Fuchsgraben 6, Vorbescheid Neubau von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Fl.Nr.1633/25, Gemarkung Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Beantragt ist ein Neubau eines Doppelhauses mit Garagen. Aus dem eingereichten Plan kann folgendes entnommen werden. Die Gebäude inklusive der geplanten eingeschossigen Erker sollen unterkellert werden. Hinsichtlich der nach außen wahrnehmbaren Geschossigkeit wird das Haus mit EG+1.OG+2.OG wahrgenommen, da das geplante Mansardflachdach die mit eingeschnittener Terrasse und Gaube voraussichtlich wie ein drittes Geschoss wirken wird. Die Wandhöhen liegen bei ca. 6,20m (1.OG) bzw. 8,60m (2. OG). Die Fristhöhe liegt bei ca. bzw. 9,03 m 

Im Rahmen des Vorbescheides wurden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

Ergänzend hierzu wird auf eine kürzlich errichtete ähnliche Bebauung mit drei Baukörpern und jeweils 3 Vollgeschossen an der Ecke Feichtolzweg/Melchior-Fanger-Straße durch den Antragssteller hingewiesen, die in dieser Art die erste in der Umgebung war. 

  1. Anzahl Vollgeschosse
Wird der Errichtung eines Doppelhauses mit drei Vollgeschossen zugestimmt?
Im unbeplanten Innenbereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB. Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich hier vorwiegend nach der nach außen wahrnehmbaren Geschossigkeit, der Wandhöhe, der Fristhöhe und der überbauten Grundfläche. 
Vollgeschosse im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 sind beim unbeplanten Innenbereich kein Einfügungskriterium. 

Die nach außen wahrnehmbare Geschossigkeit hingegen schon. Da keine Ansichten beilagen, kann Seitens der Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden, ob das Dachgeschoss mit Terrassenausschnitt und Gauben als drittes Geschoss nach außen wahrnehmbar ist. 
Auch der angeführte Bezugsfall kann nicht herangezogen werden. Seitens der Verwaltung wird der Bezugsfall Feichtholzweg/Melchior-Fanger-Straße nicht mehr als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB angesehen, da mehrere Straßenzüge dazwischenliegen und es nicht mehr als ein Geviert in Erscheinung tritt. 

  1. Dachform
Kann ein drittes Vollgeschoss mit 70° geneigtem Mansarddach und Gauben errichtet werden?

Die Dachform ist ebenfalls wie auch das Vollgeschoss im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 kein Einfügungs-/Zulässigkeitskriterium, daher kann die Frage in dieser Form nicht beantwortet werden. 

In der „näheren Umgebung“ befinden sich ausschließlich Bebauungen mit einer Geschossigkeit von EG+1.OG+DG. Eine 3-Geschossigkeit würde sich nicht einfügen. Ob diese bei dem Bauvorhaben aufgrund des Mansarddachs mit Terrasseneinschnitt und Gauben vorliegen würde kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. 

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1(Anzahl der Vollgeschosse): 
Wird der Errichtung eines Doppelhauses mit drei Vollgeschossen zugestimmt? 

Vollgeschosse im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 sind beim unbeplanten Innenbereich kein Einfügungskriterium. 
Die nach außen wahrnehmbare Geschossigkeit hingegen schon. Da keine Ansichten beilagen, kann Seitens der Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden, ob das Dachgeschoss mit Terrassenausschnitt und Gauben als drittes Geschoss nach außen wahrnehmbar ist. 
Auch der angeführte Bezugsfall kann nicht herangezogen werden. Seitens der Verwaltung wird der Bezugsfall Feichtholzweg/Melchior-Fanger-Straße nicht mehr als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB angesehen, da mehrere Straßenzüge dazwischenliegen und es nicht mehr als ein Geviert in Erscheinung tritt. 

Frage 2 (Dachform): 
In Ergänzung zu Frage 1 wird angefragt, ob ein drittes Vollgeschoss mit 70°geneigtem Mansarddach und Gauben errichtet werden kann. 

Die Dachform ist ebenfalls wie auch das Vollgeschoss im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 kein Einfügungs-/Zulässigkeitskriterium, daher kann die Frage in dieser Form nicht beantwortet werden. 

In der „näheren Umgebung“ befinden sich ausschließlich Bebauungen mit einer Geschossigkeit von EG+1.OG+DG. Eine 3-Geschossigkeit würde sich nicht einfügen. Ob diese bei dem Bauvorhaben aufgrund des Mansarddachs mit Terrasseneinschnitt und Gauben vorliegen würde kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. 

Beschluss

Dem Vorhaben wird das planungsrechtliche Einvernehmen nicht erteilt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

Frage 1(Anzahl der Vollgeschosse): 
Wird der Errichtung eines Doppelhauses mit drei Vollgeschossen zugestimmt? 

Vollgeschosse im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 sind beim unbeplanten Innenbereich kein Einfügungskriterium. 
Die nach außen wahrnehmbare Geschossigkeit hingegen schon. Da keine Ansichten beilagen, kann Seitens der Verwaltung nicht abschließend beurteilt werden, ob das Dachgeschoss mit Terrassenausschnitt und Gauben als drittes Geschoss nach außen wahrnehmbar ist. 
Auch der angeführte Bezugsfall kann nicht herangezogen werden. Seitens der Verwaltung wird der Bezugsfall Feichtholzweg/Melchior-Fanger-Straße nicht mehr als „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB angesehen, da mehrere Straßenzüge dazwischenliegen und es nicht mehr als ein Geviert in Erscheinung tritt. 

Frage 2 (Dachform): 
In Ergänzung zu Frage 1 wird angefragt, ob ein drittes Vollgeschoss mit 70°geneigtem Mansarddach und Gauben errichtet werden kann. 

Die Dachform ist ebenfalls wie auch das Vollgeschoss im Sinne des Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 kein Einfügungs-/Zulässigkeitskriterium, daher kann die Frage in dieser Form nicht beantwortet werden. 

In der „näheren Umgebung“ befinden sich ausschließlich Bebauungen mit einer Geschossigkeit von EG+1.OG+DG. Eine 3-Geschossigkeit würde sich nicht einfügen. Ob diese bei dem Bauvorhaben aufgrund des Mansarddachs mit Terrasseneinschnitt und Gauben vorliegen würde kann anhand der eingereichten Unterlagen nicht beurteilt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist somit abgelehnt.

Dokumente
Fuchsgraben 6_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 22.02.2022 13:53 Uhr