Am 1. Januar 2024 trat das Gesetz für Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische flächendeckende Wärmeplanung geschaffen.
Für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern besteht die Verpflichtung, bis zum 30.06.2028 einen Wärmeplan zu erstellen (§ 4 Abs. 2 WPG).
Unter "Kommunaler Wärmeplanung" versteht man die Erstellung eines Plans, der aufzeigt, wie die Wärmeversorgung einer Kommune zukünftig klimaneutral gestaltet werden kann. Dabei liegt der Fokus auf der Umstellung von dezentralen fossilen Heizsystemen auf umwelt- und klimafreundlichere Alternativen. Es werden Gebiete mit dezentraler Wärmeversorgung sowie bestehende Wärmenetz- und Wasserstoffnetzgebiete hinsichtlich Um- und Ausbaumöglichkeiten untersucht. Gebäudeeigentümer erhalten durch den Wärmeplan Informationen zu aktuellen und zukünftigen Anschlussmöglichkeiten. Der Wärmeplan ist ein Planungsinstrument ohne rechtlich verbindliche Außenwirkung.
Ablauf der kommunalen Wärmeplanung:
- Eignungsprüfung: Untersuchung der Gebiete auf Eignung für Wärme- und/oder Wasserstoffnetze.
- Bestandsanalyse: Erfassung und Analyse der aktuellen Wärmeversorgung.
- Potenzialanalyse: Ermittlung räumlich differenzierter Potenziale für Erneuerbare Energien, Wärmespeicherung, Abwärmenutzung und Energieeinsparung.
- Zielszenario: Entwicklung eines Zielszenarios mit Zwischenschritten für 2030, 2035 und 2040.
- Wärmewendestrategie: Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen zur Erreichung des Zielszenarios.
- Kommunaler Wärmeplan: Zusammenfassung der Ergebnisse der vorherigen Schritte.
Das Wärmeplanungsgesetz ist eng mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verknüpft. Bevor die Verpflichtungen des GEG beim Heizungsaustausch greifen, muss eine Wärmeplanung vorliegen. Beide Gesetze zielen darauf ab, bis spätestens 2045 eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen.
Gemäß § 71 Abs. 1 GEG besteht ab dem 30.06.2028 in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern eine Pflicht zur Einspeisung von 65 % Erneuerbarer Energien in Heizungsanlagen. Die Erstellung und Veröffentlichung eines Wärmeplans beeinflusst diese Pflicht nicht. Allerdings tritt diese Pflicht früher in Kraft, wenn die Gemeinde während der Übergangsfrist mit Hilfe eines Wärmeplans bestimmte Gebiete als Neu- oder Ausbaugebiete eines Wärmenetzes oder Wasserstoffnetzes ausweist (§ 26, 27 WPG). Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der planungsverantwortlichen Stelle. Das 65 %-EE-Erfordernis tritt in diesem Fall für Bestandsgebäude bereits einen Monat nach dieser Entscheidung in Kraft.
Am 18.03.2024 wurde die Bekanntmachung für die öffentliche Ausschreibung zur Erstellung eines Wärmeplans für die Gemeinde Gilching durch Kubus (Kommunalberatung und Service GmbH) veröffentlicht. Die Frist für die Abgabe der Angebote endete am 22.04.2024. Ein Förderbescheid in einer Höhe von 90 % wurde beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die ZUG gGmbH (Zukunft-Umwelt-Gesellschaft) beantragt. Der Projektbeginn wurde im Förderbescheid auf den 01.05.2024 datiert.
Angebotseröffnung: 22.04.2024
Anzahl der Bieter: 4
Das Ergebnis der rechnerischen Prüfung ist als Sitzungsvorlage im nicht öffentlichen Teil mit Vergabeempfehlung von Kubus (Kommunalberatung und Service GmbH) beigelegt