Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Starnberger Weg“.
Im Bebauungsplan ist für das Grundstück Fl.Nr. 1441/2 eine GFZ von 0,3 festgesetzt. Des Weiteren sind nur Wohngebäude mit 2 Vollgeschossen und max. 2 Wohneinheiten zulässig.
Mit Antrag auf Vorbescheid wird nun die Erweiterung des bestehenden Gebäudes beantragt. Diese soll mit einer überbauten Fläche von 58,65 m² sowie einer Geschossfläche von 175,95 m² ausgeführt werden. Die Höhen werden baugleich dem Bestandsgebäude angeglichen. Zirka die Hälfte des Neubaus befindet sich noch innerhalb des festgesetzten Bauraums.
Mit dem geplanten Vorhaben wird eine Gesamtgeschossfläche (Bestand + Neubau) auf dem Grundstück von 378,01 m² erreicht. Dies ergibt eine GFZ von 0,66.
Im Zuge des Antrags auf Vorbescheid wird folgende Frage gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:
Wird dem Antrag auf Befreiung von der GFZ stattgegeben?
Im Bebauungsplangebiet „Starnberger Weg“ wurde in einem größeren Teilbereich (östlich) bereits die festgesetzte GFZ für obsolet erklärt (s. beigefügter Lageplan blau markierte Fläche). Ferner sind in der näheren Umgebung zum Baugrundstück ebenfalls schon Befreiungen von der GFZ (bis 0,82) erteilt worden (s. Lageplan rot markierte Grundstücke).
Im Zuge des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland wurde im Baugesetzbuch zu § 31 neu der Absatz 3 eingeführt. Danach kann „in einem Gebiet mi angespanntem Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, (…) von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
Die Gemeinde Gilching ist in der Gebietsbestimmungsverordnung vom 06.09.2022 als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt unter Nr. 1.17.10 aufgeführt. Ferner handelt es sich bei dem Antrag um einen Wohnungsbau.
Seitens der Verwaltung stehen der beantragten Befreiung keine Hinderungsgründe entgegen, zumal eine Förderung von Wohnraum entsprechend gewünscht ist und entsprechende Bezugsfälle im Bebauungsplangebiet vorliegen.
Demnach kann zu dem geplanten Bauvorhaben eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB erfolgen.