1. Der Gemeinderat hatte zur 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (FNP) in seiner Sitzung vom 06.12.2016 bereits den Feststellungsbeschluss gefasst, die Verwaltung hatte daraufhin die Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB beim Landratsamt Starnberg beantragt. Die Genehmigungsbehörde monierte diverse formelle und materielle Verfahrenspunkte und riet der Gemeinde zur Rücknahme des Genehmigungsantrages und zur Wiederholung des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB zwecks Heilung, was die Gemeinde so umsetzte.
Entsprechend lagen die Planunterlagen zur 2. Teiländerung des FNP i.d.F.v. 25.10.2005 für das umliegende Gebiet des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet BAB 96 Nord" für den Bereich der Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 133, 134, 139, 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.) sowie für das umliegende Gebiet des DAV-Kletterzentrums für den Bereich der Fl.Nrn. 209 (Tfl.), 209/1, 209/2, 220/2 (Tfl.), 223 (Tfl.) und 223/1, Gemarkung Argelsried i.d.F.v. 20.02.2017 in der Zeit vom 30.03. bis einschließlich 02.05.2017 wiederholt öffentlich aus. Folgende Einwendungen (siehe nach der Vorbemerkung) wurden vorgebracht:
VORBEMERKUNG:
Diverse Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, Bürgern oder Sonstigen sind in vorliegendem Bauleitplanteiländerungsverfahren sowie dem parallel durchgeführten Bebauungsplan(BP)verfahren „GE BAB 96 Nord“ teilweise inhaltsgleich vorgebracht worden. Soweit sie in der BP-Abwägung bereits abgearbeitet und durch den Haupt- und Bauausschuss behandelt wurden, behält sich die Verwaltung vor, im Nachfolgenden zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen, da alle Gemeinderatsmitglieder über das gemeindliche RIS-Pro-gramm uneingeschränkten Zugriff auch auf Sitzungsvorlagen der Ausschüsse und somit ebenso auf die relevanten Abwägungen der Bauleitplanung haben.
1.1 Träger öffentlicher Belange:
1.1.1 Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
1. Baubeschränkungszonen würden in der Kommentarliteratur (z.B. Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Rn. 69 zu § 5) als Nutzungsregelungen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB betrachtet und seien daher – so nicht im Einzelfall gewichtige Gründe entgegenstehen – im Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Daher halte man an der dringenden Empfehlung aus der E-Mail an die Gemeinde vom 13.03.2017 fest, die Baubeschränkungszone in Bezug auf die BAB 96 als nachrichtliche Übernahme aufzunehmen. Laut Abwägungsbeschluss vom 20.10.2015 sei eine entsprechende Kennzeichnung von Seiten der Gemeinde auch bereits intendiert gewesen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe hierzu die Abwägungsausführungen unter nachfolgendem Punkt 1.1.7.
2. Ebenso rege man nach wie vor an, die im bisherigen Flächennutzungsplan vorhandene und nun ersetzte Darstellung „Baufläche mit Grünflächen durchsetzt" in die Legende aufzunehmen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Planunterlagen bestehen u.a. aus zwei Lageplänen: ein Auszug aus dem rechtswirksamen FNP i.d.F.v. 2005 mit Wiedergabe der bisherigen Darstellungen und ein Auszug mit Wiedergabe der geänderten Darstellungen in den zwei optisch abgegrenzten Teiländerungsbereichen. Erstgenannter hat aber nur informatorischen Charakter.
Die hier beigefügte Legende gibt aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die geänderten Darstellungen über Planzeichen und Erläuterung wieder, da aus dem rechtswirksamen FNP sowohl über die Planzeichnung als auch die zugehörige ausführliche Legende die bisherigen Darstellungen bedarfsweise entnommen werden können. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden.
3. Man begrüße die Aufnahme der „Anlagen oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" unter die Darstellungen, da die Gemeinde hierdurch deutlich mache, dass im Zuge der weiteren Planungen insbesondere die mit der geplanten neuen Verbindungsstraße zusammenhängenden Immissionsschutzaspekte Berücksichtigung finden würden. Wie die Untere Immissionsschutzbehörde empfehle man jedoch auch eine diesbezügliche Ergänzung der Begründung (Punkt 6), die diese neue Darstellung noch besser erläutert.
Ansonsten würden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die bereits im Verfahren geäußerten Aspekte hinausgehen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Einwendung sollte im vorgeschlagenen Sinne gefolgt werden.
1.1.2 Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde
Das Planzeichen „Anlagen oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" sei in der vorliegenden Planfassung für alle GE-Flächen, für die Fläche für Abfallentsorgung/ -verwertung und zudem auch für die WA-Flächen aufgenommen worden.
Ursprünglich sei dieses Zeichen mit „Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen" definiert worden und sollte die Flächen kennzeichnen, die zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung in der nachgeordneten Bebauungsplanung mit Emissionskontingenten beschränkt wurden (GE und Fläche für die Abfallentsorgung/ -verwertung).
Die Gemeinde habe jetzt auch die Wohngebiete mit dem Planzeichen gekennzeichnet. Der Grund dieser Kennzeichnung sei in der Begründung zu unklar dargestellt. Solle dargestellt werden, dass die Wohngebiete baulichen Schallschutz hinsichtlich des Straßen- und Fluglärms ergreifen müssen?
Man gebe zu bedenken, dass in der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Steger & Partner (Bericht 4500/Bl/mec vom 13.04.2016) die Auswirkungen des Straßenverkehrslärms (A 96 und St 2069) nur für das WA im Umgriff des BP „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" untersucht worden seien. Ob sich der Straßenverkehrslärm auf die restlichen, von den Lärmquellen noch weiter entfernt gelegenen Wohnbauflächen noch wesentlich auswirke, sei nicht untersucht worden. Auch über die Auswirkungen der neuen Verbindungsstraße liege keine Untersuchung vor.
Man empfehle der Gemeinde zu überprüfen, ob die Kennzeichnung der Wohnbauflächen beibehalten werden solle und die Gründe dafür in der Begründung verständlich darzustellen.
Ansonsten bestünden aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine weiteren Einwendungen, Bedenken oder Anregungen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es ist zu bestätigen, dass die genannte schalltechnische Untersuchung nur für die Flächen innerhalb des BP-Umgriffs erfolgt ist. Der erstellende Gutachter hatte in dem Zusammenhang die Gemeinde bereits darauf hingewiesen, dass es im Rahmen einer zukünftigen Überplanung des Bereiches ab Herbststraße in Richtung Landsberger Straße einschl. darin liegender Verbindungsstraße einer eigenen Begutachtung einschl. Verkehrsprognosenerstellung bedürfe. Da diese Trasse neben Anliegerverkehr (Sammelstraße für das dort noch zu entwickelnde Wohngebiet) auch Durchgangsverkehr (Verbindung von Ortsrand mit der Landsberger Straße als Entlastung für die Römerstraße/ Am Römerstein) aufnehmen wird und nordöstlich zur Herbststraße bereits schützenswerter Wohnbaubestand vorhanden ist, kann bereits heute davon ausgegangen werden, dass es im in der FNP-Teiländerung enthaltenen und mit besagtem Planzeichen versehenen Teilbereich im Zusammenhang mit der Straßenplanung und -umset-zung aktiver oder passiver Anlagen oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen – insbesondere Verkehrslärm – bedürfen wird, weshalb bereits heute die gegenständliche Planzeichendarstellung in der Planteiländerung Berücksichtigung findet. Diese grundlegende Darstellung bedarf einer näheren Untersuchung und Bewertung erst auf der nachgeordneten Planungsebene.
Dies sollte so noch in die Begründung mit aufgenommen werden.
1.1.3 Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, Untere Bodenbehörde
Zum o.g. Verfahren weise man aus bodenschutzrechtlicher Sicht, insbesondere zu den Ausführungen auf Seite 28 im Umweltbericht, auf Folgendes hin:
Der aktuelle Sachstand bezüglich der Altlastenverdachtsfläche Kat.Nr. 18800021 auf der FI.Nr. 139, Gemarkung Argelsried sei dergestalt, dass noch eine ergänzende Detailuntersuchung (vgl. das eigene Schreiben vom 19.07.2016) notwendig sei. Je nach Ergebnis ergebe sich, ob saniert werden muss. Im Falle eines Sanierungserfordernisses sei voraussichtlich vor einer Sanierung noch eine Sanierungsuntersuchung notwendig. Ein Zeitpunkt, wann die Fläche konkret für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehe, sei daher noch nicht absehbar.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Ergebnis aus der derzeit erfolgenden weiteren Detailuntersuchung bleibt abzuwarten. Ob eine Sanierung und wenn ja, in welchem Umfang sie erforderlich ist, kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen ist erst bei tatsächlichem Eingriff in Grund und Boden vorzunehmen; aufgrund des aktuellen Planungsstadiums des parallel aufgestellten BP „GE BAB 96 Nord“ resp. der darauf aufsetzenden Straßendetailplanung besteht jedoch kein Druck zu einer zeitnahen Umsetzung. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die vorhaltende Altlastenverdachtsfläche einer Umsetzung der gewerblichen Bebauung entgegensteht.
1.1.4 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
Die Flächennutzungsplanänderung beinhalte die Umwidmung von Sondergebiet und Wohnbauflächen in Gewerbegebiet am südöstlichen Ortsrand von Argelsried sowie die südliche Erweiterung der Gemeinbedarfsfläche am DAV-Kletterzentrum. Die o.g. Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Vorsorglich weise man darauf hin, dass in nachfolgenden Bebauungsplänen zu Gewerbegebieten durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen sei (vgl. Urteil des VGH vom 14.12.2016, AZ: 15 N 15.1201).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In puncto Vermeidung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen ist auf Festsetzung A 2.2 letzter Absatz der Textfestsetzungen des BP „GE BAB 96 Nord“ zu verweisen, wonach Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen und die Ausnahmen davon explizit genannt sind: kein isolierter Einzelhandel und nur solcher mit nicht innenstadt- bzw. nahversorgungsrelevanten Waren. Dieserart kann besagten Ansammlungen wirksam vorgebeugt werden.
1.1.5 Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
Das Planungsgebiet der oben genannten Änderung des Flächennutzungsplanes liege innerhalb des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen. Im Wesentlichen seien Teilbereiche betroffen, die eine Bauhöhe von 583 m NN zulassen, ohne eine gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung einholen zu müssen. Soweit diese Höhe überschritten wird, sei dies dem Luftamt Südbayern mitzuteilen, damit eine Prüfung nach § 31 Abs. 3 LuftVG über die DFS eingeleitet werden kann.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Beide Teilflächen der FNP-Teiländerung liegen auf einer Höhe von 565 m üNN. Die max. zulässige Wandhöhe wird im BP „GE BAB 96 Nord“ auf 10 m zzgl. technischer Dachaufbauten mit eigener max. Höhe von 3 m festgesetzt. Zusätzlich schlägt die Verwaltung in ihrer Abwägung zum BP in der Sitzungsvorlage vom 02./ 30.05.2017 eine Beschränkung von per se im Plangebiet zulässigen Kaminen auf max. 18 m vor, gemessen ab Oberkante Straßenmitte der nächstgelegenen Erschließungsstraße. Dieserart sollte die Bauhöhe von 583 m üNN durch bauliche Anlagen nicht überschritten werden können. Falls dies doch der Fall sein sollte, bedarf es der Begutachtung durch die DFS.
Eine entsprechende inhaltliche Ergänzung der Begründung sollte vorgenommen werden.
1.1.6 Staatliches Bauamt Weilheim
Es werden keine weiteren Einwände erhoben.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.7 Autobahndirektion Südbayern
Man habe zur 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes i.d.F. v. 25.10.2005 bereits mit Datum vom 22.04.2015, Az: K28-4621.A96 km 155,000, eine Stellungnahme abgegeben. Diese gelte weiterhin. Es wird darum gebeten, den Inhalt der Stellungnahme vom 22.04.2015, soweit die Festlegungen im Flächennutzungsplan davon betroffen sind, in die gemeindliche Genehmigungsplanung mit aufzunehmen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Abwägung zum Einwendungsschreiben erfolgte in der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 02.10.2015 und durch Beschlussfassung des Gemeinderates in seiner Sitzung vom 20.10.2015; die Planunterlagen wurden demgemäß überarbeitet und der Einwendungsführerin erneut zugeleitet. Während sowohl der rechtswirksame FNP aus 2005 als auch vorliegende FNP-Teiländerung die zur BAB 96 zugehörige Bauverbotszone von 40 m zeichnerisch darstellen, fehlt jedoch noch die nachrichtliche Übernahme der Baubeschränkungszone von 100 m. Diese beginnt gemäß der Straßenübersichtskarte des online abrufbaren Bayerischen Straßeninformationssystems (BAYSIS) beim Autobahnzubringer an der Stelle, von der die St 2068 von Geisenbrunn kommend zum Kreisverkehr nördlich der BAB 96 abzweigt, d.h. auf ungefährer Höhe des nördlich der Autobahn gelegenen Umspannwerkes Argelsried der Bayernwerk AG. Wiederum nördlich davon verläuft die südliche Abgrenzung der FNP-Teiländerung.
Auch im Sinne der Einwendung des Kreisbauamtes unter vorstehender Nr. 1.1.1 sollte die Baubeschränkungszone der BAB 96 noch nachrichtlich in Planzeichnung sowie Legende aufgenommen werden, was redaktionell erfolgen kann.
1.1.8 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
In o.g. Angelegenheit habe man bereits am 14.07.2016 das Einverständnis erteilt. Der nun vorliegende Entwurf sei hinsichtlich wasserwirtschaftlicher Belange nur geringfügig hinsichtlich der Ausweisung des Trinkwasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Stadt Germering geändert worden. Das erteilte Einverständnis bestehe somit in o.g. Angelegenheit weiter fort. Allerdings weise man darauf hin, dass beispielsweise hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen durchaus Einschränkungen für die Flächennutzung im Gewerbegebiet vorstellbar seien.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Gemeinde hat durch das Büro BGU, Dres. Schott & Straub GbR, Starnberg im Zusammenhang mit der parallelen Aufstellung des BP „GE BAB 96 Nord“ eine gesonderte Stellungnahme zur Prüfung der Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit sowie zur Vereinbarkeit der Festsetzungen mit dem in Aufstellung befindlichen Wasserschutzgebiet anfertigen lassen, diese liegt i.d.F.v. April 2017 vor. Sie bestätigt zum einen die der Gemeinde bereits vorliegenden Erkenntnisse zur Möglichkeit der gefahrlosen Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten Plangebiet und zum anderen zur Vereinbarkeit der Gewerbegebietsausweisung (inkl. Festsetzungen zu den zugelassenen Arten der baulichen Nutzung) mit der Lage innerhalb der Schutzzone W III B des künftigen Wasserschutzgebietes. Eine entsprechende redaktionelle Ergänzung der Planhinweise unter C 8 und der Begründung sollte noch erfolgen.
1.1.9 Amperverband Eichenau
Man habe bereits zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 20.10.2015 die Möglichkeit zur Stellungnahme am 12.07.2016 wahrnehmen können. Zudem konnte man zu den jeweiligen Bebauungsplänen hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung bereits eine Stellungnahme abgeben. Für die nun vorliegende Fassung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 20.02.2017 seien keine weiteren Ausführungen hinsichtlich abwassertechnischer Belange erforderlich.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.10 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Man verweise auf die eigene Stellungnahme vom 13.04.2015 und bitte über die erfolgte nachrichtliche Übernahme hinaus um eine angemessene Berücksichtigung im Umweltbericht, einschließlich der Aufnahme eines Hinweises auf die geltenden Schutzbestimmungen der Art. 1 und 7.1 DSchG.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der FNP ist in seiner Rechtsform ein Gemeinderatsbeschluss und ermöglicht anhand seiner Darstellungen selbst noch kein konkretes Baurecht. Bodendenkmäler können darin nur nachrichtlich wiedergegeben werden. Auf der nachgeordneten Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist im parallel aufgestellten BP „GE BAB 96 Nord“ zum einen in der Planzeichnung die Lage der bekannten Bodendenkmäler dargestellt und zum anderen wird unter den dortigen Hinweisen auf die Pflichten nach dem BayDSchG hingewiesen. Eine nochmalige Planergänzung im geforderten Sinne auf der hiesigen übergeordneten Planungsebene wird nicht für erforderlich erachtet.
1.1.11 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Aus landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Sicht seien keine weiteren Einwendungen vorzutragen. Man verweise auf die Stellungnahmen vom 04.02.2015, Az. L2.2-46-1675, in Verbindung mit den Stellungnahmen vom 21.04.2015, Az. L2.2-46-1708, sowie 20.03.2017, Az. L2.2-46-2161.
Sollte nachträglich doch eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, sei dazu das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die genannten Stellungnahmen sind im bisherigen Verfahren gehört sowie abgewogen und die beschlossenen Ergebnisse sind dem Einwendungsführer mitgeteilt worden. Flächen für Ersatz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen werden auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht dargestellt, sondern erst auf der nachgeordneten Ebene der konkretisierenden Bauleitplanung festgesetzt, was vorliegend im parallel aufgestellten BP „GE BAB 96 Nord“ über zwei Teilflächen erfolgt ist. Diese weisen jedoch keinen Waldbestand auf.
1.1.12 Regionaler Planungsverband München
Die Geschäftsstelle teilt mit, dass zum o.a. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.1.13 EDMO-Flugbetrieb GmbH
1. Die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (Stand 20.02.2017) weise Gewerbeflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf, Grünflächen und eine Fläche für Abfallentsorgung und -verwertung aus; daneben aber auch zwei Gebiete mit der Bezeichnung WA (Allgemeines Wohngebiet).
1.1 Der Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching sei allerdings nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Ausweisung dieser allgemeinen Wohngebiete nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sei. Als Anlass und Ziel der beabsichtigten 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werde angegeben, dass eine unveränderte Nachfrage nach Gewerbegrund in Gilching bestehe (Blatt 4 der Begründung). Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass die Flächendarstellung in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Schaffung von Parkplatzflächen im Bereich der DAV-Kletterhalle diene und für den am Starnberger Weg nur temporär errichten Skater-Platz für Jugendliche bis spätestens mit Baurealisierung der „Gilchinger Glatze" ein neuer Standort zu finden sei (Blatt 4, 5 der Begründung). Zudem sei im südlichen (südwestlichen) Bereich des Änderungsgebietes eine Fläche für Abfallentsorgung/ -verwertung vorgesehen (hierzu Blatt 5 der Begründung).
Eine städtebaulich tragfähige Begründung dafür, weshalb im Umgriff des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten erforderlich sei, finde sich in der Begründung nicht. Der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes sei ausschließlich zu entnehmen, dass Anlass und Ziel der Planung die Ausweisung von Gewerbegebieten und Gemeinbedarfsflächen ist. Eine planungsrechtliche Begründung, die den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB standhalte, für die Ausweisung allgemeiner Wohngebiete im Plangebiet sei der Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes nicht zu entnehmen; eine derartige Begründung sei auch nicht erkennbar.
1.2 Für die Rechtfertigung der Ausweisung von Wohnflächen im Plangebiet habe umso mehr Anlass bestanden, als die der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes beigegebene Plankarte ausweise, dass die beabsichtigten allgemeinen Wohngebiete vollständig in der Fluglärmzone Ca des Regionalplanes 14 (62 bis 64 dB(A)) gelegen sind. Die Plandarstellung enthalte zudem den Hinweis zur Fluglärmzone Ca „mit Nutzungsbeschränkung im Sinne des BlmSchG". Welcher Art diese Nutzungsbeschränkungen im Sinne des BlmSchG sein sollen, ergebe sich aus der Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes nicht. Soweit sich Nutzungsbeschränkungen in Bezug auf die im Plan ausgewiesene Wohnnutzung aus dem Regionalplan 14 (Fluglärmzone Ca) ergäben, setze sich die Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching hiermit überhaupt nicht auseinander.
1.3 Die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes enthalte auch keine Begründung dafür, weshalb die Grundstücke FI.Nrn. 133, 134, 139 der Gemarkung Argelsried in die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes einbezogen worden seien. Auf Blatt 2 der Begründung weise die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes auf den beabsichtigten Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" hin. Dieser Bebauungsplan jedoch umfasse nicht die Grundstücke FI.Nrn. 133, 134, 139 der Gemarkung Argelsried. Nach den in der planlichen Darstellung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes (Stand 20.02.2017) zum Ausdruck kommenden Planungsabsichten der Gemeinde Gilching sei auf diesen Teilflächen im westlichen Bereich ausschließlich eine Grünfläche und im östlichen Bereich Wohnbaufläche (WA) vorgesehen. Für die- sen, über den Geltungsbereich des beabsichtigten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" hinausgehenden Planbereich enthalte die beabsichtigte 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes überhaupt keine planliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Dieser Bereich stehe mit der von der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes verfolgten Ausweisung von Gewerbegebieten (GE) in keinem Zusammenhang.
2. Auch aus den weiteren Ausführungen der Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching erforderlich (gerechtfertigt) sein könnte. Unter Nr. 4 (Blatt 4 f.) der Begründung werde ausschließlich darauf verwiesen, dass (stark untergeordnete) Wohnbauflächen in die Planung integriert werden sollen. Warum dies erforderlich sei, erschließe sich aus dem Anlass der Planung (Ausweisung eines Gewerbegebietes und weiterer Gemeinbedarfsflächen) jedoch nicht. Näheres ergebe sich auch nicht aus Nr. 5 der Begründung (städtebauliches Konzept). Das städtebauliche Konzept erwähne die Ausweisung von Wohnflächen (WA) überhaupt nicht.
3. Die Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching stelle unter Nr. 9 (Immissionsschutz, Blatt 7 der Begründung) fest, dass „auf das Plangebiet Geräuschimmissionen des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen einwirken: Das gesamte Plangebiet finde sich diesbezüglich in der Teilzone Ca, in der fluglärmbedingte energieäquivalente Dauerschallpegel von tagsüber 62 bis 64 dB(A) zu erwarten seien. Überdies seien als Immissionen für das Neubaugebiet der Fluglärm (die Startbahnachse des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen führe direkt über das Gebiet) und die Auswirkungen der St 2068 und St 2069 sowie der BAB 96 zu nennen.
3.1 Wie mit diesen Immissionen in Bezug auf die Festsetzung der Gebiete WA im Umgriff der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching umzugehen sei, ergebe sich aus Nr. 9 nicht. Die Begründung der Änderung des Flächennutzungsplanes behandele dieses Problem überhaupt nicht. Nr. 9 (Immissionsschutz) Abs. 2 der Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes verweise hierzu auf die Gutachten des Büros Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, München, Bericht Nr. 4500/B1/MEC vom 13. April 2016 sowie auf die Anpassung dieses Gutachtens durch ein weiteres Gutachten des Büros Lärmschutzberatung Steger & Partner vom 27.10.2016 (Nr. 4500/L 1 /hu). Die Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes verweise darauf, dass die aus diesen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse „über Lärmimmissionskontingentfestsetzungen in die Planunterlagen der nachgeordneten Bebauungsplanung" übernommen worden seien. Hiermit werde deutlich, dass die auf die in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets einwirkenden Immissionen aus den umliegenden Straßen und insbesondere des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen jedenfalls in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching nicht behandelt und bewältigt worden seien. Der Begründung unter Nr. 9 (Immissionsschutz) der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes sei nicht zu entnehmen, ob und in welcher Weise bei der Ausweisung der allgemeinen Wohngebiete im Plangebiet, die auf diese Gebiete einwirkenden Immissionen berücksichtigt und bewältigt worden seien.
3.2 Hinweise auf eine den Vorgaben von § 1 BauGB orientierte Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden widerstreitenden Belange einschließlich der Abwägung dieser Belange, namentlich der auf das Plangebiet (allgemeine Wohngebiete) einwirkenden Immissionen der Straßen und des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen seien auch nicht dem Umweltbericht zu entnehmen. Der Umweltbericht enthalte unter Nr. 1.3 die Darstellung relevanter Ziele übergeordneter Planungen und Fachplanungen. Allerdings versäume der Umweltbericht, die Vorgaben des Regionalplanes der Region München, Region 14 (2010) zu erwähnen und zur Grundlage der Entscheidung zu machen, die für den Bereich der Zone Ca, die ausdrücklich im Plangebiet ausgewiesen sei, gälten. Der Hinweis in der Plandarstellung, dass sich in diesem Bereich Nutzungsbeschränkungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergäben, werde vom Umweltbericht nicht näher aufgegriffen. Die Nutzungsbeschränkungen aus dem Regionalplan würden im Umweltbericht nicht einmal genannt. Der Umweltbericht begnüge sich darauf (Blatt 20 der Begründung) erneut darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet in der Verlängerung der Startbahnachse des Flugplatzes Oberpfaffenhofen sowie innerhalb der Flugsektoren gemäß § 12 LuftVG liege und darauf hinzuweisen, dass die Fluglärmschutzbereiche gemäß Regionalplan nachrichtlich übernommen worden seien. Die Vorgaben des Regionalplanes hinsichtlich der Zone Ca und des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG würden von der Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes nicht erwähnt; aus diesem Grunde verwundere auch nicht, dass sich die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching auch in ihrem Umweltbericht mit diesen Vorgaben nicht weiter auseinandersetze.
3.3 Allein der Hinweis im Umweltbericht (Blatt 24), dass auf der Ebene des Bebauungsplanes Maßnahmen zum baulichen Schallschutz festgesetzt werden können, um der hohen Verkehrsgeräuschbelastung des gesamten Geltungsbereiches in Verbindung mit einwirkendem Fluglärm Rechnung zu tragen, sei unzureichend. Die Zulässigkeit einer Abweichung von den Vorgaben des Regionalplanes könne nicht mit Festsetzungen für das Dämmmaß von Wohngebäuden (passiver Schallschutz) begründet werden. Eine Abweichung wäre nur dann zulässig, wenn (an der Quelle) die Lärmbelastungen nicht mehr aufträten, nicht aber, wenn die vorhandenen Lärmbelastungen ausschließlich im Rauminnern durch, wie die Begründung der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes meine, passive Schallschutzmaßnahmen vermindert würden. Die Lärmbelastungen in den Freiflächen der allgemeinen Wohngebiete bestünden unvermindert fort und seien auf der Ebene der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes nicht in den Blick genommen, geschweige denn bewältigt worden.
4. Nach allem halte die EDMO-Flugbetrieb GmbH an den von ihr bereits im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen vom 27.04.2015 und vom 30.06.2016 fest und beantrage, in der 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gilching die Ausweisung von allgemeinen Wohngebieten im Bereich der Zone Ca des Regionalplanes der Region 14 zu streichen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die durch diese Einwendungsführerin wiederholt vorgetragenen Aspekte waren bereits Abwägungsgegenstand in vorliegendem Planteiländerungsverfahren oder im parallel in Aufstellung befindlichen BP „GE BAB 96 Nord“. Sie sind dort in den zuständigen Gremien beraten worden, per Beschlussfassung wurde darüber entschieden. Das Ergebnis ist der Einwendungsführerin jeweils mitgeteilt worden oder wird es in Bezug auf die aktuell stattfindende letztmalige Abwägung im BP-Verfahren noch werden; es darf insoweit vollinhaltlich darauf verwiesen werden.
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde sowie als Luftamt Südbayern wie auch der Regionale Planungsverband München als für die hier vorgetragenen Punkte in beiden Bauleitplanverfahren relevante Träger öffentlicher Belange haben jeweils kurz mitgeteilt, dass die Planung sowohl den landes- als auch den regionalplanerischen Vorgaben nicht entgegenstehe.
Weiterhin bleibt festzuhalten, dass die monierte WA-Flächendarstellung bereits im rechtswirksamen FNP aus 2005 enthalten und mithin bereits bei der seinerzeitigen Planaufstellung Abwägungsgegenstand war und vorliegende Planteiländerung diese nur in Details novelliert.
Auch in diesem Verfahren sollte abschließend nicht unerwähnt bleiben, dass derzeit eine Abschaffung der Lärmschutzzonen für den Sonderflughafen diskutiert wird.
1.1.14 Bayernwerk AG
Gegen die genannte Änderung des Flächennutzungsplanes bestünden weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der eigenen Anlagen nicht beeinträchtigt würden.
Da die eigenen Stellungnahmen hauptsächlich in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" abgegeben worden seien und dessen Geltungsbereich sich verkleinert habe, möchte man die Gemeinde an dieser Stelle nochmals auf das eigene Umspannwerk hinweisen. Südlich, an den Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes angrenzend, befinde sich das Umspannwerk Argelsried. Man gehe davon aus, dass keine schädlichen Emissionen durch die Abfallentsorgung frei gesetzt würden, die den Betrieb des Umspannwerks beeinträchtigen könnten.
Die Funktionalität und Wirksamkeit der vorhandenen UW-Umzäunung müsse jederzeit sichergestellt bleiben. Jegliche Veränderungen, Beschädigungen usw. – insbesondere während der Baumaßnahmen – seien der Einwendungsführerin umgehend zur Kenntnis zu bringen.
Des Weiteren weise man im Bereich des Anlagenzauns darauf hin, dass:
• keine Übersteighilfen im Bereich des Anlagenzaunes errichtet werden dürften,
• das Geländeniveau entlang des Zaunes nicht erhöht werden dürfe,
• das Umspannwerk durch Unbefugte zu keiner Zeit betreten werden dürfe.
Baufahrzeuge, Kräne usw. seien so zu positionieren, dass ein Überschwenken der Zaunanlagen und damit eine Annäherung an die in Betrieb befindliche elektrische 110/20 kV-Anlage ausgeschlossen sei.
Von einem Umspannwerk gingen unvermeidliche Geräuschemissionen aus, die größtenteils durch die Umspanner verursacht würden. Um den Bestandsschutz des Umspannwerkes nicht zu gefährden, könnten in dessen Umfeld nur solche Gebiete ausgewiesen werden, deren gemäß TA Lärm zugeordneter Immissionsrichtwert nicht überschritten werde. Man weise darauf hin, dass wegen des Bestandsschutzes der eigenen Anlagen ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nicht auf Kosten der Einwendungsführerin und auch nicht auf deren Grund durchzuführen seien.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der FNP ist in seiner Rechtsform ein Gemeinderatsbeschluss und ermöglicht anhand seiner Darstellungen selbst noch kein konkretes Baurecht. Eine Bebauung der als „Abfallentsorgung/ -verwertung“ dargestellten Fläche, bei der die vorgetragenen Punkte zu beachten wären, wäre aktuell in Ermangelung einer verbindlichen Bauleitplanung nur über § 35 BauGB (Außenbereich) möglich. Im FNP-Teiländerungsverfahren können hierzu jedoch keine Festsetzungen o.ä. getroffen werden. Insoweit wird die Stellungnahme nur zur Kenntnis genommen.
1.1.15 Erdgas Südbayern GmbH
Im Bereich des Bebauungsplanes (Flächennutzungsplanteiländerung gemeint?) befinde sich eine Erdgas-Mitteldruckleitung der Energienetze Bayern/ Energie Südbayern. Einen Übersichtsplan habe man beigefügt (liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden).
Man bitte um Beachtung:
- Leitungstrassen seien von Bebauungen und Baumbepflanzung freizuhalten.
- Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssten die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu den eigenen Versorgungsleitungen eingehalten werde oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich seien.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die vorgetragenen Hinweise sind in ihrer Konkretheit für die Phase der Bauumsetzung und damit für die nachgeordnete Planungsebene der BP-Planung relevant. Die vorliegende Teil-änderung des FNP stellt nur die von Gemeindeseite im Rahmen der städtebaulichen Entwicklung gewollte Art der Nutzung dar, setzt per se aber noch kein Baurecht fest. Die Stellungnahme wird daher auf dieser Planungsebene nur zur Kenntnis genommen.
1.1.16 Deutsche Telekom Technik GmbH
Im näheren Umfeld des Plangebietes sei bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Baumaßnahmen oder Planungen zu Baumaßnahmen seien zurzeit nicht vorgesehen. Lagepläne mit den eigenen eingezeichneten Telekommunikationsanlagen habe man beigefügt (liegen der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Zeichen und Abkürzungen in den Lageplänen seien in der darin eingefügten Legende zu entnehmen.
Man mache darauf aufmerksam, dass die vorhandene Telekommunikationsinfrastruktur nicht ausreiche, um das Plangebiet zu versorgen. Es seien umfangreiche Planungen und Baumaßnahmen erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie der Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen anderer Leitungsträger sei es unbedingt notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen bzw. die Anbindung neuer Gewerbebauten der
Deutschen Telekom Technik GmbH
T NL Süd, PTI 25, Bauherrenberatung
Blutenburgst.1r
80636 München
so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vorher schriftlich angezeigt würden.
Die Einwendungsführerin behalte sich vor, die notwendige Erweiterung der Telekommunikationsinfrastruktur in mehreren unabhängigen Bauabschnitten durchzuführen und ihre Versorgungsleitungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verlegen.
Bei allen Grabungen am oder im Erdreich bitte man beiliegende Kabelschutzanweisung (liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden) unbedingt zu beachten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Diese Punkte waren bereits Abwägungsgegenstand im parallel durchgeführten Aufstellungsverfahren zum BP „GE BAB 96 Nord“. Es darf demnach auf die dortigen Ausführungen in der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 24.08.2015 und die zugehörige Beschlussfassung des Haupt- und Bauausschusses vom 21.09.2015 vollumfänglich verwiesen werden, die der Einwendungsführerin bereits mitgeteilt worden sind.
1.1.17 Handwerkskammer für München und Oberbayern
Die Einwendungsführerin bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Flächennutzungsplanänderungsverfahren und verweist auf ihre Stellungnahmen vom Januar 2015 und vom Juni 2016 im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum parallelen Bebauungsplanverfahren „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" der Gemeinde Gilching. Die hier vorgebrachten Äußerungen hätten auch für dieses Beteiligungsverfahren als grundsätzlich noch einmal angeführt zu gelten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Es darf auf die Abwägungen und zugehörigen Beschlussfassungen des Haupt- und Bauausschusses im parallel durchgeführten BP-Aufstellungsverfahren vollumfänglich verwiesen werden, die der Einwendungsführerin bereits mitgeteilt worden sind.
1.2 Bürger und Sonstige:
ANMERKUNG: Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 25.04.2017 zur allgemeinen Zugänglichmachung von öffentlichen Sitzungsvorlagen bereits deutlich vorab zum Sitzungstermin, können Stellungnahmen von Bürgern und Sonstigen in den Abwägungen zu Bauleitplanverfahren nicht mehr wie üblich mit Namensnennung, sondern nur noch anonymisiert wiedergegeben werden; auch auf eine Beifügung von von diesen in Einwendungsschreiben mitübersandten Anlagen wird daher weitestgehend verzichtet (die Einsichtnahme durch die Gemeinderäte bei der Verwaltung bleibt davon unberührt). Eine räumliche und sachliche Zuordnung der Anregungen durch das Gremium kann dadurch erschwert werden. Es wird seitens der Verwaltung um Kenntnisnahme für dieses und alle weiteren Bauleitplanverfahren gebeten.
1.2.1 Frau und Herr A, wohnhaft in Gilching
Es wird dem 1. Bürgermeister gedankt für das Schreiben vom 23.03.2017. Bezug nehmend auf das gemeinsame Gespräch am 13.01.2017 mit Herrn Walter, Herrn Huber und Herrn Schwarzkopf greife man den Vorschlag von Herrn Walter auf, einen Gemeinderatsantrag zu formulieren und bedanke sich im Voraus für die Behandlung im Gemeinderat. Einen entsprechenden Antrag habe man beigefügt.
Die Gemeinde Gilching habe einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP), aus dem Jahr 2005. Die 2. vorliegende Überarbeitung der Teiländerung liege derzeit bis zum 02.05.2017 aus. Gemäß der vorliegenden Begründung vom 20.02.2017 sei der bestehende Skaterplatz für Jugendliche am Starnberger Weg wegen seiner Nähe zur Wohnbebauung südlich der Bahngleise stark umstritten und soll daher an die Frühlingsstraße, ebenfalls in der Nähe von Wohnbebauung (siehe Lärm-Gutachten) verlegt werden.
Im Gespräch am 13.01.2017 im Rathaus seien die konkreten Pläne der Verwaltung dargelegt worden. Nun solle bereits im Zuge der Fertigstellung der Montessori-Schule kurzfristig ohne Bebauungsplanverfahren der dringend benötigte Parkplatz für das Kletterzentrum realisiert werden. Gleichzeit solle auch die Erschließung der Skateranlage vollzogen werden. Weiter hieß es, dass der Gemeinderat bisher der Verwaltung keinen Auftrag gegeben habe, geeignete Standorte für eine Verlagerung der Skateranlage zu benennen und zu bewerten. Das bedeute im Wesentlichen konkret, dass die Verwaltung die Umsetzung der Skateranlage ohne Prüfung alternativer Standorte durchführen möchte. Die Verwaltung sei gerne bereit (Gespräch vom 13.01.2017), nach geeigneten Standorten zu suchen, benötige dazu jedoch offensichtlich einen Auftrag des Gemeinderates. Ohne Auftrag sehe die Verwaltung keinen Anlass zum Handeln, auch wenn dadurch Anwohner mit Bestandsschutz von neuem, zusätzlichen Lärm betroffen sein würden und langfristiger Ärger vorprogrammiert sei.
Man stelle deshalb folgende Anträge:
1. Grundsätzlich kämen laut Gemeinde auch andere Standorte in Frage, die bei anstehender Verlagerung der Skateranlage geprüft werden sollen. Unter anderem Flächen im Bereich des Sportgeländes der Talhofstrasse oder an „anderer" Stelle auf der Glatze. Diese Möglichkeiten sollten allerdings erst im Zuge einer nachgeordneten Planungsebene überprüft werden (siehe S. 5 Begründung zur Wiederholung der öffentlichen Auslegung). Weitere Alternativen, wie z.B. die Integration in die bestehende Fläche des Abenteuerspielplatzes könnten so ebenfalls in die Untersuchung mit einbezogen werden.
Antrag 1: „Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach geeigneten Standorten für eine Skateranlage im gesamten Gemeindegebiet zu suchen und die Vorschläge dem Gemeinderat zur Abstimmung vorzulegen. Der gewählte Vorschlag wird Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Eine vorzeitige Verlagerung auf untergeordneter Planungsebene ohne Bebauungsplanverfahren soll nichtdurchgeführt werden. Eine Verlagerung der bestehenden Anlage an umstrittene Plätze in der Nähe von Wohnbebauungen soll grundsätzlich nicht umgesetzt werden.“
2. Gemäß Vorlage der wiederholenden Auslegung des Flächennutzungsplanes sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden. Eine „Skateranlage" sei keine „unverzichtbare" Lebensgrundlage. Eine Skateranlage produziere immer zusätzlichen Lärm. Das Lärmgutachten ermittele einen durchschnittlichen Dauerlärm von rd. 50 dB(A), das entspreche einem ständigen Gespräch in Zimmerlautstärke oder ständiger Radiomusik. Nachweislich entstünden daraus Schlaf-, Lern- und Konzentrationsstörungen. Laut 18. BlmSchV seien 55 dB(A) rein rechtlich zulässig. Bei den ermittelten Lärmwerten handele es sich um Durchschnittswerte, die Spitzen lägen deutlich darüber (siehe Gutachten).
Antrag 2: „Zur Sicherung der Lebensqualität der Menschen in der Gemeinde Gilching sollen geeignete Standorte einer Skateranlage keine zusätzliche Lärmbelastung für Wohnbebauungen aufweisen, auch wenn ein Lärmgutachten die Lärmwerte gem. 18. BlmSchV rein rechtlich für annehmbar erachtet.“
3. Das Kletterzentrum benötige dringend sichere Parkplätze. Die momentan provisorisch erstellten Parkplätze im Zuge des Neubaus der Montessori-Schule zeigten deutlich eine Besserung der Parkplatzsituation an der Frühlingstrasse. Je nach Wochentag und Zeit sei der provisorische Parkplatz vollständig belegt.
Antrag 3: „Die Verwaltung wird beauftragt, zusammen mit dem Betreiber des Kletterzentrums, ggf. mit weiteren Experten festzustellen, ob der gemäß neuem Flächennutzungsplan ausgewiesene Parkplatz groß genug ist. Ggf. muss dieser mit einfachen Mitteln vergrößert werden können. Eine weitere Nutzung der restlichen Fläche (z.B. Spielplatz) wird erst nach einem abgeschlossenen Bebauungsplan umgesetzt.“
Dem Anschreiben beigefügt ist ein Lageplan mit eingezeichneten, nach Meinung der Einwendungsführer möglichen Alternativstandorten für eine Skateranlage (liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden).
In einer dem Einwendungsschreiben zeitlich nachfolgenden E-Mail der Einwendungsführer an den gemeindlichen Bauamtsleiter wurde ein von ihnen gefertigtes Foto (liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden) übersandt, dass die regelmäßige Belegungsstärke der zunächst provisorisch errichteten Parkfläche aufzeigen soll.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Einwendungsführer hatten sich bereits im ersten Planauslegungsverfahren unter Anführung zahlreicher Aspekte gegen die Ausweisung einer Skateranlage innerhalb der westlichen Teilfläche der 2. FNP-Teiländerung ausgesprochen. Die zugehörige Abwägung erfolgte in der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 02.10.2015 unter Punkt Nr. 1.2.2, welche durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.10.2015 per Beschluss bestätigt wurde. Die Kernaussage daraus darf an dieser Stelle nochmals wiedergegeben werden, da darin die Materie der oben gestellten drei Anträge bereits weitestgehend abgewogen wurde:
„Der vorbereitende Bauleitplan FNP hat nach BauGB nur die Möglichkeit der Flächendarstellung der gewollten Art der Nutzung. Für die Gemeinde besteht keine Notwendigkeit, auf der Ebene des FNP über die hier getroffene Art der Nutzung „Baufläche für Gemeinbedarf“ sowie die bereits konkretisierende Vorgabe „Spielanlage“ hinaus weitere Einschränkungen festzulegen. Die nachgeordnete konkretisierende Bauleitplanung (BP) hat über die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB die erforderlichen Instrumente, um einzelne konkrete Nutzungen wie z.B. eine Skateranlage – ggf. unter Berücksichtigung von aktiven oder passiven Lärmschutzmaßnahmen – im Detail zu ermöglichen.
Ergo sollte die Auswahl, welche Art von Spielanlage letztlich dort realisiert werden soll, einem eigenen BP-Verfahren überlassen bleiben. Im Rahmen dessen ist dann auch eine Bewertungsmatrix als Basis zur Bewertung des geeigneten Standorts zu erstellen, wobei die aktuell im FNP gefundene Fläche zum einen als südöstliche Abrundung der bestehenden Gemeinbedarfsnutzungen grundsätzlich überzeugt und zum anderen durch das bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorliegende Lärmschutzgutachten auch hinsichtlich der umgebenden Bebauung als zulässig erachtet wird.“
Die Abwägung führte dazu, dass die gegenständliche Teilfläche an der Frühlingstraße südlich der Fläche „Parkplätze“ auch weiterhin als Gemeinbedarfsfläche dargestellt wird, nun jedoch mit der Spezifizierung „Spielplatz (z.B. Skateranlage)“. Der gemeindliche Planungswille lautet demnach verbindlich „Spielplatz“; der Klammereinschub „z.B. Skateranlage“ ist dagegen unverbindlich und nur eine denkbare Option für den Fall, dass der an der Bahnlinie bestehende Standort aufgegeben wird.
In Kenntnis der Tatsache, dass von beiden Nutzungsarten Park- bzw. Spielplatz gewöhnlich Emissionen ausgehen, hat die Verwaltung bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung durch das Ing.-Büro Greiner GbR, Germering zur Ermittlung der Verträglichkeit beider Standorte mit der umliegenden Bebauung erstellen lassen. Unter Zugrundelegung der hier einschlägigen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die auch für Geräusche gilt, die durch Einrichtungen verursacht werden, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen wie z.B. Parkflächen, lautet das gutachterliche Fazit im Bericht Nr. 214121/ 4 vom 20.05.2015:
„Aus schalltechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung eines weiteren Parkplatzes für das Kletterzentrum und einer Skateanlage. Die (im Gutachten) unter Punkt 7 genannten Schallschutzmaßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gegebenenfalls zu konkretisieren und festzusetzen.“
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Nutzungen „Parkplätze“ und „Spielplatz“ an dieser Stelle grundsätzlich möglich sind und eine entsprechende Plandarstellung zulässig ist. Da die Situierung innerhalb einer größer gefassten Gemeinbedarfsfläche erfolgt, wird die Notwendigkeit einer gesonderten Standortanalyse für einen Park- resp. einen Spielplatz nicht gesehen. Sollte sich die Gemeinde künftig für die Ausgestaltung des Spielplatzes als „Skateranlage“ entscheiden – wofür es trotz der vehementen Darstellung der Einwendungsführer zum momentanen Zeitpunkt keinerlei Festlegung gibt – wäre die Notwendigkeit und Dimensionierung aktiver Schallschutzmaßnahmen zu prüfen und ggf. festzusetzen. Die Durchführung einer Standortanalyse ist dann nicht zwingend erforderlich, wenn die vorgenannten Maßnahmen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV an den umliegenden schützenswerten Immissionsorten dauerhaft sicherstellen. Sollte eine entsprechende Bewertungsmatrix erstellt werden, wäre sie ebenso Bestandteil einer Abwägung wie die erforderliche Dimensionierung der momentan noch provisorisch angelegten Parkplatzfläche.
Über die nach Meinung der Einwendungsführer im Rahmen ihrer dezidierten Anträge als notwendig erachtete planerische Regelungsmaterie kann mithin erst in einer der FNP-Teilän-derung nachgeordneten, konkretisierenden Bauleitplanung verlässlich entschieden werden.
1.2.2 Frau B und Herr C, wohnhaft in Gilching
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung erscheine es weiterhin aus eigener Sicht fehlerhaft bzw. abwägungsfehlerbehaftet
- die Entscheidung für die Trasse der künftigen Verbindungsstraße. Ein Festhalten an der im derzeit rechtsgültigen Flächennutzungsplan dargestellten Linienführung würde sich unter Berücksichtigung der abwägungserheblichen Belange, insbesondere des Belangs der Wohnbebauung vor Verkehrslärm verschont zu bleiben, als die schonendere Trassenwahl darstellen. Der bloße Hinweis auf einen Wettbewerb könne die erforderliche Abwägung und Prüfung von Alternativen nicht ersetzen. Angaben, ob und inwieweit überhaupt Varianten planerisch untersucht und miteinander verglichen worden seien, ergebe sich aus der Begründung nicht.
- fehlende Angaben und Bewertungen im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch im Hinblick auf die Auswirkungen durch die geplante verkehrliche Verbindung zur Landsberger Straße. Durch das Heranrücken einer neuen Verbindungsstraße an die bebaute Ortsrandlage entstünden für die bestehende und auch künftige Wohnbebauung Verkehrslärmbelastungen. Dies werde in der Planung auch durch die Festsetzung der neuen Wohnbauflächen mit der Vorgabe der Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen belegt. Die Bewertung des Schutzguts Mensch durch die „Konkretisierung" der Trasse sei nicht nur lückenhaft, sondern fehlerhaft bewertet, da die Lärmauswirkungen durch die Verbindungsstraße auf das bestehende und künftig erweiterte Wohngebiet ausgeblendet würden.
Man bittet darum, die eigenen Einwände bei der weiteren Planung zu beachten.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die dargelegten Punkte wurden durch die Einwendungsführer sowohl im FNP-Teilände-rungsverfahren als auch im parallel durchgeführten BP-Aufstellungsverfahren (teils über anwaltliche Vertretung) vorgetragen. Diese wurden bereits abgewogen, das zuständige Gremium hat darüber beraten und beschlossen. Die Ergebnisse daraus wurden den Einwendungsführern bzw. ihrer juristischen Vertretung jeweils übersandt, zur Vermeidung von Wiederholungen darf darauf vollinhaltlich verwiesen werden.
Es gelten auch hier die Ausführungen der Abwägung zu vorstehendem Punkt Nr. 1.1.2. Die Darstellung der Fläche „Anlagen oder Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ erfolgte mit Hinweisfunktion für ein dortiges eigenes BP-Aufstellungsverfahren, die Notwendigkeit von aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen zu prüfen und dann in erforderlichem Umfang auch festzusetzen. In diesem konkretisierenden, zeitlich nachgeordneten Bauleitplanverfahren sind dann alle relevanten Schutzgüter dezidiert zu betrachten. Davon ausgehend, dass die diversen Belange des Immissionsschutzes über einen entsprechenden Festsetzungskatalog ausreichend gewürdigt werden können, ist die Situierung der Trasse der Verbindungsstraße an dieser Stelle auch möglich.
1.2.3 Frau D, wohnhaft in Gilching
Ergänzend zu den bereits vorgebrachten Einwänden möchte die Einwendungsführerin zur wiederholten Auslegung folgendes vorbringen:
Sei ein Wettbewerb wichtiger als die Menschen, die dort wohnen? Der Emissionsschutz für die bestehende und die zukünftige Bebauung und der darin wohnenden Menschen solle oberste Priorität haben, daher solle die Trasse der Verbindungsstraße auf der in der heutigen Fassung eingezeichneten Trasse bleiben, da dort am wenigsten Menschen mit dem Lärm belastet werden.
Es wird darum gebeten, dass die eigenen Einwände bei der weiteren Planung Beachtung finden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der dargelegte Punkt wurde durch die Einwendungsführerin sowohl im FNP-Teiländerungs-verfahren als auch im parallel durchgeführten BP-Aufstellungsverfahren vorgetragen. Er wurde inhaltlich bereits abgewogen, das zuständige Gremium hat darüber beraten und beschlossen. Die Ergebnisse daraus wurden der Einwendungsführerin jeweils übersandt, zur Vermeidung von Wiederholungen darf darauf vollinhaltlich verwiesen werden.
Davon ausgehend, dass die diversen Belange des Immissionsschutzes in einem nachfolgenden, eigenen BP-Verfahren über einen entsprechenden Festsetzungskatalog ausreichend gewürdigt werden können, ist die Situierung der Trasse der Verbindungsstraße an dieser Stelle auch möglich.
2. Sofern der Gemeinderat den vorstehenden Abwägungsvorschlägen per Beschlussfassung folgen sollte, wäre der Feststellungsbeschluss erneut zu fassen und die Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde erneut zu beantragen.