einfamilienhauses mit folgende Maßen:
überbaute Fläche: 104,89 m²
Wandhöhe: 6,50 m
Firsthöhe: 8,57 m
Dachneigung: 24°
Dachform: Satteldach
Geschossigkeit: E + I + D
In der Umgebung findet sich ein Bezugsfall (Am Hang 4) mit folgenden Abemssungen:
überbaute Fläche: 114,00 m²
Wandhöhe: 6,60 m
Firsthöhe: 10,30 m
Dachneigung: 35°
Dachform: Satteldach
Geschossigkeit: E + I + D
Das Vorhaben fügt sich somit nach § 34 BauGB in die Umgebung ein.
Gem. der gdl. Kfz-Stellplatzsatzung werden für das Vorhaben 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Satzung ist somit eingehalten.
Die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe ist eingehalten.