Waldstr. 55; Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1637/7, Gem. Gilching


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 21.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 21.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB.

Zum Antrag auf Vorbescheid werden folgende Fragen gestellt, über die der Bauausschuss zu entscheiden hat:

1. Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Doppelhauses E+1+D mit einer Fläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Sofern die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten wird, ist die Errichtung eines Doppelhauses E+1+D mit einer Grundfläche von 110 m² grundsätzlich möglich. 


2. Ist eine Dachneigung zwischen 20° und 45° planungsrechtlich zulässig?

Die Dachneigung ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium. Grundsätzlich ist eine Dachneigung zwischen 20° und 45° möglich.


3. Sind auf beiden neuen Doppelhaushälften ein Flachdach und ein Terrassengeschoss analog der Größe eines Dachgeschosses planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: In diesem Quartier, auf Fl.Nr. 1637/5, ist ein Gebäude mit Flachdach vorhanden.

Die Dachform ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium. Ein Flachdach sowie ein Terrassengeschoss sind grundsätzlich möglich, sofern sich die Bebauung im Hinblick auf die Höhenentwicklung in die Umgebung einfügt.


4. Sind die neuen Stellplätze am Argelsrieder Weg planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Zum Grundstück Fl.Nr. 1637/4 sind Stellplätze mit Fl.Nr. 1637/19 und /20 in gleichartiger Anordnung vorhanden, wie auch bereits auf dem antragsgegenständlichen Grundstück.

Sofern die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird, sind die neuen Stellplätze am Argelsrieder Weg grundsätzlich möglich.


5. Ist der neue Stellplatz an der Waldstraße planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Von den erforderlichen 3 Stellplätzen für das Bestandsgebäude entfällt einer durch die aufzulassende Garage. Dieser 3. Stellplatz wird neu angelegt. Zum Grundstück Fl.Nr. 1637/4 sind Stellplätze mit Fl.Nr. 1637/19 und /20 in gleichartiger Anordnung vorhanden, wie auch auf dem antragsgegenständlichen Grundstück.

Der neue Stellplatz an der Waldstraße ist grundsätzlich möglich; die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist einzuhalten.


6. Sind die neuen Garagen als Doppelparker-Garagen planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Bei Errichtung von Doppelparker-Garagen könnten die beiden Stellplätze am Argelsrieder Weg entfallen.

Sofern die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird, ist die Errichtung von Doppelparker-Gargen grundsätzlich möglich.

Beschlussvorschlag

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen zur Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

1. Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Doppelhauses E+1+D mit einer Fläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Sofern die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten wird, ist die Errichtung eines Doppelhauses E+1+D mit einer Grundfläche von 110 m² grundsätzlich möglich. 


2. Ist eine Dachneigung zwischen 20° und 45° planungsrechtlich zulässig?

Die Dachneigung ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium. Grundsätzlich ist eine Dachneigung zwischen 20° und 45° möglich.


3. Sind auf beiden neuen Doppelhaushälften ein Flachdach und ein Terrassengeschoss analog der Größe eines Dachgeschosses planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: In diesem Quartier, auf Fl.Nr. 1637/5, ist ein Gebäude mit Flachdach vorhanden.

Die Dachform ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium. Ein Flachdach sowie ein Terrassengeschoss sind grundsätzlich möglich, sofern sich die Bebauung im Hinblick auf die Höhenentwicklung in die Umgebung einfügt.


4. Sind die neuen Stellplätze am Argelsrieder Weg planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Zum Grundstück Fl.Nr. 1637/4 sind Stellplätze mit Fl.Nr. 1637/19 und /20 in gleichartiger Anordnung vorhanden, wie auch bereits auf dem antragsgegenständlichen Grundstück.

Sofern die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird, sind die neuen Stellplätze am Argelsrieder Weg grundsätzlich möglich.


5. Ist der neue Stellplatz an der Waldstraße planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Von den erforderlichen 3 Stellplätzen für das Bestandsgebäude entfällt einer durch die aufzulassende Garage. Dieser 3. Stellplatz wird neu angelegt. Zum Grundstück Fl.Nr. 1637/4 sind Stellplätze mit Fl.Nr. 1637/19 und /20 in gleichartiger Anordnung vorhanden, wie auch auf dem antragsgegenständlichen Grundstück.

Der neue Stellplatz an der Waldstraße ist grundsätzlich möglich; die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist einzuhalten.


6. Sind die neuen Garagen als Doppelparker-Garagen planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Bei Errichtung von Doppelparker-Garagen könnten die beiden Stellplätze am Argelsrieder Weg entfallen.

Sofern die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird, ist die Errichtung von Doppelparker-Gargen grundsätzlich möglich.

Beschluss

Dem Vorhaben wird planungsrechtlich zugestimmt.

Die gestellten Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:

1. Ist auf dem Grundstück Waldstr. 55 in Gilching im südöstlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Doppelhauses E+1+D mit einer Fläche von 110 m² planungsrechtlich zulässig?

Sofern die Satzung der Gemeinde Gilching über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe eingehalten wird, ist die Errichtung eines Doppelhauses E+1+D mit einer Grundfläche von 110 m² grundsätzlich möglich. 


2. Ist eine Dachneigung zwischen 20° und 45° planungsrechtlich zulässig?

Die Dachneigung ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium. Grundsätzlich ist eine Dachneigung zwischen 20° und 45° möglich.


3. Sind auf beiden neuen Doppelhaushälften ein Flachdach und ein Terrassengeschoss analog der Größe eines Dachgeschosses planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: In diesem Quartier, auf Fl.Nr. 1637/5, ist ein Gebäude mit Flachdach vorhanden.

Die Dachform ist nach § 34 BauGB kein Einfügungskriterium. Ein Flachdach sowie ein Terrassengeschoss sind grundsätzlich möglich, sofern sich die Bebauung im Hinblick auf die Höhenentwicklung in die Umgebung einfügt.


4. Sind die neuen Stellplätze am Argelsrieder Weg planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Zum Grundstück Fl.Nr. 1637/4 sind Stellplätze mit Fl.Nr. 1637/19 und /20 in gleichartiger Anordnung vorhanden, wie auch bereits auf dem antragsgegenständlichen Grundstück.

Sofern die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird, sind die neuen Stellplätze am Argelsrieder Weg grundsätzlich möglich.


5. Ist der neue Stellplatz an der Waldstraße planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Von den erforderlichen 3 Stellplätzen für das Bestandsgebäude entfällt einer durch die aufzulassende Garage. Dieser 3. Stellplatz wird neu angelegt. Zum Grundstück Fl.Nr. 1637/4 sind Stellplätze mit Fl.Nr. 1637/19 und /20 in gleichartiger Anordnung vorhanden, wie auch auf dem antragsgegenständlichen Grundstück.

Der neue Stellplatz an der Waldstraße ist grundsätzlich möglich; die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung ist einzuhalten.


6. Sind die neuen Garagen als Doppelparker-Garagen planungsrechtlich zulässig?
Würdigung: Bei Errichtung von Doppelparker-Garagen könnten die beiden Stellplätze am Argelsrieder Weg entfallen.

Sofern die gdl. Kfz-Stellplatzsatzung eingehalten wird, ist die Errichtung von Doppelparker-Garagen grundsätzlich möglich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Dokumente
Waldstr. 55_Lageplan (.pdf)

Datenstand vom 27.03.2023 12:35 Uhr