Grubenweg 20a; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1380/2, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Bauausschusses, 14.10.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 14.10.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich.

Auf dem Grundstück ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage geplant.

Um vorab die zulässige Bebauung zu klären, wurde ein Antrag auf Vorbescheid mit nachstehenden Fragen eingereicht, über die der Haupt- u. Bauausschuss zu entscheiden hat.

  1. Kann auf dem Grundstück, wie aus den Anlagen ersichtlich, ein Einfamilienhaus (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) mit 75 qm überbauter Fläche genehmigt werden?

Ein Einfamilienhaus mit E+1+D und einer überbauten Fläche von 75 qm ist planungsrechtlich möglich.


Variante 1
  1. Kann ein freistehendes Einfamilienhaus, wie dargestellt, genehmigt werden - Walmdach, Dachneigung 45°? Wäre auch ein Satteldach genehmigungsfähig?
    Ist die Errichtung einer Grenzgarage (Anbau an westliches Nachbargebäude) genehmigungsfähig?

Ein freistehendes Einfamilienhaus mit Walm- oder Satteldach und einer Dachneigung von 45° ist, wie dargestellt, planungsrechtlich möglich. Bei der Errichtung einer Grenzgarage sind bauordnungsrechtliche Belange zu würdigen. Diese Belange werden von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

  1. Kann der zusätzliche Stellplatz auf der Zufahrt zu Garage vorgesehen werden?

Voraussetzung hierzu ist, dass die Garage sowie der zusätzliche Stellplatz unabhängig voneinander angefahren werden können.


Variante 2
Wäre der Anbau eines Einfamilienhauses (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) an das westliche Grenzgebäude mit einer überbauten Fläche von 75 qm genehmigungsfähig (Walmdach, Dachneigung 45°)?
Wäre eine Doppelgarage an der südöstlichen Grundstücksecke genehmigungsfähig.

Planungsrechtlich ist ein Anbau an das bestehende Gebäude grundsätzlich möglich; die Höhenentwicklung und Dachform hat sich an den Bestand mit Satteldach anzupassen.

Planungsrechtlich ist eine Doppelgarage möglich. Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Beschlussvorschlag

Einer Bebauung des Grundstücks wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


  1. Kann auf dem Grundstück, wie aus den Anlagen ersichtlich, ein Einfamilienhaus (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) mit 75 qm überbauter Fläche genehmigt werden?

Ein Einfamilienhaus mit E+1+D und einer überbauten Fläche von 75 qm ist planungsrechtlich möglich.


Variante 1
  1. Kann ein freistehendes Einfamilienhaus, wie dargestellt, genehmigt werden - Walmdach, Dachneigung 45°? Wäre auch ein Satteldach genehmigungsfähig?
    Ist die Errichtung einer Grenzgarage (Anbau an westliches Nachbargebäude) genehmigungsfähig?

Ein freistehendes Einfamilienhaus mit Walm- oder Satteldach und einer Dachneigung von 45° ist, wie dargestellt, planungsrechtlich möglich. Bei der Errichtung einer Grenzgarage sind bauordnungsrechtliche Belange zu würdigen. Diese Belange werden von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

  1. Kann der zusätzliche Stellplatz auf der Zufahrt zu Garage vorgesehen werden?

Voraussetzung hierzu ist, dass die Garage sowie der zusätzliche Stellplatz unabhängig voneinander angefahren werden können.


Variante 2
Wäre der Anbau eines Einfamilienhauses (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) an das westliche Grenzgebäude mit einer überbauten Fläche von 75 qm genehmigungsfähig (Walmdach, Dachneigung 45°)?
Wäre eine Doppelgarage an der südöstlichen Grundstücksecke genehmigungsfähig.

Planungsrechtlich ist ein Anbau an das bestehende Gebäude grundsätzlich möglich; die Höhenentwicklung und Dachform hat sich an den Bestand mit Satteldach anzupassen.

Planungsrechtlich ist eine Doppelgarage möglich. Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Beschluss

Einer Bebauung des Grundstücks wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:


  1. Kann auf dem Grundstück, wie aus den Anlagen ersichtlich, ein Einfamilienhaus (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) mit 75 qm überbauter Fläche genehmigt werden?

Ein Einfamilienhaus mit E+1+D und einer überbauten Fläche von 75 qm ist planungsrechtlich möglich.


Variante 1
  1. Kann ein freistehendes Einfamilienhaus, wie dargestellt, genehmigt werden - Walmdach, Dachneigung 45°? Wäre auch ein Satteldach genehmigungsfähig?
    Ist die Errichtung einer Grenzgarage (Anbau an westliches Nachbargebäude) genehmigungsfähig?

Ein freistehendes Einfamilienhaus mit Walm- oder Satteldach und einer Dachneigung von 45° ist, wie dargestellt, planungsrechtlich möglich. Bei der Errichtung einer Grenzgarage sind bauordnungsrechtliche Belange zu würdigen. Diese Belange werden von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

  1. Kann der zusätzliche Stellplatz auf der Zufahrt zu Garage vorgesehen werden?

Voraussetzung hierzu ist, dass die Garage sowie der zusätzliche Stellplatz unabhängig voneinander angefahren werden können.


Variante 2
Wäre der Anbau eines Einfamilienhauses (Keller-, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) an das westliche Grenzgebäude mit einer überbauten Fläche von 75 qm genehmigungsfähig (Walmdach, Dachneigung 45°)?
Wäre eine Doppelgarage an der südöstlichen Grundstücksecke genehmigungsfähig.

Planungsrechtlich ist ein Anbau an das bestehende Gebäude grundsätzlich möglich; die Höhenentwicklung und Dachform hat sich an den Bestand mit Satteldach anzupassen.

Planungsrechtlich ist eine Doppelgarage möglich. Bauordnungsrechtliche Belange werden von der Bauaufsichtsbehörde geprüft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.12.2019 08:50 Uhr