2. Teiländerung des Bebauungsplanes "Dornier-Siedlung“; betreffend das Grundstück Flurnummer: 1619/18, Gemarkung Gilching; Abwägung der während des Verfahrensschrittes der öffentlichen Auslegung gem. § 13 a i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB vorgebrachten Anregungen; Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 15.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 15.01.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Planunterlagen zur 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung“ betref-fend das Grundstück Flurnummer 1619/18, Gemarkung Gilching in der Fassung vom 16.10.2017 lagen in der Zeit vom 06. November bis einschließlich 08. Dezember 2017 öf-fentlich aus.
Folgende Einwendungen wurden vorgebracht:
1.        Träger öffentlicher Belange
1.1.        Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt
1.1.1  
Die Präambel ist missverständlich: Die Formulierung „Diese 2. Teiländerung des Bebau-ungsplans ersetzt …“ deutet auf eine komplette Ersetzung des Ursprungplans hin; der folgende Satz sowie die geringe Anzahl der in der Änderung vorhandenen Festsetzungen lassen jedoch vermuten, dass nur die genannten Festsetzungen geändert werden sollen, während der Ursprungsplan im Übrigen weitergilt.
Um dies zu verdeutlichen, hat die Gemeinde zwei Möglichkeiten:
-        Alternative 1: Die Gemeinde ersetzt den Ursprungsplan im Geltungsbereich der Planänderung komplett, was die Ergänzung auch der unveränderten Festsetzungen nötig machen würde.
-        Alternative 2: Die Gemeinde macht deutlicher, dass es sich nur um eine Änderung und keine Ersetzung handelt, indem in der Präambel das Wort „ändert“ anstatt „ersetzt“ verwendet wird und die Nummerierung im Änderungsplan sich an der Nummerierung der Festsetzungen im Ursprungsplan orientiert (z.B. wird in Bezug auf GR und GF die ursprüngliche Festsetzung A. 3.3 geändert).
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Der vom Landratsamt Starnberg vorgeschlagenen Alternative 2 sollte gefolgt werden. Die Präambel, Satz 2, sollte künftig wie folgt lauten:
„Diese 2. Teiländerung des Bebauungsplans ändert innerhalb ihres räumlichen Geltungs-bereichs den Bebauungsplan „Dornier-Siedlung“ i.d.F. vom 17.04.2000 in Kraft getreten mit seiner Bekanntmachung vom 06.12.2000.“
Die Nummerierung der Festsetzungen sollte entsprechend dem Ursprungsplan angepasst werden.
1.1.2
Bei der Regelung zur zulässigen GR sollte die Ergänzung „innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ gestrichen werden, da sich die GR nach § 19 Abs. 2 BauNVO auf das jeweilige Baugrundstück und nicht auf den Bauraum bezieht. So könnte ein Teil der zuläs-sigen GR z.B. auch für eine Nebenanlage außerhalb des Bauraums verwendet werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Die Ergänzung „innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ sollte gestrichen werden.
1.1.3
Auch die Nichtanrechnung von Garagenzufahrten etc. bei der GR-Überschreitung ist nicht zulässig, da die Berechnung der GR als gesetzlich vorgegebene Regelung nicht über einen Bebauungsplan geändert werden kann. Wir regen an, stattdessen die GR bzw. GR-Überschreitung entsprechend zu erhöhen. In Bezug auf Terrassen ist hierbei zu berücksichtigen, dass diese in der Regel der zulässigen GR nach § 19 Abs. 2 BauNVO und nicht der GR-Überschreitung auf Basis des § 19 Abs. 4 BauNVO zuzurechnen sind; eine sinnvolle Lösung wäre die Gewährung einer gesonderten Terrassen-GR über § 16 Abs. 5 BauNVO.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung sollte künftig wie folgt lauten:
„3.        Maß der baulichen Nutzung
3.3        Grund- und Geschossfläche
       a)                105        höchstzulässige Grundfläche in m²
                       ___
                         -
       b)                        höchstzulässige Geschossfläche in m²
                       ___
                       200
Die Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO beträgt 50 %. Garagenzufahrten, Stellplätze und offene Terrassen in wasserdurchlässiger Bauweise werden hierbei nicht angerechnet.“
Der städtebauliche Charakter der „Dornier-Siedlung“ ist zu wahren. Durch diese Änderung des Bebauungsplanes (1 Bauparzelle von rund 80) sollte von der Ursprungsregelung, aus Gründen der Gleichbehandlung, nicht abgewichen werden. Die Garagenzufahren und Stellplätze und offenen Terrassen sollten in wasserdurchlässiger Bauweise errichtet werden und wie bisher, nicht bei der GR angerechnet werden.
1.1.4
Unter Punkt 5.1 der Begründung sollte bei den Ausführungen zur Notwendigkeit von Aus-gleichsmaßnahmen auf § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB verwiesen werden.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Die Begründung sollte unter Punkt 5.1 Satz 1 künftig wie folgt lauten:
„Ein Ausgleich i. S. von § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist nicht erforderlich, da aufgrund der Planung keine Baurechtsmehrung einhergeht und aufgrund des bereits bestehenden Bau-rechts kein weiterer Kompensationsbedarf entsteht (§ 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).“
1.2 AWISTA
Es werden keine Belange des AWISTA berührt.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.3  ESB
Als mit dem operativen Netzbetrieb betrauter Betriebsführer der Energienetze Bayern GmbH&Co.KG nehmen wir zum Bebauungsplan folgende Stellung.
Im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich eine Erdgas – Mitteldruck der Energienet-ze Bayern / Energie Südbayern. Einen Übersichtsplan haben wir beigefügt. Wir bitten um Beachtung:
-        Leitungstrassen sind von Bebauungen und Baumbepflanzung freizuhalten.
-        Bei der Gestaltung von Pflanzgruben müssen die Regeln der Technik eingehalten werden. Diese beinhalten, dass genügend Abstand zu unseren Versorgungsleitungen ein-gehalten wird, oder ggf. Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.4        AmperVerband
Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung“, betreffend das Grundstück Flurnummer 1619/18, ist durch den öffentlichen Schmutzwasserkanal aus As-bestzementrohren der Nennweite DN 250 in der Siriusstraße abwassertechnisch erschlos-sen (siehe beiliegenden Bestandsplan Nr. 2-211117). Sofern das Grundstück geteilt wird, erhält das hinterliegende Grundstück einen neuen Anschlusskanal, wobei ggf. ein Lei-tungsrecht dinglich zu sichern ist. Im Zuge der Bebauung stimmen wir die Anschlussmög-lichkeiten an den Schmutzwasserkanal mit den Grundstückseigentümern ab. Auf Antrag erhalten die Grundstückseigentümer die Angaben zur Kanalanschlussstelle (Lage und Tie-fe des Kanals, der Abzweige und ggf. der Anschlusskanäle). Antragsformulare für die An-gaben zur Kanalanschlussstelle sind auch über das Internet unter www.amperverband.de verfügbar und sollten rechtzeitig eingereicht werden, um eine termingerechte Herstellung der notwendigen Anschlusskanäle gewährleisten zu können. Abschließend verweisen wir auf unser nach dem Trennsystem aufgebautes Entwässerungsverfahren mit der Folge, dass unseren Kanälen nur Schmutzwasser aber kein Niederschlags- oder Grundwasser zugeleitet werden darf.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

1.5        Bayernwerk
Bei haushaltsüblicher Elektrifizierung kann der Anschluss an das Stromnetz aus dem be-stehenden Ortsnetz erfolgen. Ergänzend dazu sind somit lediglich Niederspannungskabel als Netz- bzw. Hausanschluss zu verlegen.
Wir haben die Änderung des Bebauungsplanes ohne Einwand zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
1.6        Kreisbrandinspektion Starnberg
Zu genannten Bebauungsplan haben wir keine grundsätzlichen Bedenken oder Anregun-gen.
Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
2.        Bürger und Sonstige
Von Bürgerseite oder Sonstigen wurden keine Einwendungen vorgebracht.

Alle vorgeschlagenen Änderungen sollten redaktionell vorgenommen werden.
Sollte das Gremium den voranstehenden Abwägungsvorschlägen folgen, kann der Sat-zungsbeschluss zu diesem Planteiländerungsverfahren gefasst werden.

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 15.12.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung; betreffend das Grundstück Flurnummer 1619/18, Gemarkung Gilching i.d.F.v. 16.10.2017 ist im Sin-ne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fas-sung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplanteiländerung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Beschluss

1.        Der Haupt- und Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Ver-waltung vom 15.12.2017 und beschließt (die Ausführungen unter „Sachverhalt“ sind Be-standteil der Beschlussfassung):
1.1 Den Abwägungsvorschlägen wird entsprochen.
1.2 Der Entwurf zur 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Dornier-Siedlung; betreffend das Grundstück Flurnummer 1619/18, Gemarkung Gilching i.d.F.v. 16.10.2017 ist im Sin-ne o.g. Abwägung redaktionell zu überarbeiten und wird in der dann entstehenden Fas-sung als Satzung i.S.v. § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
1.3 Die Bebauungsplanteiländerung ist auszufertigen und in Kraft zu setzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2018 10:42 Uhr