Durch den Abschluss des neuen Tarifvertrages im öffentlichen Dienst (TVöD – Tarifrunde 2023) haben sich die Lohnkosten erheblich erhöht. Dies betrifft natürlich auch das Personal unserer Freiwilligen Feuerwehr in Goldbach und Unterafferbach.
Die in der Anlage unter Nr. 4 aufgeführten Personalkosten der Satzung über den Aufwand der freiwilligen Feuerwehren des Marktes Goldbach sollten daher angepasst werden.
Die Berechnung hat ergeben, dass die Arbeitgeberkosten bis zu Besoldungsgruppe A9/EG8 je Stunde inzwischen bei 39,66 € und bei der Besoldungsgruppe A10/EG9a bei 49,05 € liegen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Stundensätze von bisher 36,00 € auf 40,00 € bis A9/EG8 und von 44,00 € auf 50,00 € ab A10/EG9a anzupassen.
In diesem Zug sollten auch die Stundensätze der ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistenden (Nr. 4.2) von bisher 28,00 € auf 30,00 € angehoben werden.
Die Stundensätze der Sicherheitswachen (Nr. 4.3) wurden durch das Bay. Staatsministerium des Inneren für Sport und Integration ab dem 01.02.2025 von 16,90 € auf 17,90 € anpasst.
Die Änderungen sind gelb hinterlegt:
Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für
Einsätze und andere Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehren des Marktes Goldbach
Der Markt Goldbach erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 bis 4 BayFwG sowie aufgrund von Art. 2 und 8 KAG folgende Satzung:
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Der Markt Goldbach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen seiner Feuerwehren, insbesondere für:
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistungen notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.
(2) Der Markt Goldbach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie überörtliche Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung (inkl. Ihrer Anlage) in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die „Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehren des Marktes Goldbach“ vom 08.07.2022, incl. Anlage außer Kraft.
Goldbach, den 14.02.2025
Markt Goldbach
Sandra Rußmann
1. Bürgermeisterin
Anlage
zur
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz und andere
Leistungen der freiwilligen Feuerwehren des
Marktes Goldbach
Verzeichnis der Pauschalsätze
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefallenen Kilometer Wegstrecke für:
1.1 Kommandowagen - Kdow 3,35 €
1.2 Mannschaftstransportwagen - MTW 3,00 €
1.3 Mehrzweckfahrzeug - MZF 2,80 €
1.4 Einsatzleitwagen – ELW 1 5,50 €
1.5 Tanklöschfahrzeug - TLF 16/25 8,00 €
1.6 Tragkraftspritzenfahrzeug - TSF-W 5,25 €
1.7 Hilfeleistungs Löschgruppenfahrzeug - HLF 20 7,50 €
1.8 Drehleiter - DLK 18/12 11,00 €
1.9 Gerätewagen Logistik - GW-L1 3,25 €
1.10 Gerätewagen – GW-Versorgung 2,50 €
1.11 Wechsellader Fahrzeug - WLF 5,00 €
1.12 Mehrzweckanhänger, Wechselpritsche WLF 2,25 €
1.13 Quad 1,25 €
2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden.
Für jede angefangene halbe Stunde, wird der halbe Ausrückestundenkostensatz erhoben.
Die Ausrückestunden betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für:
2.1 Kommandowagen – Kdow 22,00 €
2.2 Mannschaftstransportwagen – MTW 36,00 €
2.3 Mehrzweckfahrzeug – MZF 30,00 €
2.4 Mehrzweckfahrzeug – ELW 1 83,00 €
2.5 Tanklöschfahrzeug - TLF 16/25 165,00 €
2.6 Tragkraftspritzenfahrzeug – TSF-W 95,00 €
2.7 Hilfeleistungs Löschgruppenfahrzeug - HLF 20 190,00 €
2.8 Drehleiter – DLK 18/12 197,00 €
2.9 Gerätewagen Logistik - GW-L1 51,00 €
2.10 Gerätewagen – GW Versorgung 40,00 €
2.11 Wechsellader Fahrzeug - WLF 69,00 €
2.12 Mehrzweckanhänger, Wechselpritsche WLF 10,00 €
2.13 Gabelstapler, Traktor 25,00 €
2.14 Quad 13,50 €
3. Arbeitsstundenkosten
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. Betriebsstoffe werden nach verbrauch gesondert abgerechnet.
Für jede angefangene halbe Stunde, werden die halben Stundengebühren erhoben.
Als Arbeitsstundengebühren werden berechnet für:
3.1 Hochdruckreiniger 10,00 €
3.2 Notstromgenerator bis 13 KvA. 20,00 € Tag 54,00 €
3.3 Notstromgenerator bis 30 KvA. 30,00 € Tag 84,00 €
3.4 Notstromgenerator bis 50 KvA. 40,00 € Tag 100,00 €
3.5 Wassersauger mit Tauchpumpe 15,00 € Tag 65,00 €
3.6 E-Tauchpumpe 230 V bis 25m³ 10,00 € Tag 28,00 €
3.7 E-Tauchpumpe 400 V bis 72m³ 25,00 € Tag 72,00 €
3.8 Pumpe TS 8/8 20,00 €
Zusätzlich werden die Reinigungskosten, bzw. die Kosten zur Wiederherstellung verrechnet.
4. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrhaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen.
Für jede angefangene halbe Stunde, werden die halben Stundenkosten erhoben.
4.1 Hauptamtliches Personal
Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet:
Für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt
bis zur Besoldungsgruppe A 9: 40,00 € (36,00 €)
ab der Besoldungsgruppe A 10: 50,00 € (44,00 €)
4.2. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird ein Stundensatz von 30,00 € (28,00 €) verrechnet.
4.3 Sicherheitswachen:
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst Stundensätze pro Feuerwehrdienstleistenden erhoben. Die Stundensätze richten sich nach der jährlichen Bekanntmachung des Fortführungsnachweises des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration (zurzeit betragen diese 17,90 €).
Abweichend von Nr. 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
5. Kostenerstattung bei missbräuchlicher Alarmierung
Für missbräuchliche Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr erhebt der Markt Goldbach vom Verursacher die tatsächlich angefallenen Kosten, mindestens jedoch 500,00 €.
6. Sonstige Gebühren
Für alle sonstigen in dieser Anlage nicht aufgeführten Leistungen werden Kosten vom Markt Goldbach unter Berücksichtigung des zur Verwendung kommenden Materials und des angefallenen Arbeitsaufwandes jeweils im Einzelfall festgelegt.