Waldstr. 55; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1637/7, Gemarkung Gilching; hier: Neue Fragenstellung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 23.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Das Vorhaben wurde bereits am 21.03.2022 in der Sitzung des Bauausschusses behandelt. Dabei wurde dem Vorhaben das planungsrechtliche Einvernehmen erteilt und den gestellten Fragen zugestimmt.

Das Landratsamt Starnberg hat jedoch für 3 Fragen eine konkretere Fragenstellung gefordert. Diesem Ersuchen ist der Antragsteller nachgekommen. Es wurden zum o. g. Vorhaben 3 neue Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

  1. Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Doppelhauses mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses im südöstlichen Grundstücksteil mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.


  1. Ist das Doppelhaus planungsrechtlich zulässig mit
  • einer Wandhöhe von 6,50 m
  • einer Firsthöhe von 10,40 m
  • einem Satteldach?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Waldstr. 44 - 44b) mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe vom 10,30 m.
Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die
       Errichtung eines Doppelhauses mit Terrassengeschoss und Flachdach mit einer 3-
       geschossigen Wirkung (E+I+TerrG) und einer Grundfläche von 110 m² planungs-
       rechtlich zulässig?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude, welches ebenfalls mit einem Flachdach errichtet wurde (Argelsrieder Weg 19). Dieses weist jedoch eine Geschossigkeit von E+I auf. Ein Terrassengeschoss ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit einer 2-geschossigen Wirkung und unter der Maßgabe, dass sich die Wandhöhe in die Umgebung einfügt. 
Eine 3-geschossige Wirkung fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein.

Beschlussvorschlag

Die neu gestellten Fragen zum Vorhaben werden wie folgt beantwortet:


1.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die 
Errichtung eines Doppelhauses mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und 
einer Grundfläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses im südöstlichen Grundstücksteil mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.


2.        Ist das Doppelhaus planungsrechtlich zulässig mit
-        einer Wandhöhe von 6,50 m
-        einer Firsthöhe von 10,40 m
-        einem Satteldach?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Waldstr. 44 - 44b) mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe vom 10,30 m.
Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die
       Errichtung eines Doppelhauses mit Terrassengeschoss und Flachdach mit einer 3-
       geschossigen Wirkung (E+I+TerrG) und einer Grundfläche von 110 m² planungs-
       rechtlich zulässig?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude, welches ebenfalls mit einem Flachdach er-richtet wurde (Argelsrieder Weg 19). Dieses weist jedoch eine Geschossigkeit von E+I auf. Ein Terrassengeschoss ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit einer 2-geschossigen Wirkung und unter der Maßgabe, dass sich die Wandhöhe in die Umgebung einfügt. 
Eine 3-geschossige Wirkung fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein.

Beschluss

Die neu gestellten Fragen zum Vorhaben werden wie folgt beantwortet:


1.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die 
Errichtung eines Doppelhauses mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und 
einer Grundfläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Die Errichtung eines Doppelhauses im südöstlichen Grundstücksteil mit einer 2-geschossigen Wirkung (E+I+D) und einer Grundfläche von 110 m² ist unter Einhaltung der gdl. Abstandsflächensatzung grundsätzlich möglich.


2.        Ist das Doppelhaus planungsrechtlich zulässig mit
-        einer Wandhöhe von 6,50 m
-        einer Firsthöhe von 10,40 m
-        einem Satteldach?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude (Waldstr. 44 - 44b) mit einer Wandhöhe von 6,50 m und einer Firsthöhe vom 10,30 m.
Das geplante Vorhaben fügt sich somit in die Umgebung ein.


3.        Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die
       Errichtung eines Doppelhauses mit Terrassengeschoss und Flachdach mit einer 3-
       geschossigen Wirkung (E+I+TerrG) und einer Grundfläche von 110 m² planungs-
       rechtlich zulässig?

In der Umgebung findet sich ein Gebäude, welches ebenfalls mit einem Flachdach er-richtet wurde (Argelsrieder Weg 19). Dieses weist jedoch eine Geschossigkeit von E+I auf. Ein Terrassengeschoss ist grundsätzlich möglich, jedoch nur mit einer 2-geschossigen Wirkung und unter der Maßgabe, dass sich die Wandhöhe in die Umgebung einfügt. 
Eine 3-geschossige Wirkung fügt sich nicht mehr in die Umgebung ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Waldstr. 55_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 27.03.2023 12:31 Uhr