1. Das Kommunalunternehmen für Abfallwirtschaft im Landkreis Starnberg – Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Starnberg, AWISTA Starnberg KU (nachfolgend „AWISTA“) hatte für das Grundstück Fl.Nr. 139/2 (ehemalige Kiesgrube der Gemeinde) einen Bauantrag auf Errichtung eines Wertstoffhofes über die Gemeinde beim Landratsamt Starnberg zur Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB eingereicht. Sowohl AWISTA als auch die Gemeinde sehen aufgrund der gegebenen Unterdimensionierung des bisherigen Recyclinghofes mit eingeschränkten Öffnungszeiten im Bereich des bisherigen Festplatzes für eine Gemeinde in der heutigen Größe Gilchings eine dringende Handlungsnotwendigkeit, zumal dessen Fläche bereits zum Teil durch den Bebauungsplan für den Neubau des Feuerwehrhauses Gilching überplant ist.
Nachdem die Gemeinde mit Beschluss des Bauausschusses vom 27.02.2023 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hatte, stellte das Kreisbauamt nach interner Prüfung ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB fest, dem die Gemeinde auch mithilfe eingeholten Rechtsbeistandes nicht abhelfen konnte.
In Rücksprache mit AWISTA hat die Gemeinde das Planungsbüro PLANKREIS, München sowie das Büro Köppel Landschaftsarchitekt, Mühldorf a. Inn mit der Unterlagenerstellung für einen Bebauungsplan anhand der Bauantragsunterlagen beauftragt. Plan-zeichnung und -text liegen nun als Vorentwurf i.d.F.v. 27.06.2023 vor (siehe Anlage).
2. Planungsziel ist die Schaffung von Baurecht für einen neuen, modernen Wertstoffhof mit ausreichender Größe für eine umfangreiche Entsorgungsmöglichkeit von nahezu allen Abfallsorten in haushaltsüblichen Abgabemengen. Der Standort im südlichen Gemeindegebiet verfügt insbesondere über folgende Vorteile:
- trotz Ortsrandlage sehr gute Erreichbarkeit im Rahmen des Erschließungsnetzes des Gewerbeparks-Ost (Breite der anliegenden Erschließungsstraße beträgt 13 m)
- zentrale Lage zwischen den Gemarkungen Gilching und Argelsried und ihren bebauten Bereichen
- Nachnutzung eines bereits durch Kiesabbau beeinträchtigten Grundstücks
- Aufgreifen der durch den Kiesabbau bestehenden Geländemodellierung durch tiefergelegte Fahrspuren für An- und Abfahrt der Container durch Lkw
- starke Randeingrünung und damit für das Ortsbild verträgliche Einbettung der Anlage in den örtlichen Grünzug möglich
- kein Nutzungskonflikt mit benachbarter, schützenswerter Bebauung wie Wohnen
- Entwicklung aus dem gemeindlichen Flächennutzungsplan.
3. Beim Baugrundstück handelt es sich planungsrechtlich um Außenbereich nach § 35 BauGB, weshalb die Planaufstellung im Regelverfahren zu erfolgen hat. Neben einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sind aktuell weitere Gutachten beauftragt, so z.B. in puncto Lärm- und Geruchsimmissionen. Deren Ergebnisse liegen noch nicht vor, können aber im laufenden Verfahren noch eingearbeitet werden. Der Planvorentwurf i.d.F.v. 27.06.2023 sieht entsprechende Verweise und Platzhalter vor, ist in dieser Fassung mit AWISTA vorabgestimmt und wäre bei inhaltlicher Zustimmung durch den Gemeinderat vor der ersten Auslegung zu billigen.