Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Talhofstraße“.
Gem. Bebauungsplan ist für das Grundstück Gutenbergstr. 5 eine Nutzung als Gewerbe nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Hiernach sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke zulässig.
Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen werden.
Beantragt wird die Nutzungsänderung im 2. OG von zwei Büroeinheiten zu einer außerklinischen Intensivpflegeeinrichtung.
Gem. Betriebsbeschreibung sollen hierbei 6 Patienten 24 Stunden rund um die Uhr mit schweren neurologischen Defiziten, Wachkoma-Patienten sowie Patienten mit Heimbeatmung, welche auf eine langfristige oder dauerhafte Pflege angewiesen sind, versorgt werden.
Als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kann ein Pflegeheim in einem Gewerbegebiet nur zulässig sein, wenn es gebietsverträglich ist. Gewerbegebiete dienen in erster Linie jedoch der Unterbringung von gewerblichen Betrieben.
Da die beantragte außerklinische Intensivpflege gem. Betriebsbeschreibung auf eine langfristige bzw. dauerhafte Pflege ausgerichtet ist, kommt dies einer wohnähnlichen Nutzung gleich. Auch muss die Auswirkung des in der Umgebung vorhandenen lärmproduzierenden Gewerbes entsprechend berücksichtigt werden.
Aus diesem Grund ist die beantragte Nutzung nicht mit dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets verträglich.