Der Antrag wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 17.01.2022 behandelt. Hier wurde der Antrag zurückgestellt.
Die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1441/2 stellen einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“. Der Antrag wird mit Nachverdichtung und Innenentwicklung begründet, ohne zusätzliche Flächen im Außenbereich zu beanspruchen. Zudem wurde ein Plan mit einem Baufenster von 13m x 7 m entlang der Weßlinger Straße sowie einer eingezeichneten Fläche für Stellplätze direkt angrenzend zur Straße eingereicht. Das Baufenster soll dabei in einem Abstand von nur rund 2 Metern zur Weßlinger Straße errichtet werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 578 m². Die Antragsunterlagen sind als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt.
Der Bebauungsplan „Starnberger Weg“ wurde in der Fassung 1977 rechtwirksam und im Jahr 1986 überarbeitet und hier insbesondere hinsichtlich der Dichte der Bebauung (Erhöhung der GFZ) angepasst. Das Plangebiet ist relativ groß gefasst und befindet sich zwischen Starnberger Weg, Römerstraße und Weßlinger Straße. Es bestehen 11. Teiländerungen des Bebauungsplans „Starnberger Weg“. Die Teiländerungen beinhalten Änderungen des gesamten Plangebietes sowie einzelner Bereiche mit u.a. Bauraumänderungen.
Bei den Änderungen handelte es sich jedoch um keine wesentlichen Baurechtsmehrungen.
Bei der 11. Änderung des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ wurde eine Bebauung in 2. Reihe zur Realisierung eines weiteren Einzelhauses zugelassen. Davor war auf dem Grundstück ein Einfamilien- oder Doppelhaus zulässig. Für die Bebauung in 2. Reihe dienten die südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. 1456/4 und 1456/9 in unmittelbarer Nähe als Vergleich. Umliegend bestanden bereits Baufenster in zweiter Reihe s.h. beigefügten Plan 1. Fassung sowie Planzeichnung der 11. Änderung.
Bei dem Grundstück 1441/2 liegt kein Bezugsfall in unmittelbarer Nähe, welche einer Nachverdichtung in der beantragten Form entspricht vor. Zudem besteht hier eine Reihenhausbebauung! Durch ein weiteres Baufenster würde hier der Gartenteil des naheliegenden Reihenhauses stark verschattet werden, welches aus Sicht der Verwaltung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes darstellen würde.
Wie bereits in der Beschlussvorlage am 17.01.2021 dargestellt, ist das Grundstück der 11. Änderung mit dem jetzigen Grundstück nicht vergleichbar (sog. Hinterliegergrundstück, welches straßenseitig nicht in Erscheinung tritt, Bebauung in 2. Reihe, Änderung von DH zu zwei EFH statt Reihenhausbebauung mit Bebauung im Gartenbereich).
Bei den Themen Nachverdichtung und Innenentwicklung muss beachtet werden, dass diese verträglich sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Starnberger Weg“ sind noch einige Grundstücke unbebaut. Eine verträgliche Nachverdichtung ist im Geltungsbereich des „Starnberger Weges“ kaum noch möglich.
Denkbar wäre eine Überplanung der gemeindlichen Grünflächen mit Wohnungsbau.
Mit der Überarbeitung des Bebauungsplanes im Jahr 1986 wurde bereits ein höheres Baurecht geschaffen. Das Landratsamt Starnberg sieht den Bebauungsplan „Starnberger Weg“ hinsichtlich der Festsetzung der GFZ in Teilbereichen des Bebauungsplanes bereits als obsolet an.
Daher wird gerade das Baufenster (Baugrenze) als überbaubare Grundstücksfläche als sehr wichtiges städtebauliches Steuerungsinstrument der Gemeinde für den Bebauungsplan angesehen.
Wenn eine weitere Verdichtung des gesamten Gebietes gewünscht wird, empfiehlt die Verwaltung in einem Bauleitplanverfahren den Bebauungsplan „Starnberger Weg“ aufzuheben. Bei einer Aufhebung des Bebauungsplanes wären Bauvorhaben künftig nach § 34 BauGB (Innenentwicklung) zu beurteilen (vgl. große Bereiche der sog. Waldkolonie).
Allerdings dürfte dies auch zu Ablehnung von Bewohnern im Gebiet führen.
Eine Zustimmung zum vorliegenden Antrag sieht die Verwaltung derzeit nach der Rechtsprechung als städtebaulich nicht begründbar, da es sich hier um eine sog. Gefälligkeitsplanung/Briefmarkenänderung handeln würde, welche nicht zulässig ist.
In der Sitzung des Bauausschusses am 17.01.2022 wurde eine Zurückstellung des Antrags beschlossen, um eine breite Diskussion in den Fraktionen und Ausschuss zu führen. Diese Sitzungsvorlage dient als Anlass hierfür.