Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des verbindlichen Bebauungsplanes „Starnberger Weg“.
Beantragt wird die Errichtung einer Terrassenüberdachung mit einer Tiefe von 2,50 m, einer Länge von 6,57 m und einer Höhe von 2,20 m.
Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g BayBO sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm verfahrensfrei.
Die Terrassenüberdachung überschreitet den festgesetzten Bauraum um 2,50 m auf einer Länge von 6,57 m (GR = 16,42 m²)
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind Wintergärten auch außerhalb des Bauraumes mit einer Tiefe von 2,50 m, 2/3 der Gebäudelänge - jedoch max. 4 m – (GR = 10 m²) und einer Wandhöhe von 2,30 m auch außerhalb des Bauraumes zulässig.
Terrassenüberdachungen selbst werden im Bebauungsplan jedoch nicht geregelt. Somit ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Die Größe der Terrassenüberdachung überschreitet zwar das Längenmaß (Tiefe und Höhe können eingehalten werden) des zulässigen Wintergartens, jedoch tritt eine Überdachung aufgrund ihrer baulichen Ausführung und optischen Wirkung her nicht so in den Vordergrund und ist auch keine Wohnflächenerweiterung wie ein Wintergarten. Ferner wurden bereits ähnliche Befreiungen im Bebauungsplangebiet zugelassen.
Aus städtebaulicher Sicht ist das Vorhaben vertretbar; Gründe, welche gegen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen, werden Seitens der Verwaltung nicht gesehen.
Des Weiteren hat der direkt betroffene Nachbar seine Zustimmung zum Vorhaben erteilt.