Beschlussvorlage der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 19.06.2023:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Oskar-Then-Str. Änderung 1“.
Geplant ist ein Wohnhausneubau mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage.
Die Art der baulichen Nutzung kann gemäß des o. g. Bebauungsplans einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO zugeordnet werden.
Der Bebauungsplan „Oskar-Then-Str. Änderung 1“ setzt eine GRZ von 0,40 und eine GFZ von 1,20 fest. Die zulässige Grundfläche darf gem. § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO um 50 % überschritten werden, max. 0,60.
Das Vorhaben weist eine GRZ 1 von 0,38, eine GRZ 2 von 0,60 und eine GFZ von 0,74 auf.
Gemäß der rechtsverbindlichen Stellplatzsatzung des Marktes Goldbach sind für dieses Vorhaben 6 Stellplätze herzustellen.
Der Bauherr weist 6 Stellplätze auf dem Baugrundstück nach.
Für dieses Bauvorhaben beantragt der Bauherr folgende Befreiungen des Bebauungsplans „Oskar-Then-Str. Änderung 1“.
- Dachform Quergiebel mit Flachdach
- Bautiefe der Wohngebäude
- Überschreitung der Flächen für Garagen
- Nutzung der Flächen für Garagen, Carports und Nebenanlagen
Dies begründet der Bauherr wie folgt:
- Der B-Plan sieht hier Satteldächer oder bogenförmige Dächer, z. B. Tonnendächer vor. Die geplanten Querbauten an der Straßenseite und im rückwärtigen Bereich sollen ein Flachdach erhalten.
Aus gestalterischen Gründen wurde als zeitgemäße Dachform für die Querbauten ein Flachdach gewählt. Hierzu gibt es bereits einen Grundsatzbeschluss des Marktes Goldbach, der dies ermöglicht.
- Die Bautiefe des Hauptkörpers ist mit 13,00 m Länge geregelt. Im rückwärtig eingerückten Bereich wird diese um 2,50 m überschritten. Der Hauptkörper und das Satteldach halten das vorgegebene Maß von 13,00 m Bautiefe ein. Im deutlich vom Hauptbaukörper eingerückten rückwärtigen Bereich überschreitet dieser das Maß um 2,50 m, um entsprechenden Wohnraum für drei Familien herstellen zu können.
- Die Fläche für Garagen ist mit einer Größe von ca. 68 m² geregelt. Diese Fläche wird mit der Tiefgarage um ca. 8,50 m² überschritten. Die PKWs sollen weitestgehend in der Tiefgarage parken. Ziel ist es so viel der Grundstücksfläche unversiegelt zu belassen. Um ein entsprechendes Rangieren zu ermöglichen, wird eine großzügigere Fläche benötigt, als das Baufenster für Garagen hergibt.
- Die ausgewiesene Fläche für Garagen, Carports und Nebenanlagen wird über der Tiefgarage als Dachterrasse und für den Pool genutzt.
Für die Tiefgarage liegt eine Abstandsflächenübernahme des Nachbarn vor.
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
- Die Verwaltung befürwortet diesen Antrag. Als Begründung wird auf den Grundsatzbeschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 20.06.2011 verwiesen.
- Im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans wurde von dieser Festsetzung bisher nicht befreit. Das Gebäude befindet sich vollständig innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Die Überschreitung der Bautiefe bezieht sich auf einen ca. 2,50 m tiefen Anbau im nördlichen Bereich. Die Verwaltung befürwortet diesen Antrag auf Befreiung mit der Begründung, dass sich der gesamte Baukörper im festgesetzten Baufenster befindet. Damit werden aus Sicht der Verwaltung die städtebaulichen Vorgaben grundsätzlich eingehalten.
- Die Überschreitung der Flächen für Garagen, Carports und Nebenanlagen bezieht sich ausschließlich auf die Tiefgarage, in welcher die gemäß Satzung notwendigen Stellplätze eingerichtet sind. Die Überschreitung beträgt circa 12,5 % der Gesamtfläche. Im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplans wurde hierzu bereits eine isolierte Befreiung erteilt. Die Verwaltung befürwortet diesen Befreiungsantrag.
- Die Dachterrasse sowie der Pool liegen innerhalb der für Garagen, Carports und Nebenanlagen ausgewiesenen Flächen.
Sowohl die Dachterrasse als auch der Pool sind mit dem Hauptgebäude verbunden und stellen keine Nebenanlage dar. Eine notwendige Abstandsflächenübernahme liegt dem Landratsamt Aschaffenburg, gemäß Aussage der Bauherren, vor. Die Verwaltung befürwortet diesen Befreiungsantrag.
Folgende Änderungen sind im Rahmen der Tekturplanung vorgesehen:
- Absenkung des Fußbodens EG um 20 cm
- Einrücken des Dachgeschosses
- Anpassung der Grundrisse
- Änderung der Außentreppe im rückwärtigen Bereich
- Änderung des Fahrradunterstandes
- Verschiebung des Treppenhauses
Für diese Tektur beantragt der Bauherr folgende Befreiungen:
- Überschreitung der Baugrenze durch einen Balkon um 0,1 m²
- Errichtung der Außentreppe mit 4,3 m² innerhalb der Flächen für Garagen, Carports und Nebenanlagen
Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Die Überschreitung um 0,1 m² kann aufgrund der sehr geringfügigen Maße befürwortet werden.
Die Außentreppe befindet sich mit einer Fläche von 4,3 m² innerhalb der Flächen für Garagen, Carports und Nebenanlagen. Die ursprüngliche Baugenehmigung billigt innerhalb dieser Flächen bereits die Errichtung einer Dachterrasse mit Pool.