Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried; Abwägung der während der Verfahrensschritte der - erneuten öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Sätze 1 und 3 BauGB sowie - der Wiederholung der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 19.06.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 19.06.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

1.        Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) „Gewerbegebiet BAB 96 Nord“ für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn für die Fl.Nrn. 8/2, 117, 117/1, 118, 119, 120, 120/1, 120/2, 129/4, 129/5, 130 (Tfl.), 142, 142/1, 154 (Tfl.) und 154/17 (Tfl.), Gemarkung Argelsried lagen zuletzt zwei mal öffentlich aus:
Die erneute öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Sätze 1 und 3 BauGB fand im Zeitraum vom 29.12.2016 bis einschl. 16.01.2017 statt. Nach dem Feststellen der Notwendigkeit von formellen und materiellen Verfahrenskorrekturen durch den die Gemeinde in diesem Verfahren rechtsberatenden Anwalt der Kanzlei Döring Spieß Rechtsanwälte, München erfolgte in Absprache mit ihm zunächst keine ausführliche Ausarbeitung der Bauamtsverwaltung zu den darin eingegangenen Stellungnahmen wie gewohnt, stattdessen wurde in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 20.02.2017 eine inhaltlich überarbeitete Planfassung ausführlich vorgestellt und auch gebilligt. Sie berücksichtigte bereits einen Teil der Anregungen aus vorgenannter Auslegung.
Auf dieser Planbasis erfolgte die Wiederholung der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 16.03. bis einschl. 18.04.2017.
Im Nachfolgenden werden die Stellungnahmen aus beiden genannten Auslegungen sachgerecht abgewogen, wobei kenntlich gemacht wird, ob sie jeweils in der vorletzten Auslegung (v.A.) oder letzten Auslegung (l.A.) vorgebracht worden sind.

Ergänzende Anmerkung:
Da die Problematik des Immissionsschutzes in diesem BP-Verfahren eine besondere Rolle einnimmt, wurde zu allen hierzu vorgebrachten Einwendungen eine Stellungnahme vom die Gemeinde im Verfahren beratenden Büro Steger & Partner GmbH Lärmschutzberatung, München (nachfolgend „Büro S & P“ eingeholt und den einzelnen Abwägungsbausteinen berücksichtigt.


1.1        Träger öffentlicher Belange:

1.1.1        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt

Stellungnahme vom 18.01.2017 (v.A.)

a) Zur Festsetzung von Emissionskontingenten: Wie mit der Gemeinde bereits besprochen, liege ein – derzeit wohl noch nicht rechtskräftiges – Urteil des BayVGH vom 28.07.2016, Az. 1 N 13.2678, vor, wonach die Festsetzung eines Summenpegels, der nicht an das Emissionsverhalten eines konkreten einzelnen Betriebs anknüpft, unzulässig sei. Der dem Urteil zugrundeliegende Bebauungsplan wurde vom BayVGH für insgesamt unwirksam erklärt. Auch mit Blick auf vergleichbare gerichtliche Entscheidungen wie dem Beschluss des BVerwG vom 02.10.2013, Az. 4 BN 10.13, oder dem Urteil des OVG Münster vom 27.11.2014, Az. 7 D 25/13, weise man nochmals darauf hin, dass die festgesetzten Emissionskontingente im Falle einer gerichtlichen Überprüfung zur Aufhebung des Bebauungsplans führen könnten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das angesprochene Urteil des BayVGH fordert für die Zulässigkeit einer Geräuschemissionskontingentierung auch eine vertikale Staffelung. Es wurde zur Revision beim BVerwG zugelassen und diese durch die beklagte Stadt auch eingelegt. Bis zu einer Entscheidung darüber – die empirisch mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann und wohl auch hier wird – ist das Urteil des BayVGH zunächst nicht rechtskräftig.
Laut des Büros S & P muss bezweifelt werden, dass die Entscheidung des BayVGH vor höheren Instanzen Bestand haben wird. Es hält unverändert Festsetzungen zur vertikalen Staffelung nicht erforderlich und empfiehlt – solange das Urteil keine Rechtskraft erlangt hat – die Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz diesbezüglich nicht zu ändern.
Auch nach Aussage des mit der Planerstellung betrauten Architekten des PV Äußerer Wirtschaftsraum München ist die Lärmemissionskontingentierung, wie sie die Gemeinde in vorliegendem BP festsetzt, gängige Praxis, um gegebene Lärmschutzprobleme über flächenbezogene Schallleistungspegel zu regeln. Zu solchen Festsetzungen bestehen bislang keine Alternativen, weshalb die hierzu getroffenen Festsetzungen beibehalten werden sollten.
In vorliegendem Verfahren besteht für die Gemeinde die zusätzliche Sicherungsmöglichkeit, in den mit den künftigen Gewerbegrundeigentümern abzuschließenden notariellen Kaufverträgen die aus dem Anpassungsgutachten des Büros S & P vom 27.10.2016 ermittelten und in die Planfestsetzungen übernommenen Lärmkontingentsfestsetzungen für verbindlich zu erklären. Die Gemeinde ist Eigentümer sämtlicher Flächen im Plangebiet und kann daher über vorgenannten Verkauf städtebauliche Verpflichtungen in die Verträge aufnehmen, die zur Einhaltung der Lärmkontingente auch bei eventueller mehrgeschossiger Bebauung mit unterschiedlichen Gewerbebetrieben verpflichten. Diese Regelungen können dann auch dinglich gesichert werden. Diese Vorgehensweise wurde mit der die Gemeinde beratenden Rechtsanwaltskanzlei Döring Spieß Rechtsanwälte, München der Gemeinde so besprochen.

Zur Unzulässigkeit von Festsetzungen zum „Kontingentehandel" verweise man auf das Urteil des OVG Schleswig vom 02.12.2015, Az. 1 KN 6/15.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Dazu merkt das Büro S & P an, dass in den von ihm vorgeschlagenen Festsetzungstexten keine Vorgaben für den Kontingentehandel gemacht werden. In den schalltechnischen Festsetzungen werden vielmehr die Randbedingungen des zu verwendenden Berechnungsverfahrens zur Bestimmung der Geräuschimmissionskontingente aus den Geräuschemissionskontingenten festgelegt. Diesbezüglich wird in den Festsetzungen klargestellt, dass eine zeitlich parallele Inanspruchnahme von Immissionskontingenten auszuschließen ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Festsetzung zum Kontingentehandel, weshalb keine Festsetzungsänderung erforderlich ist.

b) Hinsichtlich einer stärkeren Steuerung der baulichen Entwicklung am neu entstehenden Argelsrieder Ortsrand – insbesondere in den festgesetzten Gewerbegebieten – sowie in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit von Wohnen in Gewerbegebieten verweise man auf die eigenen bisherigen Stellungnahmen, zuletzt mit Datum vom 28.06.2016.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Hierzu wurde in den Sitzungsvorlagen für die Beratungen im Haupt- und Bauausschuss vom 21.09.2015 und 12.12.2016 ausführliche Gegenstellungnahmen erarbeitet, die durch das Gremium auch beschlossen wurden. Es darf insoweit vollinhaltlich darauf verwiesen werden.
Ergänzend: Eine großzügige, nur die relevanten Parameter regelnde Baurechtsfestsetzung bedient die erfahrungsgemäß sehr unterschiedlichen Anforderungen Gewerbetreibender an ihre baulichen Anlagen und mindert dieserart spätere Befreiungswünsche von den Planfestsetzungen, denen das Landratsamt als Genehmigungsbehörde erfahrungsgemäß ablehnend gegenübersteht. Der Sinn von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB liegt nach dem Willen des Bundesgesetzgeber gerade darin, eine adäquate bauliche Weiterentwicklung für die kommenden Jahre bzw. Jahrzehnte in einem nach Inkrafttreten zunächst starr festgesetzten Plangebiet zu ermöglichen, wie dies auch in unbeplanten Gebieten nach § 34 BauGB möglich und selbstverständlich ist, hier jedoch in weit größerem Umfang.

c) Bei Festsetzung A. 5.2 sei noch zu klären, ob im WA die Geltung der Abstandsflächenvorschriften ebenfalls angeordnet oder die Regelung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO greifen solle.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Grund dafür, warum nur für die GE-, nicht jedoch für die stark untergeordnete WA-Fläche die Geltung der Abstandsflächen gelten soll, ist unter Nr. 6.2 letzter Absatz der Planbegründung dargelegt; es wird insoweit darauf verwiesen. Demnach gilt Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO.

d) Sei A. 10.7 als Ausnahmeregelung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zu verstehen (in der Folge sei eine Einzelfallentscheidung über die Erteilung der Ausnahme notwendig) oder im Sinne einer generell abweichenden Regelung bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (keine Einzelfallentscheidung notwendig)?

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Planzeichen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ ist in der Planzeichnung zum einen beim GE 6 entlang der Grenze zur St 2069 und bei den GE 3 und GE 4 entlang der Grenze zur alten Römerstraße festgesetzt. Hintergründe hierfür sind folgende:
Das GE 6 grenzt in einem Bereich an die St 2069, der unmittelbar – je nach Fahrtrichtung – vor bzw. hinter dem Kreisverkehr liegt. Bei einem GE sind immer auch die Auswirkungen der nutzungszugehörigen Logistik mit zu berücksichtigen, in vorliegendem Falle demnach auch die des Schwerlastverkehrs. Bisherige Fahrzeuganlieferungen des bestehenden Autohauses im GE 1 erfolgen durch temporäres Parken des Lkw im Straßenraum der Staatsstraße, was eine Verkehrsbehinderung und auch -gefährdung darstellt. Die zukünftige Belieferung des Autohauses soll daher über den dann vom Kreisverkehr in Richtung Nordosten abzweigenden Straßenast aus erfolgen, was auch ausdrücklicher Wunsch der Autohausbetreiber ist.
Da der Kreisverkehr in einer Staatsstraße zu liegen kommt, erfolgte eine Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt Weilheim, das darauf drängte, im näheren Umfeld des Kreisverkehrs entlang der Staatsstraße keine zusätzlichen Ein- und Ausfahrten (die bereits bestehende beim GE 1 genießt zumindest für Pkw Bestandsschutz) aus Gründen der Verkehrssicherheit zuzulassen. Es besteht bei einer solch stark befahrenen Straße immer das Risiko eines Verkehrsrückstaus in den durch Pkw-Verkehrsteilnehmer nur bedingt einsehbaren Kreisverkehr.
Die Wahrung der Verkehrssicherheit ist auch der Grund für das gleichgelagerte Ein- und Ausfahrtsverbot in die alte Römerstraße. Sie ist ebenfalls stark befahren, weist als Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Gauting an dieser Stelle aber nur eine geringe Ausbaubreite auf.
Die von der Zeichenfestsetzung betroffenen GE 6 sowie GE 3 und 4 grenzen daneben jeweils immer auch an eine gebietsinterne Erschließungsstraße an. Ziel ist es, den zugehörigen Verkehr hierüber abzuleiten. Die Baugrundstücke sind aber teils großflächig und derzeit steht noch nicht fest, wie viele Betriebe sich darin jeweils ansiedeln werden. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es nach Aufteilung zu von der internen Erschließung aus gesehen Hinterliegergrundstücken kommen kann, die nur über die vorgenannten Verbotszonen erschließen können. Für diese wurde im BP unter A 10.7 die Ausnahmeregelung gem. § 31 Abs. 1 BauGB festgesetzt. Es handelt sich demnach um eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB, deren Voraussetzungen in jedem Einzelfall zu prüfen sind.

e) Für die Regelung unter A. 11.4, Satz 2 („Eine detaillierte Planung...") liege aus eigener Sicht keine Rechtsgrundlage vor.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Festsetzung wurde im Rahmen des Planbilligungsbeschlusses des Haupt- und Bauausschusses vom 20.02.2017 bereits überarbeitet.

f) Bei den Festsetzungen A. 11.4·und A. 11.6 sollte noch ergänzt werden, bis wann bei möglichem Ausfall der Gehölze eine Nachpflanzung zu erfolgen habe.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Festsetzung wurde im Rahmen des Planbilligungsbeschlusses des Haupt- und Bauausschusses vom 20.02.2017 bereits überarbeitet.

g) Bezüglich der geplanten Ausgleichsmaßnahmen bitte man darum, Festsetzung A. 11.9 mit den entsprechenden Passagen der Begründung (S. 22) und des Umweltberichts (S. 41 f.) in Einklang zu bringen; derzeit werde in Festsetzung (19.933 m²) und Begründung (15.645 m² bzw. 20.311 m²) von unterschiedlich großen Ausgleichsflächen ausgegangen. Sollte der Plan in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt werden, fände der in der Festsetzung enthaltene Wert Anwendung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Textfestsetzung und die Ausführungen in der Planbegründung wurden bereits im Rahmen des Planbilligungsbeschlusses des Haupt- und Bauausschusses vom 20.02.2017 aufeinander abgestimmt.

h) Im ersten Absatz von S. 4 der Begründung würden Untersuchungen zu den Altlastenverdachtsflächen angesprochen. Der aktuelle Stand dieser Untersuchungen solle auch in der Bebauungsplanbegründung dokumentiert werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Hierzu darf auf die Sachstandsausführungen der selben Behörde, Fachbereich Umweltschutz, Untere Bodenbehörde unter nachfolgendem Punkt Nr. 1.1.4 verwiesen werden, die so in der Planbegründung noch redaktionell zu ergänzen sind.

i) Zu den Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (S. 8 f. der Begründung) sei nochmals auf das Urteil des BVerwG vom 21.03.2002, Az. 4 CN 14/00 zu verweisen, wonach die Entwässerungskonzeption zu den gemeindlichen Aufgaben im Bebauungsplanverfahren zähle.
Die Gemeinde sei auf dieser Grundlage zwar nicht verpflichtet, auf jedem einzelnen Grundstück die Versickerung zu überprüfen. Sei für Teilbereiche des Plangebiets aufgrund der bisherigen Erkenntnisse aber bereits absehbar, dass eine Versickerung nicht möglich sei, sollte in der Begründung auf eine alternative Form der Entwässerung für diese Grundstücke eingegangen werden. Sollte schließlich im Einzelfall eine Entwässerung gar nicht möglich und damit beim jeweiligen Vorhaben die Erschließung nicht gesichert sein, hätte der Bebauungsplan ansonsten ein Baurecht suggeriert, das nicht verwirklichbar wäre.
Ansonsten würden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die bereits im Verfahren geäußerten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim hatte in seiner Stellungnahme vom 24.05.2016 bereits erklärt, dass nunmehr alle wesentlichen wasserwirtschaftlichen Belange ausreichend abgeklärt seien. Die Forderung des Einwendungsführers hält nun nochmals eine vertiefende Untersuchung der Niederschlagswasserproblematik für erforderlich.
Die Bauamtsverwaltung hat zur bereits bestehenden Baugrunduntersuchung des Büros Blasy + Mader GmbH, Eching a. A. vom 26.01.2015 hierzu nochmals gesondert Wertungen zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie zur Lage des Bauvorhabens im geplanten Wasserschutzgebiet Germering (Zone W III B, weitere Schutzzone) durch das Büro BGU, Dres. Schott & Straub GbR, Starnberg eingeholt; sie liegen in Form der Stellungnahme vom April 2017 nunmehr vor. Im Rahmen ihrer Erstellung wurden im fraglichen Plangebietsbereich entlang der alten Römerstraße zusätzlich drei Kleinbohrungen vorgenommen, das Bohrgut wurde in einem bodenmechanischen Labor auf seine Kornverteilung hin untersucht. Die zusammenfassende Wertung zur Niederschlagswasserbeseitigung lautet wie folgt:
„Aufgrund der an allen Gewerbeeinheiten GE 1 - 8 anstehenden Kiesböden ist, auch bei hohen Anschlussflächen an die Sickereinrichtungen, im gesamten Plangebiet eine Niederschlagswasserbeseitigung möglich.
Im Bedarfsfall sind, bei Mulden- und Flächenversickerungen bei Anstehen schluffiger Deckschichten (Rotlage), eine ausreichende unterlagernde Dränschicht oder ein Mulden-/ Rigolenelement auszuführen. Nach den Erkundungsergebnissen stehen im östlichen Teil des Plangebietes schluffige Deckschichten bis zu max. rund 1 m Tiefe an. Darunter folgen die gut wasserdurchlässigen Kiese.
Im östlichen Teil des Plangebietes können ab einer Tiefe von 2,5 m gering wasserdurchlässige Schluffe (Moränen) auftreten. Im westlichen Teil des Gebietes wurde diese Moränenlage in einer Tiefe von ca. 5 - 7 m erkundet. Diese gering wasserdurchlässige Schicht (Moränenlage) fällt danach im Plangebiet von Osten nach Westen ein.
Auf der Moränenlage wurde kein Stauwasser (Bohrung KRB 9) oder nur ein geringmächtiger Stauwasserhorizont (Bohrung GIL 106/ 199) festgestellt. Eine gewisse Sickerfähigkeit dieser Schicht liegt somit vor. Bei Bauteilen mit Unterkellerung oder Tiefgarage ist allerdings zu prüfen, ob diese, in Abhängigkeit der Gründungstiefe, des Sickerwasseranfalls, der Lage zur Sickereinrichtung und der Tiefe dieser Schicht, wasserdicht ausgeführt werden müssen.
Wegen der Lage des Gebietes in der geplanten Schutzzone W III B der Brunnen der Stadt Germering ist nach dem DWA-Merkblatt M153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser, August 2007) eine Gewässerpunktzahl G l 8 anzusetzen. Eine Flächen- oder Muldenversickerung über die belebte Bodenzone ist anzustreben. Diese Versickerungsart ist in der Zone W III B möglich. Für andere Sickerarten ist die Einhaltung der Gewässerzahl nachzuweisen.
Die grundwasserschützende Deckschicht (Moränenlage) des quartären Hauptgrundwasserleiters darf durch die Sickereinrichtungen nicht verletzt oder durchstoßen werden.“
Diese Untersuchung bestätigt zum einen die der Gemeinde bereits vorliegenden Erkenntnisse zur Möglichkeit der gefahrlosen Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten Plangebiet und zum anderen zur Vereinbarkeit der Gewerbegebietsausweisung (inkl. Festsetzungen zu den zugelassenen Arten der baulichen Nutzung) mit der Lage innerhalb der Schutzzone W III B des künftigen Wasserschutzgebietes. Vorstehender Textpassus sollte daher in redaktioneller Ergänzung unter den Planhinweisen unter C 8 noch mit aufgenommen werden; auch die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.
Die BGU-Bewertung beinhaltet daneben folgende Aussage zur Lage im künftigen Wasserschutzgebiet:
„Einschränkungen im Wasserschutzgebiet treten bei der Errichtung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf. Es gelten, in Abhängigkeit der Wassergefährdungsklassen WGK, Mengenbeschränkungen. Zulässig sind in der Zone W III B oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B. Diesel und Heizöl haben z.B. die Wassergefährdungsklasse WGK2, Ottokraftstoff die Klasse WGK3. Entsprechend der Einstufung nach der VAwS dürfen in der Zone W III B Stoffe mit WGK2 in unterirdischen Anlagen bis zu einer Menge von 10.000 Litern (10 cbm) sowie Stoffe mit WGK3 nur bis zu 1.000 Litern (1 cbm) gelagert werden. Bei diesem begrenzten Lagervolumen scheidet z.B. der Betrieb einer Tankstelle aus.“
Entsprechend sind diese unter Festsetzung A 2.2 auch für unzulässig erklärt, was aber aufgrund der Ungefährlichkeit fürs Grundwasser nicht für E-Tankstellen gilt. Dies sollte in redaktioneller Klarstellung unter A 2.2 noch aufgenommen werden.


Stellungnahme vom 18.04.2017 (l.A.)

a) Wie bereits im parallel durchgeführten Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung erläutert, solle der Aspekt einer Verschiebung der Ortsdurchfahrtsgrenze (und im Zusammenhang damit auch der Verzicht auf die Kennzeichnung einer Anbauverbotszone) zwingend vor Verfahrensabschluss geklärt werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine solche Verschiebung der Ortsdurchfahrt erfolgt durch die Regierung von Oberbayern in Absprache mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt. Die Bauamtsverwaltung hat zusätzlich zu den bereits vorliegenden Stellungnahmen aus den Auslegungsverfahren nochmals persönlich Kontakt zu beiden Behörden zur endgültigen Klärung aufgenommen. Sowohl mündlich als auch schriftlich wurde bestätigt, dass gegen den BP in seiner jetzigen Fassung und auch gegen die gegenständliche spätere Verschiebung der Ortsdurchfahrtsgrenze nichts spreche. Die nachrichtliche Übernahme einer Anbauverbotszone in die Planzeichnung kann mithin unterbleiben.

b) Zur derzeit unsicheren Rechtslage hinsichtlich Festsetzungen zur Kontingentierung von Geräuschemissionen habe man sich bereits in der eigenen Stellungnahme vom 18.01.2017 geäußert.
Da sich die Kontingentierung laut Festsetzung A. 3 auf die Emissionen in Richtung der „nordwestlich bestehenden und geplanten allgemeinen Wohngebiete" beziehe, empfehle man zudem nochmals zu überprüfen, ob es sich bei diesen nicht bereits um reine Wohngebiete handele.
Ansonsten würden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die über die bereits im Verfahren geäußerten Aspekte hinausgehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe eingangs dargelegte Ausführungen.
Ergänzend ist laut Aussage des Büros S & P unabhängig von der tatsächlichen baulichen Nutzung innerhalb des Wohngebietes im Nordwesten des Planungsgebietes festzuhalten, dass sich dieses Wohngebiet bereits heute in Randlage zum Außenbereich bzw. zu einem planungsrechtlich zulässigen nicht unerheblich geräuschemittierenden Betrieb (Autohaus) befindet. Den Betreibern des Autohauses wurde mit geltenden Genehmigungsbescheiden das Recht zugebilligt, an diesen Wohnhäusern die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes nach TA Lärm in voller Höhe auszuschöpfen.
Die langfristige Einhaltung dieser Immissionsrichtwerte wird zukünftig durch eine vertraglich abgesicherte Reduzierung des zulässigen Emissionsverhaltens des Autohauses Hörmann und gleichzeitige Geräuschkontingentierung für neu hinzukommende gewerblich genutzte Flächen sichergestellt. Die Anwohner im benachbarten Wohngebiet werden somit durch die Planungen nicht schlechter gestellt als bisher.
Nordwestlich an das vorliegende Plangebiet grenzen die rechtsverbindlichen BP „Argelsried Nr. 7“ und „Argelsried Nr. 8“ an, die in ihrem Baurecht weitestgehend umgesetzt sind. Beide BP setzen als zulässige Art der Nutzung WA nach § 4 BauNVO fest und schließen nur die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO aus. D.h. neben Wohngebäuden sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Auch wenn in beiden Gebieten vorrangig Wohnnutzung realisiert worden sein sollte, so war und bleibt es gemeindlicher Planungswille, auch die übrigen genannten Nutzungen darin zuzulassen. Auch auf dieser Basis besteht demnach keine Veranlassung, die bisherige Emissionskontingentierung zu ändern.


1.1.2        Landratsamt Starnberg, Untere Immissionsschutzbehörde

Stellungnahme vom 18.01.2017 (v.A.)

a) Die schalltechnische Ergänzung „Anpassung der Geräuschemissionskontingentierung" des Ingenieurbüros Steger & Partner GmbH (Nr. 4500/L 1 /hu) vom 27.10.2016 vergebe für die Gewerbeflächen GE 2 bis GE 8 neue, höhere Emissionskontingente, die so auch in die Festsetzungen aufgenommen worden seien. Diese Erhöhung sei möglich, weil das Emissionskontingent für die Gewerbefläche GE 1 reduziert wurde. Das im GE 1 nunmehr festgesetzte, deutlich reduzierte Emissionskontingent von 56 dB(A) tags (plus immissionsortabhängiger Zusatzkontingente) und 40 dB(A) nachts entspreche nach Aussage der schalltechnischen Stellungnahme dem tatsächlichen Emissionsverhalten des Autohauses Hörmann.
Die vorhandene baurechtliche Genehmigung von 1992, in der dem Autohaus die Ausschöpfung der vollen Immissionsrichtwerte zugestanden wurde, sei eigenen Wissens nach jedoch nach wie vor gültig. Der Gemeinde werde daher dringend nahegelegt, die rechtliche Sicherung der neuen, reduzierten Emissionskontingente in Bezug auf die baurechtliche Genehmigung zu prüfen. Um einer möglichen Schadensersatzverpflichtung vorzubeugen, erscheine es geboten, die rechtliche Situation vor Rechtskraft des Bebauungsplanes abzusichern.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Bauamtsverwaltung hatte frühzeitig einen eigenen Vertragsentwurf erarbeitet und von den Vertretern des Autohauses als vom Bescheid Begünstigte gegenzeichnen lassen. Auf Anraten des beratenden Rechtsanwalts war dieser nochmals inhaltlich zu überarbeiten und um die Vertragspartei Landratsamt als genehmigungserteilende Behörde zu erweitern. Der Vertrag liegt nunmehr von allen Parteien unterzeichnet vor. Auch das Büro S & P bestätigt, dass die rechtliche Situation nach Unterzeichnung ausreichend abgesichert ist.

b) In der eigenen Stellungnahme vom 11.07.2016 sei der Gemeinde empfohlen worden, den Hinweis C 17 zu ändern und unter Punkt 14 „Immissionsschutz" aufzunehmen. Damit sei der Hinweis C 14 mit der Überschrift „Immissionsschutz" gemeint gewesen und nicht die Festsetzung A 3. Man bitte die Gemeinde, den letzten Absatz der Festsetzung A 3 wieder unter die Hinweise aufzunehmen, da er nicht dem Charakter einer Festsetzung entspreche.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die hier angeratene Änderung wurde im Rahmen des Planbilligungsbeschlusses des Haupt- und Bauausschusses vom 20.02.2017 bereits vorgenommen.

c) In der Festsetzung A 2.2 könne der zweite Spiegelstrich zu den ausnahmsweise zulässigen Wohnungen entfallen, da die Sicherstellung der Einhaltung der TA Lärm-Werte innerhalb des Gewerbegebietes gemäß des vorletzten Absatzes der Festsetzung A 3 (,,Innerhalb der Gewerbegebiete ist bei der Planung...) erfolge.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Da es sich hierbei um die doppelte Wiedergabe ein und desselben Regelungsinhaltes handelt, sollte die Streichung wie vorgeschlagen redaktionell vorgenommen werden.

d) Die Ergänzung im Umweltbericht gemäß Punkt 5 der eigenen Stellungnahme vom 11.07.2016 sei gemäß der Beschlussfassung noch zu vollziehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Ergänzung wurde im Rahmen des Planbilligungsbeschlusses des Haupt- und Bauausschusses vom 20.02.2017 bereits vorgenommen.


Stellungnahme vom 18.04.2017 (l.A.)

Zur vorgelegten Planfassung würden aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine weiteren Einwendungen, Bedenken und Anregungen geäußert.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.3        Landratsamt Starnberg, Untere Straßenverkehrsbehörde

Stellungnahme vom 13.01.2017 (v.A.)

Nach Durchsicht der neuerlich mit Schreiben vom 22.12.2016 vorgelegten Unterlagen teile man mit, dass hinsichtlich der Planungen in o.g. Verfahren von Seiten der Unteren Straßenverkehrsbehörde keine Bedenken bestünden.
Die Ausgestaltung der konkreten Führung der einzelnen Verkehrsströme und Verkehrsarten sei Gegenstand der späteren Ausführungsplanung sowie von Detailplanungen, bei denen je nach Zuständigkeit ggf. erneut eine Beteiligung der eigenen Behörde erfolgen werde (insbesondere Knotenpunkt Am Römerstein/ Römerstraße).
Lediglich die bereits vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich einer Kontinuität der bereits bestehenden Beschilderung im Bereich zwischen Kreuzungsbereich Am Römerstein/ alte Römerstraße und Gut Hüll sowie weiter in bzw. aus Richtung Gauting solle an dieser Stelle nochmals bekräftigt werden. Es wäre wünschenswert, die derzeitige Bestandsbeschilderung hinsichtlich der Tonnagebeschränkung auf dieser Strecke zu überprüfen und ggf. entsprechend anzupassen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Hierzu wurde bereits ausführlich Stellung genommen, es darf auf die zugehörigen Ausführungen unter Punkt Nr. 1.1.3 der Sitzungsvorlage vom 09.11.2016, behandelt in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 12.12.2016, verwiesen werden.


Stellungnahme vom 06.04.2017 (l.A.)

Nach Durchsicht der mit Schreiben vom 09.03.2017 vorgelegten Planunterlagen würden von Seiten der Unteren Straßenverkehrsbehörde keine neuerlichen Bedenken erhoben. Es werde insoweit auf die bisherigen Stellungnahmen vom 26.06.2016 sowie vom 13.01.2017 verwiesen. Von Seiten des Verkehrsmanagements im Hause, Frau Münster, solle lediglich nachfolgende Anmerkung ergänzt werden:
In Ziffer 7 der Planbegründung werde u.a. auch herausgestellt, dass es neben der Fahrzeugerschließung im westlich der Staatsstraße St 2069 gelegenen Planbereich auch eine davon unabhängige ca. 3 m breite Fuß- und Radwegeverbindung in Ost-West-Richtung geben solle. Diese werde wie auch in der Planzeichnung dargestellt bis an die Römerstraße geführt. Das Verkehrsmanagement bitte, bereits frühzeitig auch die Anbindung an den östlich der Römerstraße bereits bestehenden Wegeverlauf mit in die Planungen einzubeziehen. Man rege daher eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Verkehrsmanagement hinsichtlich der Wegeanbindung sowie hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung und Markierung der Radwegequerung mit der Römerstraße (St 2069) in diesem Bereich an. Selbst mit Blick auf die kurz vor der Realisierung stehende Westumfahrung und bei Inbetriebnahme dieser der Abstufung der heutigen St 2069 zur gemeindlichen Straße bleibe die Römerstraße bei dem prognostizierten weiteren Zuzug und Bevölkerungswachstum in der Gemeinde Gilching auch weiterhin eine Haupterschließung v.a. für den östlichen Gemeindebereich.
Bei zu erwartenden weiterhin vergleichsweise großen Fahrzeugmengen seien Maßnahmen zur Sicherung des Fuß- und Radverkehrs bei Querung der Römerstraße unumgänglich.
Unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung der gemachten Anregungen und Hinweise bestehe grundsätzlich Einvernehmen mit der vorliegenden Planung.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Nachdem der Feststellungsbeschluss für die Verlagerung der St 2069 vorliegt und diese bis zum Jahr 2020 umgesetzt werden soll, ist auch die bauliche Ausgestaltung und Markierung der Radwegequerung über die dann kommunale Straße in diesem Bereich möglich. Dies wird in enger Abstimmung mit dem Verkehrsmanagement im Landratsamt Starnberg erfolgen, ist aber für vorliegendes Bauleitplanverfahren ohne Belang, da die Fläche außerhalb des Plangeltungsbereiches liegt.


1.1.4        Landratsamt Starnberg, Fachbereich Umweltschutz, Untere Bodenbehörde

Stellungnahme vom 21.01.2017 (l.A.)

Zum Verfahren weise man aus bodenschutzrechtlicher Sicht, insbesondere zum Hinweis Ziffer 13 im Bebauungsplan sowie zu den Ausführungen auf Seite 26 in der Begründung, auf Folgendes hin:
Die FI.Nr. 139 Gemarkung Argelsried, die zwar nicht mehr im Bebauungsplanumgriff liege, jedoch als Ausgleichsmaßnahmenfläche vorgesehen sei, sei bekanntlich eine Altlastenverdachtsfläche.
Der aktuelle Sachstand bezüglich der Altlastenverdachtsfläche ist dergestalt, dass noch eine ergänzende Detailuntersuchung (vgl. eigenes Schreiben vom 19.07.2016) notwendig sei. Je nach Ergebnis ergebe sich, ob saniert werden muss. Im Falle eines Sanierungserfordernisses sei voraussichtlich vor einer Sanierung noch eine Sanierungsuntersuchung notwendig. Ein Zeitpunkt, wann die Fläche konkret für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehe, sei daher noch nicht absehbar.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Ergebnis aus der derzeit erfolgenden weiteren Detailuntersuchung bleibt abzuwarten. Ob eine Sanierung und wenn ja, in welchem Umfang erforderlich ist, kann daher derzeit nicht beantwortet werden. Die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen ist erst bei tatsächlichem Eingriff in Grund und Boden vorzunehmen; aufgrund des aktuellen Planungsstadiums besteht demnach kein Zeitdruck.


1.1.5        Landratsamt Starnberg, Gesundheitsamt

Stellungnahme vom 17.03.2017 (l.A.)

Die beiden Ausführungen im eigenen Schreiben vom 20.04.2015 seien als Punkte 11 und 15 in die Hinweise der Satzung übernommen worden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.6        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Stellungnahme vom 04.04.2017 (l.A.)

Der Bebauungsplan solle die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine arrondierende Wohnbebauung und eine gewerbliche Nutzung am südöstlichen Ortsrand von Argelsried schaffen.
Die Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben seien im vorliegenden Verfahrensschritt an das LEP angepasst. Ergänzend weise man darauf hin, dass in Gewerbegebieten durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen sei (vgl. Urteil des VGH vom 14.12.2016, AZ: 15 N 15.1201).
Die Planung stehe den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zum Punkt Vermeidung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen darf auf Festsetzung A 2.2 letzter Absatz verwiesen werden, wonach Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen und die Ausnahmen davon explizit genannt sind: kein isolierter Einzelhandel und nur solcher mit nicht innenstadt- bzw. nahversorgungsrelevanten Waren. Dieserart kann besagten Ansammlungen wirksam vorgebeugt werden.


1.1.7        Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern

Stellungnahme vom 09.03.2017 (l.A.)

Zu dem vorliegendem Bebauungsplan habe man bereits mit Schreiben vom 14.01.2015 luftrechtlich Stellung genommen. Die dort eingebrachten Positionen bestünden weiter fort. Im Übrigen erhebe man keine zusätzlichen Einwendungen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die seinerzeitige Stellungnahme ist in der Sitzungsvorlage vom 24.08.2015 behandelt und die zugehörige Abwägung in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 21.09.2015 beschlossen worden. Der Punkt Fluglärm wurde im Gutachten des Büros S & P berücksichtigt, die Planfestsetzungen und Hinweise wurden angepasst.
Hinsichtlich des Bauschutzbereiches nach § 12 LuftVG konkretisiert die aktuelle Stellungnahme des Einwendungsführers im parallel durchgeführten 2. Teiländerungsverfahren zum Flächennutzungsplan die zulässige Bauhöhe auf 583 m üNN, bis zu der keine gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung benötigt werde. Das Plangebiet liegt auf einer Höhe von 565 m üNN, so dass eine Höhe von baulichen Anlagen von max. 18 m zulässig wäre. Relevanz besitzt dies für Gebäudeteile wie Kamine, die nicht unter die festgesetzten Wandhöhenbeschränkungen für Gebäude bzw. technische Dachaufbauten fallen, aufgrund fehlenden Ausschlusses im BP aber zulässig sind. Daher sollte für diese in Festsetzung A 4.3 in redaktioneller Klarstellung folgender Satz aufgenommen werden: „Kamine sollen eine Höhe von 18 m nicht überschreiten, zum unteren Bemessungspunkt siehe A 4.5. Höhere Anlagen bedürfen einer gutachterlichen Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung (DFS).“
Durch die „Soll“-Regelung bleiben sie weiterhin auch in größerer Höhe zulässig, benötigen dann jedoch besagte gutachtliche Stellungnahme der DFS. Eine Ergänzung der Planbegründung sollte hierzu noch vorgenommen werden.


1.1.8        Staatliches Bauamt Weilheim

Stellungnahme vom 11.01.2017 (v.A.)

Es werden keine weiteren Bedenken erhoben.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Stellungnahme vom 22.03.2017 (l.A.)

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestünden keine Einwände, wenn die nachfolgenden Punkte beachtet werden:
Die Kreuzung des Geh- und Radweges nördlich von GE 1 und GE 6 müsse bei der aktuellen Verkehrsbelastung der St 2069 von über 11000 Kfz/d mit einer Querungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer ausgestattet werden.
Nach Fertigstellung der Umfahrung von Gilching werde der betroffene Straßenzug abgestuft und an die Gemeinde Gilching übergeben. Dadurch werde hier mit einer Verkehrsentlastung gerechnet. Inwieweit hier dann noch eine Querungshilfe notwendig sei, wäre mit dem Landratsamt Starnberg abzustimmen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe zugehörige Ausführungen unter vorstehendem Punkt Nr. 1.1.3 zur Stellungnahme aus der letzten Planauslegung, die dem Einwendungsführer bereits zur Kenntnis gegeben wurde.


1.1.9        Autobahndirektion Südbayern

Stellungnahme vom 17.01.2017 (v.A.)

Das Planvorhaben befinde sich bei Betr.-km 155,000 der Bundesautobahn A96 (Autobahn) in Fahrtrichtung Lindau und habe einen geplanten kürzesten Abstand von ca. 210 m für die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans zum äußeren befestigten Fahrbahnrand des Anschlussstellenastes. Das Planvorhaben befinde sich daher außerhalb der Baubeschränkungszone (100 m-Bereich) gem. § 9 Abs. 2 FStrG. Eine Zustimmung sei daher von eigener Seite nicht erforderlich.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Stellungnahme vom 11.04.2017 (l.A.)

Das Planvorhaben befinde sich bei Betr.-km 155,000 der Bundesautobahn A96 (Autobahn) in Fahrtrichtung Lindau und habe einen geplanten kürzesten Abstand von ca. 210 m für die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans zum äußeren befestigten Fahrbahnrand des Anschlussstellenastes. Das Planvorhaben befinde sich daher außerhalb der Baubeschränkungszone (100 m-Bereich) gem. § 9 Abs. 2 FStrG. Eine Zustimmung sei daher von eigener Seite nicht erforderlich.
Man weise jedoch vorsorglich darauf hin, dass bedingt durch die Entfernung zur Autobahn bei dem ausgewiesenen Gewerbegebiet mit Lärmimmissionen zu rechnen sei. Eventuell erforderliche Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung geltender Grenzwerte nach den entsprechenden Richtlinien seien auf Kosten der Antragsteller vorzunehmen. Gegenüber dem Straßenbaulastträger könnten keine Ansprüche aus Lärm, Verschmutzung oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Punkt Verkehrslärm wurde im Gutachten des Büros S & P berücksichtigt, die Planfestsetzungen und Hinweise wurden angepasst.


1.1.10        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Stellungnahme vom 14.03.2017 (l.A.)

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Man verweise nochmals auf die eigene Stellungnahme im Schreiben vom 03.02.2015 (S2). Bedauerlicherweise sei die im Punkt C 9 gewählte Formulierung zu ungenau. Man bitte folgenden Text in die textlichen Hinweise im Punkt C 9 zu übernehmen:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sei eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der in den Planunterlagen unter C 9 enthaltene Hinweis auf die Pflichten von Bauvorhabensträgern bei Bodeneingriffen nach dem BayDSchG beinhaltet nach Auffassung der Gemeinde eine ausreichende Hinweis- und Anstoßfunktion. Der vom Einwendungsführer vorgeschlagene Passus gibt nur den Gesetzestext wieder. In redaktioneller Korrektur ist im Hinweis C 9 noch „§ 1“ in „Art. 1“ und „DSchG“ in „BayDSchG“ zu ändern.


1.1.11        Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Stellungnahme vom 29.03.2017 (l.A.)

In diesem Verfahren habe man am 24.05.2016 das eigene Einverständnis erteilt. Die zwischenzeitlich in wasserwirtschaftlicher Hinsicht relevanten Bemühungen der Gemeinde zur Erstellung eines Konzepts zur Niederschlagswasserbeseitigung begrüße man, so dass man weiterhin von einer gegebenen Erschließung ausgehe. Zusammenfassend betrachtet bestehe weiterhin Einverständnis.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme zur Prüfung der Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit des Büros BGU, Dres. Schott & Straub GbR, Starnberg liegt i.d.F.v. April 2017 vor. Bei Berücksichtigung der darin genannten Hinweise ist eine gefahrlose Niederschlagswasserbeseitigung im gesamten Plangebiet möglich. Ihr Ergebnis wird noch in die Planbegründung eingearbeitet werden.


1.1.12        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Stellungnahme vom 20.03.2017 (l.A.)

Aus landwirtschaftlicher Sicht:
Aus landwirtschaftlicher Sicht seien keine weiteren Einwendungen vorzutragen. Man verweise auf die eigenen Stellungnahmen vom 04.02.2015, Az. L2.2-46-1675 sowie vom 21.04.2015, Az. L2.2-46-1708.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die bisherigen Stellungnahmen sind in den einzelnen Verfahrensschritten in den Abwägungen behandelt und in den Sitzungen des Haupt- und Bauausschusses beschlossen worden. Die Planfestsetzungen und Hinweise wurden entsprechend angepasst.

Aus forstwirtschaftlicher Sicht:
Bei der Planung seien keine waldrechtlichen Fragen betroffen. Aus Sicht des Bereichs Forsten bestehe Zustimmung.
Da die Fl.Nr. 139 nun außerhalb des Geltungsbereichs liege, befänden sich auch keine Waldflächen unmittelbar an das Verfahrensgebiet angrenzend. Sollte nachträglich doch eine das Waldrecht betreffende Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt werden, sei dazu die eigene Behörde nach Art. 7 BayWaldG erneut zu beteiligen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.13        Kreisbrandinspektion Starnberg

Stellungnahme vom 18.04.2017 (l.A.)

Es wird auf die eigene Stellungnahme vom 29.02.2015 verwiesen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die bisherige Stellungnahme ist im zugehörigen Verfahrensschritt in der Abwägung behandelt und durch den Haupt- und Bauausschusses beschlossen worden. Die Planfestsetzungen und Hinweise wurden entsprechend angepasst.


1.1.14        Handwerkskammer für München und Oberbayern

Stellungnahme vom 18.04.2017 (l.A.)

Die Einwendungsführerin bedankt sich für die nochmalige Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren und hat über die eigenen Stellungnahmen vom Januar 2015 und vom Juni 2016 keine weiteren Anmerkungen zum Verfahren. Die hier vorgebrachten Äußerungen hätten als grundsätzlich noch einmal angeführt zu gelten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die bisherigen Stellungnahmen sind in den einzelnen Verfahrensschritten in den Abwägungen behandelt und in den Sitzungen des Haupt- und Bauausschusses beschlossen worden. Die Planfestsetzungen und Hinweise wurden entsprechend angepasst.


1.1.15        EDMO-Flugbetrieb GmbH

Stellungnahme vom 18.04.2017 (l.A.)

a) Der beabsichtigte Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" weise neben den Gebieten GE 1 - GE 8 auch ein allgemeines Wohngebiet aus. Der Begründung des Bebauungsplans ist allerdings nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde die Ausweisung dieses allgemeinen Wohngebiets nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist.
Unter Nr. 5 der Begründung des Bebauungsplans weise die Gemeinde Gilching ausschließlich daraufhin, dass die unveränderte Nachfrage nach Gewerbegrund in Gilching besteht und dass es erforderlich sei, wie auch die der Begründung beigefügte Alternativenuntersuchung ausweise, im Plangebiet zuzügliche Gewerbeflächen für die Gemeinde Gilching auszuweisen. Wie sich also aus Nr. 5 der Planbegründung ergebe, sei Anlass und Ziel der Planung ausschließlich die Ausweisung eines Gewerbegebietes, nicht aber eines Wohngebietes. Die EDMO-Flugbetrieb GmbH ziehe hieraus den Schluss, dass es einer planungsrechtlichen Begründung, die den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB standhalte, für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in dem Bebauungsplan, der den Titel trage „Gewerbegebiet BAB 96 Nord", nicht gebe. Hieraus ergebe sich die rechtliche Schlussfolgerung, auf die Ausweisung des Gebietes WA im Geltungsbereich des beabsichtigten Gewerbegebietes BAB 96 Nord zu verzichten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der letzte Satz unter Nr. 5 „Anlass und Ziele der Planung“ auf Seite 5 der Begründung lautet:
„Der vorliegende BP ist deshalb darauf ausgerichtet, diesen Bedarf (nach Gewerbegrund) weitestgehend abzudecken, gleichzeitig die Erschließung neu zu ordnen und in Abstimmung mit den bisher erarbeiteten Entwicklungszielen Grünzug und (stark untergeordnet) Wohnbauflächen in die Planung zu integrieren.“
Die Begründung trifft mithin eine Aussage zur WA-Fläche, deren Ausweisung einen flächenmäßig nur sehr geringen Teil des Bebauungsplanes in Anspruch nimmt. Dass neben der Nachfrage nach Gewerbegrund die nach Wohnraum aufgrund des Siedlungsdrucks von der LH München mindestens gleichwertig ist, ist hinreichend bekannt und bedarf hier keiner weiteren Ausführung; die zahlreichen Wohngebietsausweisungen der Gemeinde in den letzten Jahren belegen dies zur Genüge. Die Fläche für WA war bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan i.d.F. vom 25.10.2005 so dargestellt und ist es in der jetzigen 2. Teiländerung des Planes auch weiterhin. Vorliegender Bebauungsplan wird damit aus dem vorbereitenden Bauleitplan entwickelt. Insoweit sollte die Begründung noch geringfügig ergänzt werden.

b) Auch aus den weiteren Ausführungen der Begründung des Bebauungsplans unter Nr. 6 (Städtebauliches Konzept) erschließe sich nicht, aus welchen Gründen die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" erforderlich bzw. gerechtfertigt sein könnte. Nr. 6.1 der Begründung des Bebauungsplans enthalte ausschließlich die Darstellung der Art der baulichen Nutzung für das beabsichtigte WA, gebe aber keinen Hinweis darauf, dass sich das an dieser Stelle geplante WA-Gebiet planerisch in das städtebauliche Konzept des beabsichtigten Gewerbegebietes BAB 96 Nord einfüge oder gar aus bauleitplanerischen Gründen gerechtfertigt sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe vor. Der Regionalplan München setzt die Lärmschutzbereiche u.a. für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen fest. In seiner Begründung heißt es unter Nr. 6 Fluglärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung:
„Ausgehend von den vielfach gesundheitsbeeinträchtigenden Auswirkungen des Fluglärms auf die Bevölkerung ist durch die Ausweisung von Lärmschutzbereichen die künftige Siedlungsentwicklung so zu lenken, dass nicht neue Siedlungsgebiete und somit zusätzliche Einwohner von Fluglärm betroffen werden. Die durch Fluglärm beeinträchtigten Siedlungsräume können durch Maßnahmen zur Lenkung der Bauleitplanung wirksam begrenzt werden. Dies entspricht den Raumordnungsgrundsätzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG, Art. 2 Nr. 11 BayLplG und den Erfordernissen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 4 und Abs. 6 BauGB). Unter diesen Voraussetzungen werden im Regionalplan München gemeindeübergreifende Lärmschutzbereiche zur Lenkung der Bauleitplanung in den vom Fluglärm betroffenen Bereichen und die in ihnen noch zulässige, nach dem Maß der Lärmbeeinträchtigung abgestufte bauliche Nutzung festgesetzt. Bestehendes Baurecht bleibt unberührt.“
Bei den darin angesprochenen „neuen Siedlungsgebieten“ kann es sich nur um besonders schützenswerte handeln, wozu ein regelmäßig selbst emittierendes Gewerbegebiet nicht zählt. Inwieweit nun ein einzelnes WA-Grundstück mit einer Größe von ca. 1.500 m² für ausschließlich eine Hausgruppe, das ersichtlich der Arrondierung des bestehenden Ortsrandes dient und zwischen dem Baubestand und einer Erschließungsstraße geplant ist, ein neues Siedlungsgebiet eröffnet, dass die Belange der Einwendungsführerin in relevantem Umfang berühren kann, wird nicht näher dargelegt.

c) Die Begründung des Bebauungsplans unter Nr. 9 (Immissionsschutz) stelle folgendes fest: ,,Als Immissionen für das Neubaugebiet sind der Fluglärm (die Startachse des Sonderflughafens Oberpfaffenhofens führt direkt über das Gebiet) und die Auswirkungen der St 2068 und St 2069 sowie der BAB 96 zu nennen".
ca) Wie mit diesen Immissionen in Bezug auf die Festsetzung des Gebietes WA in dem beabsichtigten Gewerbegebiet BAB 96 Nord zum Ziel der Konfliktbewältigung umgegangen werden soll, ergebe sich jedoch aus Nr. 9 der Begründung des Bebauungsplans nicht. Die Ausführungen der Begründung des Bebauungsplans behandelten dieses Problem überhaupt nicht.
cb) Nr. 9 der Begründung des Bebauungsplans verweise auf das Gutachten des Büros Lärmschutzberatung Steger & Partner GmbH, München, Bericht Nr. 4500/B1/mec vom 13. April 2016, das mit Datum vom 27. Oktober 2016 (4500/L 1/hu) angepasst worden sei. Welcher Art diese Anpassung sei, ergebe sich aus den Ausführungen unter Nr. 9 der Begründung des Bebauungsplans nicht. Die Begründung zitiere unter Nr. 9 (Immissionsschutz) der Begründung des Bebauungsplans die Ergebnisse dieses Gutachtens. Zu den Ergebnissen dieses Gutachtens zähle offensichtlich nicht die Bewältigung der Lärmauswirkungen, die von dem Betrieb des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen und der St 2068, der St 2069 und der BAB 96 ausgehen.
cc) Aufschluss hierüber verschaffe auch nicht der dem Bebauungsplan beigefügte Umweltbericht. Der Umweltbericht verweise unter Nr. 2.6 (Schutzgut Mensch) auf das Schallschutzgutachten des Büros Steger & Partner vom 13. April 2016. Offensichtlich sei die „Anpassung" dieses Gutachtens an den Stand Oktober 2016 vom Umweltbericht nicht berücksichtigt worden.
Unter Nr. 2.6 führe der Umweltbericht aus, dass „durch Anordnung der geplanten gewerblichen Gebäude zwischen bestehenden Wohngebäuden und Geräuschquellen sowie durch Lärmkontingentierung der geplanten Gewerbebetriebe negative Auswirkungen des Vorhabens durch Lärm vermieden werden können". Dies lasse keine Berücksichtigung der tatsächlichen und plangegebenen Vorbelastung mit Flug- bzw. Straßenlärm in Bezug auf das beabsichtigte Allgemeine Wohngebiet erkennen.
cd) Der Umweltbericht verweise darauf, dass der Satzungstext Maßnahmen zum baulichen Schallschutz festgesetzt habe, um einerseits den in Gewerbegebieten allgemein zulässigen gewerblichen Geräuschimmissionen und andererseits der hohen Geräuschbelastung des gesamten Geltungsbereichs in Verbindung mit einwirkendem Fluglärm Rechnung zu tragen. Diese Ausführungen ließen nicht erkennen, nach welchen Maßgaben lärmphysikalischer Art die dem Plangeber aufgegebene Konfliktbewältigung der tatsächlich und plangegebenen Lärmvorbelastung, auch durch den vom Sonderflughafen Oberpfaffenhofen ausgehenden Fluglärm, in Bezug auf die Ausweisung des im Bebauungsplan vorgesehenen Allgemeinen Wohngebiets erfolgt sei. Die EDMO-Flugbetrieb GmbH rüge erneut, dass ihr weder das Gutachten des Büros Steger vom 13. April 2016 noch dessen Anpassung am 27. Oktober 2016, wie jedoch von ihr erbeten, zur Stellungnahme und Überprüfung zugeleitet worden sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Wie bereits in vorangehender Abwägung im Verfahren dargelegt, liegen die der Gemeinde vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegungen zur Einsichtnahme aus, worauf in den zugehörigen ortsüblichen Bekanntmachungen jeweils hingewiesen wird. Auf ein Übersenden von Gutachten o.ä. – wie gefordert – besteht kein Rechtsanspruch.
Das Büro S & P nimmt zu den vorgetragenen Punkten wie folgt Stellung:
Die auf das Planungsgebiet einwirkenden Verkehrsgeräuschimmissionen wurden in Abschnitt 4 der schalltechnischen Untersuchung vom 13.04.2016 ausführlich behandelt. Auf die einwirkenden Fluglärmgeräusche des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen wurde in Abschnitt 5 der Untersuchung eingegangen. Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz insbesondere auch im geplanten allgemeinen Wohngebiet ergeben sich aus der Addition der maßgeblichen Außenlärmpegel der einzelnen Geräuscharten (Gewerbegeräusche, Straßenverkehrsgeräusche und Fluggeräusche). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an den baulichen Schallschutz wurden in Form resultierender Schalldämm-Maße in die Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Hierdurch wurde auch den einwirkenden Geräuschimmissionen des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen auf das geplante allgemeine Wohngebiet ausreichend Rechnung getragen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass durch das geplante allgemeine Wohngebiet im Westen des Geltungsbereiches keine Wohnbaufläche näher an den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen heranrückt als insbesondere die bisherigen Siedlungsbereiche z. B. von Neugilching. Eine Planungsänderung ist daher auf Basis der Einwendungen der Einwendungsführerin vorliegend nicht veranlasst.

d) Unter 2.6 (Schutzgut Mensch) stelle der Umweltbericht in der Beschreibung und in der Bewertung fest, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Zone Ca des Fluglärmschutzbereichs Sonderflughafen Oberpfaffenhofen mit einem fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegel von mehr als 62-67 dB(A) liege.
da) In diesem Zusammenhang (Bewertung) referiere der Umweltbericht, dass Wohnflächenausweisungen lediglich zur Abrundung der vorhandenen Wohnbebauung möglich seien.
Ausführungen dazu, aus welchen Gründen es sich bei dem beabsichtigten WA-Gebiet im Rahmen des Gewerbegebietes BAB 96 Nord um eine Abrundung der bestehenden Wohnbebauung handele, fehlten in der Begründung des Bebauungsplans. Eine Abrundung liege auch nicht vor. Durch das geplante Wohngebiet werde die durch die vorhandene Wohnbebauung nach Westen gezogene Grenze der Bebauung weiter nach Westen in den bisherigen Außenbereich hineinverschoben. Insoweit könne von einer Abrundung keine Rede sein; es handele sich der Sache nach vielmehr um eine, vor den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB auch nicht gerechtfertigte, erhebliche Ausweitung des vorhandenen Bestandes an Wohnbebauung. Dies widerspreche den Vorgaben des Regionalplans.
db) Des Weiteren zitiere der Umweltbericht unter Nr. 2.6 (Schutzgut Mensch/ Bewertung), dass nach den Festsetzungen des Regionalplans Abweichungen in der Zone C im Einzelfall dann zulässig seien, wenn sichergestellt sei, dass die Lärmbelästigungen nicht mehr auftreten. Hierzu führe die Begründung des Bebauungsplans überhaupt nichts aus; hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Planverfasser auch gar nicht darauf berufe, dass es sich bei der vorgesehenen Erweiterung des vorhandenen Wohnbestandes um eine Abweichung im Einzelfall handele.
Im Übrigen könne die Zulässigkeit einer Abweichung von den Vorgaben des Regionalplans auch nicht mit den im Satzungstext des beabsichtigten Bebauungsplans vorgesehenen Festsetzungen für das Dämmmaß von Wohngebäuden begründet werden. Eine Abweichung wäre nur dann zulässig, wenn (an der Quelle) die Lärmbelastungen nicht mehr aufträten, nicht aber, wenn die vorhandenen Lärmbelastungen ausschließlich im Rauminneren durch die im Satzungstext vorgesehenen Schutzmaßnahmen vermindert werden sollen. Die Lärmbelastungen in den Freiflächen des Allgemeinen Wohngebietes bestünden unvermindert fort.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe vor.

e) Nach allem halte die EDMO-Flugbetrieb GmbH die von ihr vorgelegten Stellungnahmen vom 27. April 2015 und vom 27. Juni 2016, die sie im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange vorgelegt hat, aufrecht und beantrage, die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" zu streichen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die genannten Stellungnahmen sind im bisherigen Verfahren gehört und ausführlich abgewogen worden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Lärmschutzproblematik einschl. Fluglärm gutachterlich bewertet wurde, die Ergebnisse daraus Eingang in die Planunterlagen fanden und die Regierung von Oberbayern als hierfür relevante Trägerin öffentlicher Belange sowohl seitens der höheren Landesplanungsbehörde als auch des Luftamtes Südbayern keine Einwände gegen vorliegende Planung vorgebracht hat. Zu erwähnen bleibt, dass derzeit eine Abschaffung der Lärmschutzzonen für den Sonderflughafen diskutiert wird.


1.1.16        AWISTA

Stellungnahme vom 06.04.2017 (l.A.)

Um eine ordnungsgemäße und dauerhafte Abfallentsorgung durch dreiachsige Abfallsammelfahrzeuge zu gewährleisten, bitte man darum, nachfolgende Anmerkungen zu beachten:
Die Straßen seien so zu gestalten, dass in den Kurvenbereichen die Schleppkurven von dreiachsigen Abfallsammelfahrzeugen berücksichtigt werden.
Es sei darauf zu achten, dass eine lichte Durchfahrtshöhe von 4 m zzgl. Sicherheitsabstand eingehalten werde. Dächer, Baumäste, Straßenlaternen usw. dürften nicht in das Lichtraumprofil der Abfallsammelfahrzeuge ragen (Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen, BGl 5104).
Weiterhin werde angeregt, unter C Hinweise den Textinhalt „Die Bereitstellung aller Abfallbehälter im Holsystem muss am nächsten befahrbaren öffentlichen Verkehrsraum erfolgen." zu berücksichtigen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Straßendetailplanung kann erst nach Fertigstellung des BP erfolgen. Dabei sind die Anregungen des Einwendungsführers zu berücksichtigen und mit ihm abzustimmen. Die Dimensionierung der öffentlichen Verkehrsfläche in der Planzeichnung des BP ist aber bereits so erfolgt, dass auch die Kurvenbereiche durch dreiachsige Lkw befahrbar sind. Der vorgeschlagene Hinweis sollte in den Plan noch redaktionell mit aufgenommen werden.


1.1.17        Amperverband Eichenau

Stellungnahme vom 11.04.2017 (l.A.)

Man habe bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung öffentlicher Stellen zum Bauleitverfahren die Möglichkeit zu Stellungnahmen am 05.02.2015/ 14.06.2016 wahrnehmen können. Diese bedürften für die nun vorliegende Fassung des Bebauungsplans vom 20.02.2017 keiner weiteren Ausführungen von eigener Seite hinsichtlich der abwassertechnischen Erschließung des Gewerbegebietes.
Man bedanke sich für die Einladung zur Teilnahme an der Wiederholung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet BAB 96 Nord" und teile abschließend mit, dass die erforderliche Kanalnetzerweiterung im eigenen Bauprogramm für 2017 enthalten sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.18        Energie Südbayern GmbH

Stellungnahme vom 03.04.2017 (l.A.)

Im Bereich des Bebauungsplanes befinde sich eine Erdgas-Mitteldruckleitung der Energienetze Bayern/ Energie Südbayern.
Einen Übersichtslageplan habe man beigefügt (liegt der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Man bitte um Beachtung:
Leitungstrassen seien von Bebauungen und Baumbepflanzung freizuhalten.
Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssten die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalteten, dass genügend Abstand zu den eigenen Versorgungsleitungen eingehalten werde oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich seien.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme war mit diesem Inhalt bereits Abwägungsgegenstand im Verfahren, wurde durch den Haupt- und Bauausschuss beschlossen und die Planunterlagen wurden entsprechend angepasst


1.1.19        Bayernwerk AG

Stellungnahme vom 04.04.2017 (l.A.)

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befänden sich 20 kV- und Niederspannungsanlagen. Deren Bestand, die Sicherheit und der Betrieb dürften nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls sei eine Umverlegung notwendig.
Für das neu zu erschließende Gewerbegebiet sei, je nach Leistungsbedarf der zu erwartenden Gebäude, für deren künftige Stromversorgung die Errichtung von Trafostationen an geeigneter Stelle erforderlich. Ergänzend dazu seien Mittelspannungskabel, Niederspannungskabel als Netz-bzw. Hausanschluss sowie Straßenbeleuchtungskabel zu verlegen.
Man habe den Bebauungsplan ohne Einwände zur Kenntnis genommen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


1.1.20        Deutsche Telekom Technik GmbH

Stellungnahme vom 12.04.2017 (l.A.)

Zur erneuten Auslegung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet BAB 96 Nord für den Bereich nördlich der Lindauer Autobahn, Gemarkung Argelsried beziehe man sich auf die eigene Rückäußerung vom 16.01.2015. Diese Stellungnahme (mit Anlagen) gelte unverändert weiter.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die genannte Stellungnahme war Abwägungs- und Beschlussgegenstand in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 21.09.2015. Das Ergebnis daraus wurde der Einwendungsführerin mitgeteilt.


1.2        Bürger und Sonstige:

ANMERKUNG: Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 25.04.2017 zur allgemeinen Zugänglichmachung von öffentlichen Sitzungsvorlagen bereits deutlich vorab zum Sitzungstermin, können Stellungnahmen von Bürgern und Sonstigen in den Abwägungen zu Bauleitplanverfahren nicht mehr wie üblich mit Namensnennung, sondern nur noch anonymisiert wiedergegeben werden; auch auf eine Beifügung von von diesen in Einwendungsschreiben mitübersandten Anlagen wird daher weitestgehend verzichtet (die Einsichtnahme durch die Gemeinderäte bei der Verwaltung bleibt davon unberührt). Eine räumliche und sachliche Zuordnung der Anregungen durch das Gremium kann dadurch erschwert werden. Es wird seitens der Verwaltung um Kenntnisnahme für dieses und alle weiteren Bauleitplanverfahren gebeten.

1.2.1        Kanzlei Rechtsanwälte Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner PartmbB, München in Vertretung für Herrn und Frau A sowie Frau B, Herrn und Frau C sowie Herrn und Frau D, alle wohnhaft im Ortsteil Argelsried

Stellungnahme vom 04.04.2017 (v.A.)

Zu den Einwendungen im Einzelnen:
a) Die eigenen Mandanten hielten weiterhin an den anlässlich der Auslegung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erhobenen Einwendungen zu der im Rahmen der Gewerbegebietsausweisung gewissermaßen vorweggenommenen Festlegung des künftigen Trassenverlaufs der vorläufig im Norden des Plangebiets endenden „Erschließungsstraße" fest, die bei Fortführung in Richtung Norden ausweislich der Einwendungsbehandlung in der Sitzung am 12.12.2016 der Entlastung der Römerstraße/ Am Römerstein dienen solle.

aa) Mit der geplanten Anbindung der Erschließungsstraße an die Herbststraße stelle sich die spätere Weiterführung der künftigen Entlastungsstrasse in Richtung Norden hin zur Landsberger Straße keineswegs als eine „aktuell nicht näher konkretisierbare Straßentrasse" dar (siehe gemeindliches Mitteilungsschreiben über das Ergebnis der Einwendungsbehandlung vom 12.12.2016, zu Ziff. 2). Wie sich aus der parallelen Überarbeitung des Flächennutzungsplans zeige, wolle die Gemeinde planerisch ganz bewusst die künftige, nach Norden weiterzuführende (Entlastungs-)Straße inmitten des (erweiterten) Wohngebiets realisieren.
Bereits aus den Planungsentscheidungen der Gemeinde auf der Planungsebene des Flächennutzungsplans werde deutlich, dass im Rahmen der derzeitigen Gewerbegebietsausweisung, die den „Auftakt" einer abschnittweisen Überplanung des südlichen Ortsrands des Ortsteils Argelsried bilde (siehe Begründung zur 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans, zu 5. Städtebauliches Konzept), gerade nicht nur eine bloße „Erschließungsstraße" festgesetzt werde. Vielmehr solle im Vorgriff auf die Ausweisung der sich in Richtung Nordwesten anschließenden Wohnbauflächen bereits die Trassenführung der künftigen Verbindungsstraße mit Entlastungsfunktion festgelegt werden.
Betrachte man die in der Gemeinderatssitzung am 06.12.2016 beschlossene 2. Teiländerung des Flächennutzungsplans, so liege die Vermutung nahe, dass das Motiv der Aufspaltung der ursprünglich in einem Bebauungsplan verfolgten Gesamtplanung für den Ortsteil Argelsried in Teilbebauungspläne GE, Flächen für Entsorgung und WA auch darin liege, sich der für die Planung einer Entlastungsstraße notwendigen Abwägungsentscheidungen, insbesondere der erforderlichen Prüfung von die Wohnbebauung weniger belastenden Trassenalternativen zu entziehen.
Es verbleibe daher weiterhin bei dem Einwand, dass sich die Gemeinde durch die Aufspaltung der Planung nicht den erforderlichen Abwägungsentscheidungen zu den Folgewirkungen der „Erschließungsstraße" bei Weiterführung in Richtung Norden unter Heranführung an die Wohngrundstücke der eigenen Mandanten entziehen könne.
Die Planung mit einer an der Herbststraße vorläufig endenden Erschließungsstraße weise eine über das Plangebiet „GE" hinausgreifende Planungsentscheidung insbesondere in verkehrlicher Hinsicht auf. Mit den Folgewirkungen dieser Planung auf die Wohngrundstücke der eigenen Mandantschaft habe sich die Gemeinde daher auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung durch den Fluglärm (Lage innerhalb der Fluglärmzone) und der künftigen Belastung durch die  angrenzende Gewerbegebietsausweisung auseinanderzusetzen. Die erforderliche Auseinandersetzung mit den verkehrlichen Auswirkungen bei Fortführung der „Erschließungsstraße" nach Norden stelle sich auch nicht „rein hypothetisch" dar, wie in der gemeindlichen Beschlussfassung vom 12.12.2016 behauptet. Aus einer Vielzahl jüngerer Planungsentscheidungen lägen der Gemeinde bereits ausreichende Ermittlungen/ Daten zu dem Verkehrsaufkommen und der Verkehrszusammensetzung im Gemeindegebiet vor, die schon aktuell eine ausreichende Abschätzung ermöglichten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
In nochmaliger Erläuterung bleibt festzuhalten, dass der genaue Trassenverlauf der geplanten Verbindungsstraße zwischen dem GE am südlichen Ortseingang und der Landsberger Straße für den Teil nördlich der Herbststraße erst nach Errichtung der Gilchinger Westumfahrung und nach Überplanung der im Flächennutzungsplan schraffiert dargestellten Bauflächen mit Grünflächen durchsetzt festgelegt werden kann. Die Funktion der angedachten Verbindungsstraße liegt u.a. in der Entlastung der Römerstraße/ Am Römerstein und soll zudem in das künftige Wohngebiet integriert werden. Nach Widmung der Westumgehung als Staatsstraße kann die Römerstraße/ Am Römerstein zur Ortsstraße herabgestuft und der gesamte Ortsteil Argelsried städtebaulich aufgewertet werden. Hierfür bedarf es aber noch sogenannter „Vorbereitender Untersuchungen“ und eventuell die Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes nach BauGB. Auch ein städtebaulicher Wettbewerb wäre für den vom Einwendungsführer angesprochenen Bereich denkbar, um hier alternative Planungen einschließlich Erschließung abwägen und werten zu können. Der Verlauf und vor allem die Ausbaudimensionierung (inkl. aktiver Schallschutzmaßnahmen) der Verbindungsstraße ist mithin abhängig von Quantität und Qualität des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf der Römerstraße/ Am Römerstein als Ortsstraße und der städtebaulichen Gestaltung des neuen Wohnumfeldes in Argelsried. Die künftig noch zu planende Verbindungsstraße ist in das künftige Wohngebiet zu integrieren. Sicherlich erfordert dies noch konzeptioneller Abstimmungen, ermöglicht aber andererseits eine Ausbildung der Verbindungsstraße als öffentlichen Raum, der auch hohe Aufenthaltsqualitäten besitzen kann. Der vorgesehene Nord-Süd-Grünzug mit übergeordneter Bedeutung soll damit unbeeinträchtigt bleiben und so dem Wohle der jetzigen und künftigen Argelsrieder Bevölkerung dienen. Daher bedarf der Bereich zwischen Herbststraße und Landsberger Straße noch vieler eingehender Planungsüberlegungen, welche nicht nur durch die konkrete Festlegung eines Straßenbaukörpers definiert werden können. Diese unterschiedlichen Planungskonzeptionen können derzeit noch zu keinem Abschluss gebracht werden. Deshalb war es konsequent, den Planungsbereich nördlich der Herbststraße vom jetzt zu planenden Gewerbegebiet mit eigenständiger Erschließung abzuspalten. Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher nicht gesehen werden, dass die Planung mit einer an der Herbststraße vorläufig endenden Erschließungsstraße eine über das Plangebiet „GE" hinausgreifende Planungsentscheidung insbesondere in verkehrlicher Hinsicht aufweise. Folgewirkungen dieser Planung auf die Wohngrundstücke der Mandantschaft der Einwendungsführerin sind auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung durch den Fluglärm (Lage innerhalb der Fluglärmzone) und der künftigen Belastung durch die angrenzende Gewerbegebietsausweisung nicht erkennbar. Dies wird auch durch das Immissionsgutachten des Büros S & P einschließlich seiner Anpassung bestätigt. In diesem Zusammenhang ist der Gemeinde durchaus bewusst, dass im Fall einer Fortführung der Straße Beeinträchtigungen der Einwendungsführer nicht auszuschließen sind. Es wird dann Aufgabe dieser weiterführenden Bauleitplanung sein, diese Konflikte zu bewältigen. Maßstab sind dabei die notwendig einzuhaltenden Immissionsrichtwerte. Ergänzend wird auch noch einmal darauf aufmerksam gemacht, dass der Gemeinde durchaus bewusst ist, dass auch vorliegende Planung trotz der vorgenommenen Lärmschutzmaßnahmen die Grundstückssituation der Einwendungsführer nachteilig beeinflusst. Es ist aber durch die Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte eingehalten werden, sodass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Einwendungsführer drohen. Eine zusätzliche Lärmbeaufschlagung, die für die Grundstücke der Einwender durch vorliegende Planung eintreten kann, ist daher aus Sicht der Gemeinde hinnehmbar.
Der weiterhin erhobene Vorwurf der fehlenden Konfliktbewältigung wird deshalb erneut zurückgewiesen. Die Zufahrt aus dem Gewerbegebiet in die Herbststraße endet momentan in der Herbststraße, nichts anderes setzt vorliegender BP fest. Diese Zufahrt stellt nur eine sekundäre Erschließung des Gewerbegebietes in einen bestehenden Straßenbaukörper dar, die Haupterschließung an das örtliche und überörtliche Straßennetz erfolgt über den geplanten Kreisverkehr. Dies ist bedarfsweise durch verkehrsordnungsrechtliche Beschilderungen z.B. für den Schwerlastverkehr steuerbar. Auch der ursprünglich für das Gebiet im Flächennutzungsplan vorgesehene Einzelhandel mit oftmals hoher MIV-Belastung wird entfallen.

ab) Die Notwendigkeit, dass gerade bei abschnittweisen Überplanungen verkehrliche Auswirkungen, die Teil einer – wenn auch schrittweise zur Umsetzung anstehenden – Gesamtplanung sind, bei den einzelnen Planungsschritten zu berücksichtigen seien, ergebe sich auch aus der jüngeren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.04.2016, Az. 9 N 13.1408, juris.
In dieser Normenkontrollentscheidung habe der neunte Senat des BayVGH für die dort streitgegenständliche abschnittsweise Planung (Planung in Bauabschnitten) festgestellt, dass auch für die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Wohnanwesen eine Abschätzung der zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung zu erfolgen habe. Lärmschutzbelange seien grundsätzlich schon dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteige. Dies gelte auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs.
Bereits infolge der Anbindung der neuen „Erschließungsstraße" des Gewerbegebiets an die Herbststraße im Norden sei für die Wohngrundstücke der eigenen Mandanten nicht nur mit einem nur geringen Lärmzuwachs zu rechnen. Denn es könne nicht angenommen werden, dass der Ziel- und Quellverkehr zu und von dem neuen Gewerbegebiet künftig ausschließlich über den im Ortseingang neu geplanten Verkehrskreisel abgewickelt werde. Werde auch die an die Erschließungsstraße des Gewerbegebiets künftig angebundene Herbststraße als An- und Abfahrt genutzt, trete eine planbedingte, unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsbewegungen nicht nur geringfügige Verkehrsmehrbelastung ein.
Eine Verkehrsuntersuchung über die mögliche verkehrliche Belastung durch die Ausweisung von Gewerbeflächen im Anschluss an das Wohngebiet mit Anbindung an die Herbststraße sei bislang von der Gemeinde weder in Auftrag gegeben worden noch der vorliegenden Planung zugrunde gelegt. Abwägungsfehlerhaft, weil unter Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB seien die zu berücksichtigenden Lärmschutzbelange daher bislang mit der Erwägung vernachlässigt worden, dass die Zufahrt aus dem Gewerbegebiet „momentan in der Herbststraße" ende, die Haupterschließung des Gewerbegebiets über den geplanten Kreisverkehr erfolge und die Weiterführung der Erschließungsstraße nach Norden sich derzeit nicht stelle (vgl. Einwendungsbehandlung vom 12.12.2016).
Nicht nachvollziehbar sei zudem die Auffassung der Gemeinde, dass die Ermittlung einer lmmissionsbelastung bei Weiterführung der Erschließungsstraße nach Norden „nicht seriös" bzw. ,,rein hypothetisch" sei. Dass die verkehrlichen Auswirkungen auf die Wohngrundstücke der eigenen Mandanten bei Weiterführung der Erschließungsstraße nach Norden in Richtung Landsberger Straße nicht prognostizierbar wären, stehe bereits entgegen, dass ausreichende Verkehrszahlen und Verkehrsuntersuchungen im Zuge der Planung der Westumfahrung und auch zur „Gilchinger Glatze" vorlägen. Ferner lägen Verkehrszahlen für die Staatsstraße Römerstraße vor, anhand derer sich bei Realisierung einer künftigen Entlastungsstraße die Verkehrsverteilung und damit die Verkehrs(mehr)belastung für die Wohnbebauung am derzeitigen Siedlungsabschluss in Argelsried ausreichend prognostizieren lasse.
Es werde daher weiterhin an der Forderung festgehalten, zum einen die Auswirkungen der bereits im Gewerbegebiet angelegten Trassenführung für die benachbarte Wohnbebauung in verkehrlicher Hinsicht zu untersuchen. Des Weiteren seien in die planerischen Abwägungen auch Planungs- und Trassenalternativen mit einzustellen. Einzustellen sei insbesondere, dass im Westen des derzeitigen Planumgriffs des Gewerbegebiets zwischen dem Gewerbegebiet und den künftigen Flächen für Abfallentsorgung eine Trasse für eine künftig nach Norden bis zur Landsberger Straße reichende Straßenverbindung festgesetzt werden könne, die die Wohnbebauung nicht bzw. weit weniger belasten würde.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Gemeinde strebt für den Bereich zwischen der Herbststraße bis zur Landberger Straße eine Gesamtplanung an, welche noch eingehender städtebaulicher Untersuchungen bedarf. Wie zuvor dargestellt, ist dabei auch der bereits bebaute Bereich östlich der im Flächennutzungsplan schraffiert dargestellten Bauflächen mit Grünflächen durchsetzt zu betrachten und steht nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem jetzt beplanten Bereich des Gewerbegebietes. Deshalb kann nicht von einer abschnittsweisen Überplanung gesprochen werden, weil sich die Zusammenhänge städtebaulich nicht unmittelbar ergeben. Neben den Erschließungsfunktionen in diesem derzeit nicht beplanten Bereich sind auch die Grünvernetzungen und Grünstrukturen bis zum geplanten örtlichen Grünzug noch eingehend zu untersuchen.
Bezüglich des Einwandes, dass bereits infolge der Anbindung der neuen „Erschließungsstraße" des Gewerbegebiets an die Herbststraße im Norden für die Wohngrundstücke der eigenen Mandanten nicht nur mit einem nur geringen Lärmzuwachs zu rechnen sei, wird mitgeteilt, dass sogar Gegenteiliges nach Umsetzung der Planung eintreten wird. Ziel- und Quellverkehr aus der sog. Waldkolonie mit rund 5.000 Einwohnern wird künftig nicht mehr über den Argelsrieder Weg und die Herbststraße mit unübersichtlicher Kreuzung an der derzeitigen Staatsstraße führen, sondern über die neue Verbindungsstraße und das Gewerbegebiet mit Kreisverkehr umgelenkt. Dies führt dann zu einer Verkehrsminderbelastung an den bestehenden Wohngrundstücken der Mandantschaft der Einwendungsführerin und trägt so erheblich zur Entlastung der Herbststraße bei. Darüber hinaus können bedarfsweise verkehrsordnungsrechtliche Beschilderungen z.B. für den Schwerlastverkehr noch zusätzliche Anordnungen getroffen werden. Das derzeitige Planungskonzept wird die Anlieger der Herbststraße von überflüssigem MIV entlasten und damit zu einem besseren und gesunden Wohnumfeld beitragen. Für die weiteren städtebaulichen Planungen in Argelsried sind nach Verlagerung der Staatsstraße so genannte „Vorbereitende Untersuchungen“ notwendig, um damit ein geordnetes städtebauliches Planungskonzept zu erreichen. In Bezug auf die zitierte Entscheidung des 9. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird mitgeteilt, dass die dort entschiedene Sachverhaltskonstellation nicht mit der vorliegenden vergleichbar ist. Der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil festgestellte Abwägungsfehler bezog sich auf eine Lärmerhöhung eines gesamten Plangebiets an einer entfernten Stelle einer Zufahrtsstraße. Aus diesem Urteil ergibt sich gerade nicht, dass die Verkehrs- und Lärmauswirkungen zukünftiger Planungsschritte, deren Inhalt gegenwärtig noch keineswegs absehbar ist, ermittelt und berücksichtigt werden müssten.

b) Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 09.05.2016, wie er der Auslegung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB zugrunde gelegen habe, habe für die Gewerbeflächen GE 6, GE 7 und GE 8, die zu den Wohngrundstücken der eigenen Mandanten nächstgelegen seien, noch Immissionskontingente von 48 dB(A) tagsüber und 33 dB(A) nachts vorgesehen. Auf der Grundlage des derzeit ausliegenden Gutachtens des Büros Steger & Partner vom 27.10.2016 sollten den Gewerbeflächen GE 6, GE 7 und GE 8 nunmehr Immissionskontingente von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zugeteilt werden. Begründet werde die Vergabe höherer Kontingente damit, dass das derzeitige Geräuschimmissions- und Immissionsverhalten des Autohauses Hörmann auf FI.Nr. 120/2 (= GE1) näher untersucht worden sei.
Die noch nach dem Bebauungsplanentwurf vom 09.05.2016 der Gewerbefläche GE01 zugewiesene Immissionskontingentierung von 65,7 dB(A) tags und 50,7 dB(A) nachts beruhte offenkundig auf der Genehmigungslage des Autohauses Hörmann.
Der derzeit ausliegende Festsetzungsvorschlag mit einem geänderten (erheblich reduzierten) Kontingent für das Autohaus mit 56 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts sowie erhöhten Kontingenten für Gewerbeflächen im Westen basiere nach dem gutachterlichen Schreiben vom 27.10.2016 dagegen offenkundig nur auf der „Bereitschaft" des Betriebsinhabers, auf einen Teil des ihm zugestandenen Immissions- und Emissionsverhalten zu verzichten. Anhand des ausliegenden Gutachtens gehe jedoch nicht hervor, dass diese Bereitschaft auch „gesichert" sei, welche es rechtfertigen würde, im Rahmen der planerischen Festsetzung abweichend von der Genehmigungssituation und der Vorbelastung eine veränderte Aufteilung der Kontingente vorzunehmen, die dazu führe, dass auf die Gewerbeflächen GE 6 bis GE 8 Kontingente mit Werten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts verteilt werden könnten.
In der gutachterlichen Stellungnahme vom 27.10.2016 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im derzeit geltenden Genehmigungsbescheid für das Autohaus Hörmann noch die Zulässigkeit der Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte im nordwestlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet verankert sei. Gesicherte Annahmen, dass sich das genehmigte Immissionsverhalten dahin ändere, dass Lärmkontingente „frei werden", die auf die den Wohngrundstücken der eigenen Mandanten am nächsten gelegenen Gewerbeflächen verteilt und dort höhere Immissionswerte ausgeschöpft werden könnten, seien nicht beschrieben.
Der abgeänderten Immissionskontingentierung und der Erhöhung der Lärmkontingente insbesondere für die Gewerbeflächen GE 6, GE 7 und GE 8 werde daher entgegengehalten, dass die Kontingentierung nicht auf gesicherten Annahmen beruhe. Bei Ausschöpfung der geplanten, mit Planentwurf vom 12.12.2016 geänderten Immissionsrichtwerten sei zu befürchten, dass die Lärmkontingentierung keinen ausreichenden Schutz für die Wohnbebauung vor Lärm durch das heranrückende Gewerbegebiet biete.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Zwischen der Gemeinde als planender Behörde, den Eigentümern des Autohauses als bescheidmäßig Begünstigte sowie dem Landratsamt Starnberg als Genehmigungsbehörde wurde ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der einen Verzicht auf die über die im Bebauungsplan festgesetzten Geräuschemissionskontingente hinausgehenden Rechte zur Geräuschemission und Geräuschimmission aus den bisherigen Genehmigungsbescheiden des Autohauses fixiert. Insofern ist die rechtliche Situation vor Rechtskraft des Bebauungsplanes ausreichend abgesichert. Eine Änderung der Festsetzungen ist somit diesbezüglich ebenfalls nicht veranlasst.
In Bezug auf eine Zusatzbelastung der Einwendungsführer durch die Ansiedlung eines Gewer-begebiets gegenüber der bisherigen Situation wird auf vorstehende Ausführungen (Abwägung zu aa) verwiesen.


1.2.2        Herr und Frau F, wohnhaft im Ortsteil Argelsried

Stellungnahme vom 16.01.2017 (v.A.)

Im Bebauungsplan BAB 96 Nord sei auf der Flurnummer 117 angrenzend zum eigenen landwirtschaftlich genutzte Grundstück FI.Nr. 116 eine Eingrünung bestehend aus Bäumen sowie Sträuchern als Sichtschutz und Ausgleichsfläche geplant. Die Ausgleichsflächen und deren Bepflanzung seien so vorzunehmen, dass das Nachbargrundstücke FI.Nr. 116 nicht nachhaltig in seiner Nutzung beeinträchtigt werde (Wurzelwachstum, Verschattung und Gefahr durch überhängenden Äste). Dies solle durch angemessene bzw. durch Einhaltung der vorgeschriebenen Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze erfolgen. Ein Überwachsen der Grundstücksgrenzen sei durch geeignete Pflegemaßnahmen zu verhindern (z.B. regelmäßiger Rückschnitt). Außerdem sei auf ungehinderte Zufahrtsmöglichkeiten zur Fläche zu achten (landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu 3,5 m Außenbreite).
Oben genanntes gelte für die FI.Nr. 146, deren Abgrenzung zum Gewerbegebiet durch Baumpflanzungen erfolge. Hier sei insbesondere auf den Erhalt der Zufahrt angrenzend zur derzeitigen FI.Nr. 129/4 auf die St 2069 zu achten. Verkehrsflächen seien im Allgemeinen so zu gestalten, dass anliegende Grundstücke in ihrer Erreichbarkeit (auch für land- und forstwirtschaftliche Maschinen) nicht benachteiligt und beeinträchtigt würden. Hierbei sei besonders auf die geplante Verkehrsführung der Römerstraße hinzuweisen. Durch die einer Einbahnstraßenregelung gleichkommende Verkehrsführung seien die Einfahrten zu FI.Nr 3 (landwirtschaftliche Halle) sowie FI.Nr. 95 (öffentlicher Weg, damit auch Zufahrt Stallgebäude FI.Nr. 3) und Zufahrt FI.Nr. 81 kaum mehr nutzbar, was zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung führe. Zudem müsse dann auf die stark befahrene St 2069 ausgewichen werden, die an der Engstelle auf Höhe der Einmündung Herbststraße äußerst unübersichtlich und mit landwirtschaftlichem Gerät nur schwer passierbar sei, insbesondere bei entgegenkommendem Schwerverkehr.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Vermeidung einer gegenseitigen Beeinträchtigung durch Grundstücksnutzungen verschiedener Eigentümer ergibt sich bereits aus dem Zivilrecht und regelt sich nach dem BGB. Die Planfestsetzungen stehen dem für die angesprochenen, angrenzenden Gemeindegrundstücke nicht entgegen. Die Gemeinde wird im Rahmen der Realisierung des BP auf eine Nichtbeeinträchtigung von Nachbargrund achten, erwartet sich dies im umgekehrten Falle aber ebenso.
Im BP ist die genannte, einer Einbahnstraßenregelung gleichkommende Verkehrsführung nicht festgesetzt. Die Einfahrten zu FI.Nr 3 (landwirtschaftliche Halle) sowie FI.Nr. 95 (öffentlicher Weg, damit auch Zufahrt Stallgebäude FI.Nr. 3) und Zufahrt FI.Nr. 81 liegen außerhalb des BP-Instruktionsbereiches und sind nach wie vor nutzbar; eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung ist mit der Umsetzung des BP nicht gegeben. Die derzeit stark befahrene St 2069 wird nach der baldigen Errichtung der Westumfahrung (Planfeststellungsbeschluss liegt vor) in ihrer Bedeutung als Ortsstraße abgestuft werden. Dann können Engstellen auf Höhe der Einmündung zur Herbststraße, welche derzeit äußerst unübersichtlich sind, anders gelöst werden. Großes landwirtschaftliches Gerät kann über den im BP festgesetzten Kreisverkehr wesentlich besser und sicherer geführt werden, als über die derzeit enge Einmündung im Bereich der Herbststraße. Insofern stellen die Planungen eine wesentliche Verbesserung der verkehrlichen Erschließung mit landwirtschaftlichem Gerät für die Einwendungsführer dar.

Für die Grundstücke FI.Nr. 8/4, 8/5, 8/6 und 8/7 sei durch die zusätzliche Lärmemissionskontingentierung für GE1 sowie die Lärmemissionskontingentierung der restlichen GE ein erhöhter Lärmeintrag anzunehmen, wodurch der Grundstückswert ebenso wie die Nutzung zur Wohnbebauung nachhaltig beeinträchtigt sei.
Man halte die in den Festsetzungen Ziffer A.3 vorgesehenen Regelungen zur Kontingentierung der Geräuschemissionen insgesamt für unzulässig, ungenügend und unverständlich, was die Berechnung der zulässigen Immissionskontingente betreffe. Festsetzungen eines Bebauungsplans müssten aus sich heraus verständlich sein. Die zur Berechnung genannte Formel sei nicht nachvollziehbar. Es könne nicht angehen, dass der von einem Bebauungsplan Betroffene erst einen Sachverständigen heranziehen müsse, um eine Formel zu verstehen und diese für seine Interessen zu beurteilen. Es fehle daher an einer hinreichenden Bestimmtheit.
Man halte die Festsetzung, dass das Emissionskontingent nicht zeitgleich von mehreren Anlagen oder Betrieben in Anspruch genommen werden könne, für unzulässig. Die Einwendungsführer vertreten die Meinung, dass das dafür vorgesehene Instrumentarium (Dienstbarkeit oder öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht Gegenstand einer Festsetzung sein könne. Die Festsetzungen müssten so klar und eindeutig sein, dass kein weiteres Verhalten der Betriebe, die sich ansiedeln dürften, maßgeblich sei, ob das festgesetzte Immissionskontingent eingehalten werde. Mit diesen Festsetzungen und auch mit der Festsetzung, dass mit dem Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung ein schalltechnischer Nachweis vorzulegen sei, werde der Lärmkonflikt planungsrechtlich nicht gelöst. Das Problem werde vielmehr unzulässigerweise in das folgende Baugenehmigungsverfahren verlagert."

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Büro S & P empfiehlt hierzu folgende Abwägung:
Bislang wurde den Betreibern des Autohauses auf Basis der geltenden Genehmigungsbescheide das Recht zugestanden, beim Betrieb ihres Autohauses an den maßgeblichen Immissionsorten des nördlich hiervon gelegenen allgemeinen Wohngebietes die dort geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) auszuschöpfen. Die Erhöhung der Geräuschemissionskontingente für einige Gewerbeflächen war nur möglich, nachdem mit den Betreibern des Autohauses und dem Landratsamt Starnberg ein städtebaulicher Vertrag dahingehend erzielt werden konnte, dass zukünftig vonseiten des Autohauses das Recht zur Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte nicht mehr in vollem Umfang wahrgenommen wird.
Durch diesen frei werdenden Immissionsspielraum ist gewährleistet, dass zukünftig auch im Zusammenwirken mit den neu geplanten gewerblich genutzten Flächen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Anwesen der Einwendungsführer eingehalten werden. Diese werden somit zukünftig aus Sicht des Schallimmissionsschutzes nicht schlechter gestellt, als in der gegenwärtigen Situation. Eine Änderung der Festsetzung zur Geräuschemissionskontingentierung ist daher nicht veranlasst.
Die Festsetzungen zu den Geräuschemissionskontingenten sind insbesondere, da das anzuwendende Berechnungsverfahren in Details festgesetzt wird, weder unzulässig noch ungenügend. Im Zuge des späteren Genehmigungsverfahrens zur Ansiedelung einzelner Betriebe ist ohnehin im Regelfall die Einschaltung eines Schallschutzgutachters erforderlich, für den die vorgenommenen Festsetzungen zur Umsetzung der Geräuschemissionskontingentierung im Genehmigungsverfahren verständlich sind. Aus diesen Berechnungen im Genehmigungsverfahren ergeben sich dann auch unmittelbar Auflagen und Nebenbestimmungen für die einzelnen Betriebe, die sicherstellen, dass im tatsächlichen Betrieb auch die festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden. Hierdurch wird langfristig sichergestellt, dass keine schalltechnischen Konflikte hinsichtlich der gewerblichen Geräuschimmissionen an den Anwesen der Einwendungsführer auftreten.

Durch das Gewerbegebiet komme es zu erhöhtem Verkehrsaufkommen, was wiederum zu erhöhter Lärm und Schadstoffimmission in die genannten Grundstücke führe.
Das geplante Biomasse-Heizwerk (Standort im Bebauungsplan nicht näher definiert) sei so auszuführen, dass es weder zu einem erhöhten Lärmeintrag noch zu einem erhöhten Schadstoffeintrag in die umliegenden Grundstücke komme.
Es sei auch angezeigt, dass die eigene Tochter, die Wohnbaugrundstücke besitze, FI.Nr. 8/5 und 8/6 die von dieser Lärmregelung betroffen seien, dieselben Einwendungen erhebe.

Das im künftigen Gewerbegebiet induzierte Verkehrsaufkommen fand im Immissionsschutzgutachten Berücksichtigung. Im Zusammenwirken aller gewerblichen Geräuschemittenten werden danach keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche an schützenswerter Bebauung eintreten können. Erhöhte Schadstoffimmissionen und Schadstoffeinträge aufgrund des Verkehres im Gewerbegebiet sind nicht zu erwarten. Ergänzend ist auf die anzunehmend positiven Auswirkungen auf die genannten Grundstücke bei baldiger Realisierung der Westumfahrung als Staatstraße in kommunaler Sonderbaulast zu verweisen.
Das geplante Heizwerk (Biomasse oder Gas) wird so ausgeführt werden, dass es zu keinem erhöhten Lärm- oder Schadstoffeintrag in die umliegenden Grundstücke kommen kann.


Stellungnahme vom 18.04.2017 (l.A.)

Da die eigenen Anliegen aus dem vorherigen Schreiben, Auslegung vom 29.12.2016 bis 16.01.2017, in keiner Weise berücksichtigt worden seien, bringe man sie erneut vor.
Im Bebauungsplan BAB 96 Nord sei auf der Flurnummer 117 angrenzend zum eigenen landwirtschaftlich genutzten Grundstück FI.Nr. 116 eine Eingrünung bestehend aus Bäumen sowie Sträuchern als Sichtschutz und Ausgleichsfläche geplant. Die Ausgleichsflächen und deren Bepflanzung seien so vorzunehmen, dass das Nachbargrundstücke FI.Nr. 116 nicht nachhaltig in seiner Nutzung beeinträchtigt werde (Wurzelwachstum, Verschattung und Gefahr durch überhängenden Äste). Dies solle durch angemessene bzw. durch Einhaltung der vorgeschriebenen Pflanzabstände zur Grundstücksgrenze erfolgen. Ein Überwachsen der Grundstücksgrenzen sei durch geeignete Pflegemaßnahmen zu verhindern (z.B. regelmäßiger Rückschnitt). Außerdem sei auf ungehinderte Zufahrtsmöglichkeiten zur Fläche zu achten (landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu 3,5 m Außenbreite).
Oben genanntes gelte für die FI.Nr. 146, deren Abgrenzung zum Gewerbegebiet durch Baumpflanzungen erfolge. Hier sei insbesondere auf den Erhalt der Zufahrt angrenzend zur derzeitigen FI.Nr. 129/4 auf die St 2069 zu achten. Verkehrsflächen seien im Allgemeinen so zu gestalten, dass anliegende Grundstücke in ihrer Erreichbarkeit (auch für land- und forstwirtschaftliche Maschinen) nicht benachteiligt und beeinträchtigt werden. Hierbei sei besonders auf die geplante Verkehrsführung der Römerstraße hinzuweisen. Durch die einer Einbahnstraßenregelung gleich  kommende Verkehrsführung sind die Einfahrten zu FI.Nr 3 (landwirtschaftliche Halle) sowie FI.Nr. 95 (öffentlicher Weg, damit auch Zufahrt Stallgebäude FI.Nr. 3) und Zufahrt FI.Nr. 81 Scherbaum) kaum mehr nutzbar, was zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung führe. Zudem müsse dann auf die stark befahrene St 2069 ausgewichen werden, die an der Engstelle auf Höhe der Einmündung Herbststraße äußerst unübersichtlich und mit landwirtschaftlichem Gerät nur schwer passierbar sei, insbesondere bei entgegenkommendem Schwerverkehr.
Für die Grundstücke FI.Nr. 8/4, 8/5, 8/6 und 8/7 sei durch die zusätzliche Lärmemissionskontingentierung für GE1 sowie die Lärmemissionskontingentierung der restlichen GE ein erhöhter Lärmeintrag anzunehmen, wodurch der Grundstückswert ebenso wie die Nutzung zur Wohnbebauung nachhaltig beeinträchtigt sei. Durch das Gewerbegebiet komme es zu erhöhtem Verkehrsaufkommen, was wiederum zu erhöhter Lärm- und Schadstoffimmission in die genannten Grundstücke führe.
Das geplante Biomasse-Heizwerk (Standort im Bebauungsplan nicht näher definiert) sei so auszuführen, dass es weder zu einem erhöhten Lärmeintrag noch zu einem erhöhten Schadstoffeintrag in die umliegenden Grundstücke komme.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Siehe voranstehende Abwägung zu denselben Einwendungsführern.


1.2.3        Herr und Frau G, wohnhaft im Ortsteil Argelsried

Stellungnahme vom 16.01.2017 (v.A.)

Es wird für das erfolgte freundliche Gespräch gedankt. Man lege zur Änderung der ursprünglichen Satzung zum Bebauungsplan Gewerbegebiet BAB 96 Nord, insbesondere der Erhöhung der Emissionskontingente zu GE 1, GE 2, GE 3, GE 4, GE 5, GE 6, GE 7, GE 8 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung ein:
Die deutliche Anhebung der Emissionskontingente wirke sich nachteilig auf die Lebensqualität und Gesundheit aus.
Der Grundstückswert werde dadurch reduziert.
Da man durch die Einflugschneise des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen ohnehin schon belastet sei, wäre eine zusätzliche Lärmerhöhung unzumutbar.
Einer ursprünglich geplanten Geräuschemission von 48 dB(A) tagsüber und 33 dB(A) nachts an die an Wohngebiete angrenzenden Gewerbegebiete sei eher akzeptabel.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Büro S & P empfiehlt hierzu folgende Abwägung:
Bislang wurde den Betreibern des Autohauses auf Basis der geltenden Genehmigungsbescheide das Recht zugestanden, beim Betrieb ihres Autohauses an den maßgeblichen Immissionsorten des nördlich hiervon gelegenen allgemeinen Wohngebietes die dort geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) auszuschöpfen. Die Erhöhung der Geräuschemissionskontingente für einige Gewerbeflächen war nur möglich, nachdem mit den Betreibern des Autohauses und dem Landratsamt Starnberg ein städtebaulicher Vertrag dahingehend erzielt werden konnte, dass zukünftig vonseiten des Autohauses das Recht zur Ausschöpfung der Immissionsrichtwerte nicht mehr in vollem Umfang wahrgenommen wird.
Durch diesen frei werdenden Immissionsspielraum ist gewährleistet, dass zukünftig auch im Zusammenwirken mit den neu geplanten gewerblich genutzten Flächen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Anwesen der Einwendungsführer eingehalten werden. Diese werden somit zukünftig aus Sicht des Schallimmissionsschutzes nicht schlechter gestellt, als in der gegenwärtigen Situation. Eine Änderung der Festsetzung zur Geräuschemissionskontingentierung ist daher nicht veranlasst. Dabei ist der Gemeinde bewusst, dass auch Lärmerhöhungen unterhalb der für Immissionsorte geltenden Lärmricht- und Grenzwerte abwägungsrelevant sind. Die mit der planeinhergehende Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation für betroffene Grundstücke außerhalb des Plangebiets wird aber unter Berücksichtigung der festgestellten Einhaltung der Lärmricht- und Grenzwerte in der städtebaulichen Erforderlichkeit des Plangebiets als hinnehmbar und zumutbar betrachtet.


Stellungnahme vom 12.04.2017 (l.A.) – das Anschreiben wurde von mehreren Nachbarn mit unterzeichnet

Man lege erneut Einspruch gegen die festgesetzten Lärmemissionswerte zu o.g. geplanten Gewerbegebiet ein.
Eine Nachbesserung der Lärmemissionen (Artikel von Hr. Max Huber – Anm.: liegt als Auszug der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden) konnte man leider nicht feststellen. Die Emissionswerte für das Gewerbegebiet GE 1 – GE 8 seien nach wie vor bei den Werten GE 1: 56 dB(A) tagsüber, 40 dB(A) nachts, GE 2, GE 3, GE 6, GE 7, GE 8 bei 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts, GE 4 und GE 5 bei 63 dB(A) tagsüber und 48 dB(A) nachts.
Man fordere die Einhaltung der ursprünglich geplanten Werte: GE 1: tagsüber 56/ nachts 40 dB(A), GE 2, GE 3, GE 6, GE 7, GE 8: tagsüber 48/ nachts 33 dB(A), GE 4, GE 5: tagsüber 50/ nachts 35 dB(A).

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Das Büro S & P empfiehlt hierzu folgende Abwägung:
Durch vertraglich abgesicherten Verzicht des Autohauses auf einen Teil des ihm bislang in den rechtsgültigen Genehmigungsbescheiden zugesicherten Emissionsverhaltens ist sichergestellt, dass auch nach der Anhebung der Emissionskontingente in den von den Einwendungsführern genannten Flächen die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete an den maßgeblichen Immissionsorten im nördlich gelegenen allgemeinen Wohngebiet eingehalten werden. Eine Anpassung der Planung ist diesbezüglich nicht erforderlich.
Ergänzend ist anzumerken, dass der von den Einwendungsführern zitierte Presseartikel nicht von dem darin genannten Gemeindemitarbeiter verfasst wurde.


1.2.4        Herr und Frau H, wohnhaft im Ortsteil Argelsried

Stellungnahme vom 16.01.2016 – wohl 16.01.2017 gemeint, da am 17.01.2017 bei der Gemeinde eingegangen – (v.A.)

Mit folgender Begründung lege man fristgerechten Einspruch zur Änderung der ursprünglichen Satzung zum Bebauungsplan ein:
Die deutliche Erhöhung der Emissionskontingente zu GE 1, GE 2, GE 3, GE 4, GE 6, GE 7 und GE 8 mindere die eigene Lebensqualität, eliminiere den Erholungsfaktor vom Berufsstress und wirke sich negativ auf die Entwicklung und Entfaltung der eigenen Kinder aus. An Lärm könne man sich nicht gewöhnen, er schade der eigenen Gesundheit.
Zudem schmälerten die angehobenen Emissionsgrenzen den Wert der eigenen Immobilie in einer Höhe, die man nicht bereit sei zu tragen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG betrachte man als angebracht.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Aufgrund des gleichgelagerten Inhalts siehe zugehörige Ausführungen unter dem ersten Abwägungsvorschlag unter vorstehendem Punkt Nr. 1.2.3.
Ergänzend: Bereits der rechtswirksame – aktuell durch die 2. Teiländerung überarbeitete – Flächennutzungsplan von 2005 sieht an dieser Stelle des Gemeindegebietes die Nutzungsart Gewerbegebiet vor. Solange nach dessen Umsetzung die von ihm ausgehenden Emissionen die Grenzwerte der TA Lärm für eine angrenzende WA-Nutzung nicht überschreiten, kann keine vermeintliche Wertminderung von Wohngrundstücken begründet werden.
Weiterhin wurde im Rahmen der Aufstellung des BP ein umfassender Umweltbericht erstellt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Dies ist bei diesem Bauleitplanverfahren nicht der Fall.


1.2.5        Familie I, wohnhaft im Ortsteil Argelsried

Stellungnahme vom 16.01.2016 – wohl 16.01.2017 gemeint, da am 17.01.2017 bei der Gemeinde eingegangen – (v.A.)

Man lege fristgerecht Einspruch gegen die oben genannte Änderung der Satzung BAB 96 Nord mit folgender Begründung ein:
Durch die Erhöhung der Emissionskontingente zu GE 1, GE 2, GE 3, GE 4, GE 5, GE 6, GE 7 und GE 8 würden die eigenen Ruhe- und Erholungsbedürfnisse empfindlich gestört. Zudem mindere es erheblich die eigene Lebensqualität. Hinzu komme die eventuelle negative Entfaltung und Entwicklung der eigenen Kinder durch den erhöhten Lärmpegel. Die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Umweltbundesamtes (UBA) für einen optimalen Gesundheitsschutz lägen bei Mittelungspegeln von 40dB/A (nachts) bzw. 50 dB/A (tags), welche extrem überschritten würden.
Außerdem werde sich der Wert des eigenen Grundstücks inklusive Immobilie durch die Erhöhung der Emissionskontingente erheblich senken.
Die Gemeinde erkenne aus dem Schreiben, dass die Erhöhung der Emissionskontingente die eigenen Interessen erheblich beeinträchtigten. Man bitte daher, die alten Emissionskontingentwerte beizubehalten.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Aufgrund des gleichgelagerten Inhalts siehe zugehörige Ausführungen unter den vorstehenden Punkten Nrn. 1.2.3 und 1.2.4.


1.2.6        Frau J, wohnhaft in Gilching

Stellungnahme vom 14.01.2017 (v.A.)

Die Einwendungsführerin danke für die ausführliche Antwort auf die eigenen Einwände während der öffentlichen Auslegung und die Zusendung des derzeit ausliegenden Bebauungsplans. Sie sei durchaus enttäuscht, dass die eigenen Einwände praktisch nicht berücksichtigt worden seien. Trotzdem möchte sie sie nochmals vorbringen:
a) Weiterhin sei sie prinzipiell gegen die Umwandlung von landwirtschaftlicher Fläche in bebaute Fläche. Dies führe zu einer weiteren Flächenversiegelung. Laut Bodenschutzprogramm Bayern 2006 solle die Flächeninanspruchnahme deutlich reduziert werden. Die Ausweisung neuer Gewerbe- und Wohngebiete und der Bau neuer Straßen laufe hier komplett entgegen. Daher solle der Bebauungsplan komplett gestoppt werden.
Das Land Bayern liege in der Umfunktionierung von Natur und landwirtschaftlichen Grund zu Siedlungen, Gewerbegebieten und Straßen weit vorne. Täglich würden mehr als 13 ha Boden geopfert. (Siehe Artikel vom 11.01.2017 im Starnberger Merkur).
Gilching sei bereits die am dichtesten besiedelte Gemeinde im Landkreis und man mache damit weiter. Gleichzeitig lehne sich die Gemeinde gegen das geplante Gautinger Gewerbegebiet auf, das an der Gilchinger Ortsgrenze geplant werden solle, weil es die eigenen Erholungsräume zerstöre. Aber man mache es ihnen doch vor und nähme sich selbst so jegliche Grundlage zur Gegenargumentation.
Im Artikel vom 11.01.2016 (2017 gemeint?) im Starnberger Merkur werde Herr Bürgermeister Walter mit den Worten zitiert: ,,Eigentlich wollen wir gar nicht mehr wachsen" (der Artikel liegt dem Anschreiben in Kopie bei, liegt somit der Verwaltung vor und kann dort eingesehen werden). Gleichzeitig werde die weitere Bebauung für dieses Gewerbegebiet und auch für die Gilchinger Glatze mit Hochdruck vorangetrieben. Das sei doch absolut widersprüchlich.
Natürlich sei es sinnvoll, wenn möglichst viele Bürger im Ort Beschäftigung fänden. Aber man habe schon 3 Gewerbegebiete im Ort. Das Gewerbegebiet Süd auf der anderen Seite der Autobahn sei noch nicht annähernd voll ausgebaut. Jede Menge Flächen lägen brach und seien nicht bebaut. Zuerst solle doch dieses Potential ausgeschöpft werden.
Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht gestoppt werde, folgten folgende Einwände zum ausgelegten Entwurf:

b) Die Straße zwischen GE 6 und GE7 bzw. zwischen WA und GE8 solle südwestlich an GE7 und GE8 vorbeigeführt werden.
Natürlich sei die Weiterführung der Verbindungsstraße zwischen Gewerbegebiet und Landsberger Straße nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans. Aber im Flächennutzungsplan sei diese Straße bereits weiterführend geradeaus eingezeichnet. Ein nicht ungeschickter Schachzug sei es gewesen, die Weiterführung dieser Straße aus dem Bebauungsplan herauszunehmen. So habe man keine Möglichkeit, das Gesamtkonzept zu überblicken und dagegen Einwände vorzubringen. Noch sei die Verbindungsstraße ja nicht Bestandteil des Bebauungsplans, aber der Anfang werde angelegt. Bei der nächsten Teilbeplanung werde es heißen, der Anfang der Straße sei bereits angelegt, dagegen sei nichts mehr zu machen.
Der Verkehr auf dieser Straße werde enorm sein. Nicht nur der ganze Verkehr zum Gewerbegebiet und zum geplanten Wertstoffhof werde über diese Straße laufen. Auch die Bewohner Neu-Gilchings und die der neu zu bebauenden Gilchinger Glatze würden diese Straße nutzen, wenn sie Richtung Starnberg oder Autobahn führen.
Die Wohnbebauung auf Fl.Nr. 142/1 könne gedreht werden und von der Herbststraße aus erschlossen werden. Eine neue Straße hierfür wäre dann nicht notwendig.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zunächst darf für alle folgenden Abwägungsblöcke auf die zugehörigen Ausführungen der Verwaltung unter Nr. 1.2.4 aus der Sitzungsvorlage vom 09.11.2016 (behandelt in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses vom 12.12.2016) zur öffentlichen Auslegung verwiesen werden. Sie gelten insofern unverändert fort. Alle hier folgenden Abwägungen erfolgen mithin in Ergänzung und dienen der Klarstellung.
Die Gründe der Gemeinde für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes sind den Ausführungen der Planbegründung entnehmbar, die der Einwendungsführerin i.d.F.v. 20.02.2017 vorliegt. Auch hierauf wird verwiesen.
Eine Änderung der Trassenführung, wie von der Einwendungsführerin angeregt, würde in den im Rahmenplan zur so genannten Gilchinger Glatze dargestellten Grünzug führen. Gerade im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden und unter Erhalt wichtiger Grünzüge verbietet die vorgeschlagene Verschiebung der Trasse. Im übrigen wird der Einwand zurückgewiesen, dass es ein nicht ungeschickter Schachzug gewesen sei, die Weiterführung dieser Straße aus dem BP herauszunehmen. Der genaue Trassenverlauf der geplanten Verbindungsstraße zwischen dem GE am südlichen Ortseingang und der Landsberger Straße für den Teil nördlich der Herbststraße kann erst nach Errichtung der Gilchinger Westumfahrung und nach Überplanung der im Flächennutzungsplan schraffiert dargestellten Bauflächen mit Grünflächen durchsetzt festgelegt werden. Die Funktion der angedachten Verbindungsstraße liegt u.a. in der Entlastung der Römerstraße/ Am Römerstein und soll zudem in das künftige Wohngebiet integriert werden. Nach Widmung der Westumgehung als Staatsstraße kann die Römerstraße/ Am Römerstein zur Ortsstraße herabgestuft werden und der gesamte Ortsteil Argelsried städtebaulich aufgewertet werden. Hierfür bedarf es aber noch so genannter „Vorbereitender Untersuchungen“ und eventuell der Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes nach BauGB. Auch ein städtebaulicher Wettbewerb wäre für den von der Einwendungsführerin angesprochenen Bereich denkbar, um hier alternative Planungen einschließlich Erschließung abwägen und werten zu können. Der Verlauf und vor allem die Ausbaudimensionierung (inkl. aktiver Schallschutzmaßnahmen) der Verbindungsstraße ist mithin abhängig von Quantität und Qualität des zukünftigen Verkehrsaufkommens auf der Römerstraße/ Am Römerstein als Ortsstraße und der städtebaulichen Gestaltung des neuen Wohnumfeldes in Argelsried. Die künftig noch zu planende Verbindungsstraße ist in das künftige Wohngebiet zu integrieren. Sicherlich erfordert dies noch konzeptionelle Abstimmungen, ermöglicht aber andererseits eine Ausbildung der Verbindungsstraße als öffentlichen Raum, der auch hohe Aufenthaltsqualitäten besitzen kann. Der vorgesehene Nord-Süd-Grünzug mit übergeordneter Bedeutung soll damit unbeeinträchtigt bleiben und so dem Wohle der jetzigen und künftigen Argelsrieder Bevölkerung dienen. Daher bedarf der Bereich zwischen Herbststraße und Landsberger Straße noch vieler Planungsüberlegungen, welche nicht nur durch die konkrete Festlegung eines Straßenbaukörpers definiert werden können. Diese unterschiedlichen Planungskonzeptionen können derzeit noch zu keinem Abschluss gebracht werden. Deshalb war es konsequent, den Gemeindebereich nördlich der Herbststraße vom jetzt zu planenden Gewerbegebiet mit eigenständiger Erschließung zu separieren.
Die im BP festgesetzte WA-Bebauung ist nach Westen optimal situiert. Eine Drehung sowie eine Erschließung über die Herbststraße kommt daher nicht in Betracht.

c) Die neue Bebauung solle sich an die bestehende Bebauung anpassen.
Für die WA-Bebauung auf Fl.Nr. 142/1 sei eine Wandhöhe von 6,5 m bis zur Dachkante geplant. Viel höher, als die Wandhöhen der bestehenden Häuser. Die Wandhöhe der angrenzenden Bestandsbebauung (129, 129/7, 129/6, 129/3, 13/27, 13/1, 13/2, 13/4, 13/3) betrage zwischen ca. 4m und 4,38 m. Eine Wandhöhe von 6,5 m sei also um ca. 2/3 höher als die bestehende Bebauung.
Die Bebauung des Gebietes möge bereits 1995 ermöglicht worden sein, aber die Neubauten auf  den Grundstücken 13/1 und 13/2 seien erst 2012 bzw. 2013 genehmigt worden und hier wäre der Siedlungsdruck schon genauso hoch wie heute gewesen, aber trotzdem hätte nur eine Wandhöhe von 4,38 m gebaut werden dürfen.
Natürlich böten Quergiebel und Gauben eine größere Fläche in Sachen Wärmeverlusten, aber die Dämmstoffe seien heute sehr gut, so dass auch so energieeffizientes Bauen möglich sei.
Deshalb solle die Wandhöhe auf 4,38 m für die WA-Bebauung begrenzt und Dachneigungen von 30° bis 45° mit Gauben, Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten sollten zugelassen werden. Die Erhöhung der Dachneigung müsse auf jeden Fall entsprechend mit der Reduzierung der Wandhöhen einhergehen.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Die im BP festgesetzte max. Wandhöhe von 6,50 m lässt eine zweigeschossige und ausgewogene Wohnbebauung zu. Flächen für Wohnbauland sind in der Gemeinde Gilching sehr knapp geworden, weshalb schon aus diesem Grund eine geringfügig höhere Bebauung als der bisherige Bestand gerechtfertigt ist. Die Gemeinde Gilching strebt zudem aus nachhaltigen und energetischen Gründen kompakte Gebäudeformen an. Dachgauben, Zwerchgiebel und Dacheinschnitte sind hier kontraproduktiv, da sie die Dach- als Wärmeabgabefläche deutlich vergrößern, weshalb sie hier ausdrücklich nicht zugelassen werden. Die gemeindliche Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben ließe solche ohnehin erst ab einer Dachneigung von 32° zu, was auch in den BP-Festsetzungen stets Niederschlag findet. Ziel der Festsetzung ist ein kompakter Baukörper mit einer max. Wandhöhe von 6,50 m und einer Dachneigung von 5 – 25°, welcher möglichst viel Wohnraum schafft, Raum für privates Grün zulässt und sich städtebaulich in die Umgebung integriert.

d) Da die Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 139 außerhalb des Bebauungsplans liege, sei für die Einwendungsführerin nicht mehr ersichtlich, ob dies nicht die gleiche Fläche sei, wo im ganz ursprünglichen Bebauungsplan der Wertstoffhof geplant gewesen sei.

Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Eine Teilfläche der Fl.Nr. 139 wird im Süden für das Wertstoffzentrum Berücksichtigung finden, wie dies die 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes vorsieht. Der weitaus größere Teil im Norden dient künftig als Ausgleichsfläche.


2.        Sollte die zum Urteil des BayVGH vom 28.07.2016, Az. 1 N 13.2678 anhängige Revision zu dem Ergebnis führen, dass die Festsetzung von Lärmkontingenten, wie sie vorliegender BP enthält, unzulässig ist, bestünde die Gefahr, dass der Plan auch in seinen übrigen Festsetzun-gen mit obsolet werden könnte. Es wird daher klargestellt, dass vorliegender BP den planerischen Willen der Gemeinde im Sinne der städtebaulichen Ordnung und Gestaltung wiedergibt und er auch ohne Lärmkontingentsfestsetzungen in der übrigen Fassung so beschlossen worden wäre. Im Rahmen der Veräußerung der Grundstücke werden vertragliche Regelungen zur Einhaltung der (möglicherweise nicht festsetzbaren) Lärmkontingente vorgenommen und dinglich gesichert. Ergänzend können in Baugenehmigungsbescheiden entsprechende Immissionsschutzauflagen festgesetzt werden. Damit ist eine Konfliktbewältigung der Lärmsituation auch außerhalb von BP-Festsetzungen im nachfolgenden Vollzug des BP sichergestellt.

Finanzielle Auswirkungen

Gesamtkosten der Maßnahmen
Beschaffungs-/ Herstellungskosten
EUR
Jährliche Folgekosten/-lasten
EUR

Veranschlagung im Verwaltungshaushalt
 

im Vermögenshaushalt
 
im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Haushaltsansatz

Haushaltsstelle


Deckungsvorschlag (Finanzierung):

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 02./ 30.05.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen. Den Ausführungen unter Nr. 2 wird gefolgt.

1.2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 20.02.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Februar 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

1.3        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die parallel durchgeführte 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes durch das Landratsamt Starnberg genehmigt worden ist.

Beschluss

Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 02./ 30.05.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Bestandteil der Beschlussfassung):

1.1        Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen. Den Ausführungen unter Nr. 2 wird gefolgt.

1.2        Der Bebauungsplanentwurf i.d.F.v. 20.02.2017 (inkl. dessen Begründung i.d.F.v. Februar 2017) ist im Sinne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fassung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.

1.3        Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan dann auszufertigen und in Kraft zu setzen, wenn die parallel durchgeführte 2. Teiländerung des Flächennutzungsplanes durch das Landratsamt Starnberg genehmigt worden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Datenstand vom 23.01.2018 13:25 Uhr