Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Mischborn“ im OT Mosbach der Gemeinde Schaafheim - Beteiligung des Marktes gem. § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss, 13.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 4. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss 13.08.2020 ö beschliessend 4
Bau- und Planungsausschuss 9. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss 11.02.2021 ö beschliessend 5
Bau- und Planungsausschuss 13. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss 11.05.2021 ö beschliessend 2

Beschluss

Zum Entwurf des Bebauungsplans „Am Mischborn“ im Ortsteil Mosbach der Gemeinde Schaafheim wird folgende Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen:
  1. Als mögliche Alternative für die Schmutzwasserbeseitigung kommt derzeit nur eine Einleitung über die Drossel in den Sammler in Betracht. Nur so kann sichergestellt werden, dass die maximalen Mengen für die auf bayerischer Seite bestehenden Wasserrechte bis zum nächsten Abschlagsbauwerk nicht überschritten werden. Ebenso sind ggf. die Nachweise für die Erhöhung der Schmutzfrachten nachzuweisen. Ansonsten müsste auf bayerischer Seite ein neues Wasserrecht beantragt werden. Etwaige Kosten gingen dann zu Lasten des Baugebietes „Am Mischborn“. Die ggf. erforderlichen Rückstaumöglichkeiten (z.B. Stauraumkanal) hat die Gemeinde Schaafheim im OT Mosbach auf eigenem Gebiet sicherzustellen.
  2. Es ist grundsätzlich geplant, das Oberflächenwasser des Baugebietes in den Entwässerungsgraben im westlichen Randbereich des Bebauungsplanes zu leiten. Das sammeln und fortleiten von Oberflächenwasser erfüllt u.E. einen wasserrechtlichen Tatbestand i.S.v. §§ 8, 9 Abs. 1 WHG und bedarf der Genehmigung. Um die dauerhafte Entwässerung sicherzustellen wird vorgeschlagen, den Entwässerungsgraben im Bebauungsplan als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16b BauGB) festzusetzen. Bei der Antragstellung für die Einleitung ist sicherzustellen und rechnerisch nachzuweisen, dass es durch die Einleitung des abgeleiteten Oberflächenwassers in den Hauptbach nicht zu einer Verschlechterung der dem Einleitungspunkt unterliegenden Ortsteile Wenigumstadt, Pflaumheim und Großostheim kommen wird. Sollte dies der Fall ist, ist oberstromig des Einleitungspunktes ein 100 %-iger Retentionsausgleich vorzunehmen.
  3. Nachdem der Einleitepunkt für die Oberflächenentwässerung unmittelbar vor der bayerischen Grenze liegt, sollte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zum Verfahren beigeladen werden. Dies mitunter auch, weil im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses für die Ortsumgehung eine HQ100-Berechnung erfolgte und eine Einleitung des Oberflächenwassers an der geplanten Stelle eine Auswirkung auf diese haben wird.
  4. Für die Brunnen in Pflaumheim ist hydrogeologisch das künftige Trinkwasserschutzgebiet ermittelt und fachlich vom zuständigen amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg) mitgetragen. Das Gebiet entfaltet damit bereits sog. behördeninterne Bindungswirkung, weshalb es auch schon bei der Ortsumgehung in Pflaumheim berücksichtigt wurde. Bzgl. der geplanten Versickerungen innerhalb des Baugebiets ist sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen an die Versickerungen gem. DWA A-138 entsprechend beachtet werden. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die Qualität des abgeleiteten Oberflächenwassers nicht negativ verändert ist, weil dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich eine negative Veränderung des Grundwassers einstellt.
  5. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei der künftig geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes auch die (nachteiligen) Verkehrsauswirkungen auf die angrenzenden Straßen (v. a. Kreisstraße AB 3 auf bayerischer Seite) zu ermitteln und berücksichtigen sind. Hierbei wäre insbesondere eine Summierung der Verkehrsbelastungen aus dem Wohngebiet „Am Mischborn“ sowie dem künftigen Lebensmittelmarkt zu bewerten.
  6. Auch wenn im gewählten Verfahren keine Erforderlichkeit für einen Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung besteht, sollten aus Gründen des allgemeinen Klima- und Naturschutzes dennoch (freiwillige) Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
  7. Bei der geplanten öffentlichen Grünfläche entlang der Landesgrenze sollte auch die Zugänglichkeit für den Unterhalt berücksichtigt werden. Ggf. wäre daher noch ein parallel verlaufender Weg auf hessischer Seite vorzusehen.
  8. Im Zuge der Baugrunderkundung wurde Wasser in einer Tiefe von 1,46 bis 3,12 m u GOK festgestellt. Aufgrund dieser Tatsache (vernässungsgefährdeter Bereich) erscheint die Empfehlung von Zisternen gem. Ziffer B 5. technisch kaum umsetzbar.
  9. Es ist auf eine dauerhafte „Ortsteilunterscheidung“ zwischen Mosbach und Wenigumstadt zu achten, insbesondere unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Dies v. a. auch, da die südliche Stichstraße mit ihrem Ende an Fl.Nr. 109 eine künftige Baugebietserweiterung vermuten lässt. Hier wird um Klarstellung gebeten.
  10. Unter Berücksichtigung des Mikroklimas sollten in dem Baugebiet mehr (öffentliche) Grünflächen vorgesehen werden, insbesondere auch zur Schaffung von Frischluftschneisen zwischen den großzügigen Baufenstern.
Aufgrund der noch ungeklärten Entwässerung und der dadurch nicht gesicherten Erschließung besteht derzeit kein Einverständnis mit der vorgelegten Planung. Es wird empfohlen, vor Fortführung der Planung zunächst die Entwässerung gemeinsam mit dem Markt Großostheim abzustimmen und festzulegen. Des Weiteren ist durch eine entsprechende Analyse der Verkehrsströme dazulegen, wie sich das Baugebiet auf die zumutbare Verkehrsbelastung der Zu- und Abfahrtsstraße (v. a. der Hauptverkehrsstraßen) in den Großostheimer Ortsteilen Wenigumstadt und Pflaumheim auswirken. Etwaige Vorbelastungen und zukünftig zu erwartende Verkehrsentwicklungen sind dazu im Rahmen einer Prognose zu ermitteln und in fachlich geeigneter Art und Weise darzustellen.
Es wird weiter um Mitteilung gebeten, in welchem Planungsstadium sich die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes befindet bzw. wie konkret die Planungen hierfür bislang sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.12.2021 11:39 Uhr