Bauantrag zum Neubau eines Heizhauses mit Späne- und Hackgutlager. Schlacht 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Hauptausschusses Glonn, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss Glonn (Markt Glonn) Sitzung des Hauptausschusses Glonn 28.03.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Vorhaben befindet sich in Schlacht im Geltungsbereich der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schlacht“. Die Satzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest und bezieht einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB). Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB.

In Sichtweite befindet sich südlich des Grundstücks ein ehemaliger Bauernhof (sog. beim Schuster bzw. Wimmer) aus der 1. Hälfte 19. Jahrhunderts, der in der Liste der Baudenkmäler des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege geführt wird.

Auf dem Grundstück befindet sich das Betriebsgebäude einer Zimmerei mit den dazugehörigen Nebengebäuden, wie Garagen, Werkstatt oder Biomasseheizhaus.

Geplant ist die Errichtung eines Heizhauses mit Späne- und Hackgutlager, das am westlichen Teil des Zwischenbaus zwischen Abbund- und Fertigungshalle angebaut werden soll.

Heizhaus

- GR: 23,07 m x 6,38 m = 147,19 m²
- WH: 7,75 m
- FH: 10,40 m
- Satteldach mit 40°

Das Vorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen der Satzung ab:

  1. Errichtung des Heizhauses komplett außerhalb der überbaubaren Flächen. 

  1. Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 6,90 m um 0,85 m.

  1. Überschreitung der zulässigen Dachneigung von 23° auf 40°.

  1. Dacheindeckung mit einer Dachplane im Bereich des Späne- und Hackgutlager im OG anstelle naturroter Platten.

Um das Vorhaben umsetzen zu können, sind die o. g. Abweichungen von den Festsetzungen der Satzung zwingend erforderlich. Die Antragsteller haben die gewünschten Befreiungen jedoch nicht beantragt und begründet.

zu 1.
Bei der Aufstellung der Satzung wurde nur das Bestandsgebäude in die Planung aufgenommen und durch Baugrenzen umfasst. Die festgesetzten Baugrenzen lassen jedoch keinen Spielraum für bauliche Erweiterungen zu.
Das geplante Heizhaus soll mit einer Länge von 23,07 m und einer Breite von 6,38 m (147,19 m²) an den Bestand angebaut, dabei jedoch komplett außerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden.

zu 2. und 3.
Die beantragte Wandhöhe von 7,75 m und die Dachneigung von 40° sind erforderlich, um das Vorhaben umsetzen zu können. Unter Einhaltung der Festsetzungen der Satzung wären die geplanten Einbauten nicht durchführbar. 

zu 4.
Im Bereich des Späne- und Hackgutlagers im OG des Heizhauses soll die Dacheindeckung mit einer Dachplane erfolgen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Planung wird erteilt und den erforderlichen Abweichungen von den Festsetzungen der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schlacht“ zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.04.2023 17:07 Uhr